- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2088 Std. Wochenarbeitszeit: 40 Std. Normale Wochenarbeitszeit 40 h zuzüglich allfälliger Vorholzeit; massgebliche Jahresbruttoarbeitszeit jährlich in Anhang 5c – 2026: 2088 h. Stundengrundlohn = Monatslohn ÷ 174 (Art. 16.3, 20). Überzeit beginnt erst über 50 Wochenstunden (Art. 22).
- Pausen
- Mittagspause 60 Minuten, zählt nicht als Arbeitszeit; einvernehmlich auf mindestens 30 Minuten reduzierbar, sofern die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht übersteigt. Zusätzlich ist eine unbezahlte Pause pro Halbtag möglich (Art. 28).
- Weg- und Reisezeit
- Beginnt die Arbeit im Betrieb, zählt der Weg Betrieb–Baustelle als Arbeitszeit (der Weg Wohnort–Betrieb nicht). Beginnt oder endet die Arbeit auswärts, zählt die Zeit, die den üblichen Weg Wohnort–Betrieb übersteigt. Per Reglement kann ein Rayon definiert werden, in dem Wegzeit nicht als Arbeitszeit gilt – höchstens 15 Minuten effektiv pro Weg, ab Firmensitz gerechnet (Art. 27).
- Ferien
- bis zum vollendeten 50. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen ab dem 50. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen
- Feiertage
- 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage werden entschädigt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; massgebend ist der Firmensitz. Die paritätischen Kommissionen können lokale Feiertage festsetzen (Art. 30).
- Zuschläge
- Überstunden: Saldo über der Jahresbruttoarbeitszeit bis 100 h übertragbar, Kompensation/Auszahlung ohne Zuschlag; Saldo über 100 h per 31.12.: Auszahlung im Januar +25 %. Überzeit über 50 h/Woche: +25 % (Art. 21–22) Nachtarbeit: Mo–Fr 00–06 Uhr und 23–24 Uhr: 50 % (Nachtarbeit = 23–6 Uhr, Art. 23, 25) Samstag: 06–13 Uhr: 0 % · 13–23 Uhr: 25 % · 00–06 und 23–24 Uhr: 50 % Sonntag: 100 % (Sonn- und Feiertage 00–24 Uhr) Feiertag: 100 % Pikett: kein GAV-Ansatz – firmeninternes Reglement (Mindeststandards Art. 14/15 ArGV 1; Art. 15.2 GAV)
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 18/Tag (Arbeitsort über 15 Min. Wegstrecke vom Firmendomizil) Kilometerentschädigung: CHF 0.60/km (Privat-PW) Privates Motorrad CHF 50/Monat, Velo CHF 20/Monat (Art. 33–34).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: 80 % des Jahreslohns, Kollektivversicherung obligatorisch; Aufschub bis 180 Tage möglich (Arbeitgeber zahlt derweil 80 %); Prämien je zur Hälfte; der erste Krankheitstag ist ein unbezahlter Karenztag; 720 Taggelder innert 900 Tagen (Art. 37–38). Unfall: Suva; Unfalltag + 2 Folgetage 80 %, NBU-Prämie zulasten der Mitarbeitenden (Art. 39). BVG: Empfehlung SPIDA Personalvorsorge (Art. 41.3).
- Kündigung
- Probezeit: Kündigung nach Art. 335b OR, gilt auch für befristete Verträge (Art. 44). Kündigungsfristen: Nach Art. 335c OR, schriftlich abänderbar, aber nie unter 1 Monat; Lehrzeit im gleichen Betrieb zählt. Mitglieder paritätischer bzw. betrieblicher Kommissionen: 6 Monate. Ab dem 10. Dienstjahr Kündigungsschutz während des Bezugs voller Taggelder (Art. 45, 48).
- Mindestlöhne
- Brutto-Monatslöhne per 1.1.2026 (AVE); Stundenlohn = Monatslohn ÷ 174. Im Kanton Neuenburg gilt der kantonale Mindestlohn, wo dieser höher liegt. Nächste Stufe (+CHF 100) per 2027. Teamleiter:in mit Prüfungszertifikat: 5’600/Mt. Elektroinstallateur:in EFZ: 4’500 → 5’000 (nach 1 Jahr Branchenerfahrung CH) Gebäudeinformatiker:in/Telematiker:in EFZ: 4’770 → 5’300 Montage-Elektriker:in EFZ: 4’300 → 4’700 Ohne Berufsabschluss: 4’200 → 4’500 (nach 2 Jahren Branchenerfahrung) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten