Gesamtarbeitsvertrag · GAV Gebäudehülle

GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe

Der GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (bis 2023: «Dach- und Wandgewerbe») gilt für Steildach-, Flachdach-, Abdichtungs- und Fassadenbetriebe – inklusive der Montage von Solarelementen an der Gebäudehülle – in der ganzen Schweiz ausser BS, BL, GE, VD und VS. Eigenheiten: 2184 Jahresstunden inklusive bezahlter Wegzeit (Divisor 182), einheitliche 26 Ferientage bis 60, ein fixer Feiertagskatalog und Karenztage, die bei Arztzeugnis rückwirkend entschädigt werden. Allgemeinverbindlich bis Ende 2027.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Gebäudehülle Schweiz – Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen · Unia · Syna
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.01.2024 · gültig bis 31.12.2027
Kantone
ganze Schweiz
Branchen
gebaeudehuelle, solar
Vollzug / Kontrolle
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
gültig bis
31.12.2027

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2184 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Jahresarbeitszeit 2184 h inkl. bezahlter Wegzeit (Ø 42 h/Woche; Divisor 182; Lohnersatz-Basis 8,4 h/Tag); Höchstarbeitszeit 50 h/Woche; Jahresplanung durch den Arbeitgeber, Abweichungen mind. 14 Tage im Voraus; Samstag in der Regel arbeitsfrei. Saldierung per 31.12.: Mehrstunden bis 31.5. kompensieren, sonst Auszahlung mit dem Mai-Lohn +25 %; Minderzeit verfällt zulasten des Arbeitgebers (Art. 19–22, 28–30).
Pausen
Mittagsverpflegung mindestens 30 Minuten, zählt nicht als Arbeitszeit; weitere unbezahlte Pause empfohlen. Mitternachtsverpflegung mindestens 1 Stunde, gilt als Arbeitszeit (Art. 33).
Weg- und Reisezeit
Der Weg Wohndomizil–Betrieb ist keine Arbeitszeit; die darüber hinausgehende Wegzeit wird als Arbeitszeit angerechnet – die Jahresarbeitszeit von 2184 h versteht sich inkl. bezahlter Wegzeit (Art. 28). Bei länger dauernden auswärtigen Einsätzen: Wochenend-Heimreise auf Kosten des Arbeitgebers, Reisezeit vergütet (Art. 26.2).
Ferien
bis und mit vollendetem 60. Altersjahr (26 Arbeitstage, einheitlich): 5.2 Wochen ab dem 61. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen
Feiertage
9 Feiertage entschädigt, sofern auf einen Arbeitstag fallend – fixe Liste in Anhang 9 (Neujahr, Berchtoldstag oder 1. November, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25./26. Dezember). Stundenlohn: 0,39 % pro Feiertag (Art. 38–39, Anhang 1).
Zuschläge
Überstunden: Mehrstunden über 2184 h: Kompensation bis 31.5. des Folgejahres, sonst Auszahlung mit dem Mai-Lohn +25 % (Basis inkl. Anteil 13. ML) (Art. 22) Nachtarbeit: 50 % (23–6 Uhr) · Abendarbeit 20–23 Uhr: 50 % (Art. 23) Samstag: bis 5 Stunden: 25 % · über 5 Stunden: 50 % – entfällt bei mind. 14 Tage im Voraus angeordneter Vor-/Nachholzeit Sonntag: 100 % (Sonn- und Feiertage, 23–23 Uhr) Feiertag: 100 %
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 20/Tag oder Monatspauschale mind. CHF 330 (Abzug CHF 15.20 je Ausfalltag ab 6 Absenztagen/Monat) Kilometerentschädigung: CHF 0.70/km (Privatauto) Frühstück CHF 15, Abendessen CHF 20 bei auswärtigen Einsätzen; Ansätze per ZV 2026 unverändert bestätigt (Art. 26–27, Anhang 6).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: 80 % des ausfallenden Lohns (inkl. Ferien-/Feiertagsanteil und 13. ML), 720 Taggelder innert 900 Tagen; Prämien je zur Hälfte. Karenztage: 2 pro Absenz (unter 4 Dienstjahren) bzw. 1 – mit Arztzeugnis ab dem 3. Tag werden sie rückwirkend zu 80 % entschädigt; Wartefrist max. 30 Tage (mit Zustimmung bis 90) (Art. 44). Sozialversicherungen über Spida (AHV/FAK/BVG-Angebot, Art. 8); Vorruhestand über separaten AVE-GAV VRM (Art. 59).
Kündigung
Probezeit: 1 Monat (schriftlich auf max. 3 Monate verlängerbar); Kündigungsfrist 7 Tage (Art. 52). Kündigungsfristen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.–6., 3 Monate ab dem 7. Dienstjahr, 4 Monate ab Alter 55 mit mind. 6 Dienstjahren, je auf Monatsende; ab 55 obligatorisches Gespräch, erweiterte Sperrfristen bei Krankheit (Art. 53, 55).
Mindestlöhne
Stand 1.1.2026 (AVE ab 1.3.2026, BRB 27.01.2026). Effektivlöhne 2026: generell +CHF 40/Monat bzw. 22 Rp./h. Staffelung nach Branchenerfahrung (bis 12 → über 60 Monate); Facharbeitende = EFZ Dachdecker/Abdichter/Fassadenbauer/Solarinstallateur/Gerüstbauer; in NE geht der höhere kantonale Mindestlohn vor. Facharbeitende (EFZ): 4’767 → 5’790/Mt. (26.20 → 31.75/h) Angelernte (EBA): 4’404 → 5’231/Mt. Bauarbeitende: 4’206 → 5’231/Mt. Lernende EFZ (1.–3. Lehrjahr): 1’000 / 1’200 / 1’400/Mt. + 13. ML Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Lohnrunde 2026 (ZV Nov. 2025, AVE ab 1.3.2026): Effektivlöhne generell +CHF 40/Monat bzw. 22 Rp./h; neue Mindestlohntabellen; Teuerung bis LIK 108.4 abgegolten.
  • Spesen und Kilometergeld unverändert weitergeführt (CHF 20 Mittag bzw. 330 Pauschale, 0.70/km).
  • Automatik: Jahresteuerung (September-Index) bis 1,5 % wird automatisch ausgeglichen (Art. 24).
  • Vorruhestandsmodell (VRM) läuft als separater AVE-GAV weiter (bis 31.12.2028).

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Wegzeit doppelt bezahlt: Die 2184 h verstehen sich inkl. bezahlter Wegzeit – nur der Weg Wohnort–Betrieb ist Privatsache.
  • Kompensationsfenster verpasst: Mehrstunden aus dem Vorjahr müssen bis 31.5. kompensiert sein, sonst ist die Mai-Auszahlung mit +25 % zwingend.
  • Karenztage falsch abgerechnet: 2 bzw. 1 Karenztag pro Absenz – aber bei Arztzeugnis ab dem 3. Tag rückwirkend zu 80 % zu entschädigen.
  • Ferien «nach LMV» budgetiert: Hier gelten einheitlich 26 Tage bis 60 (11,11 % im Stundenlohn), 30 erst ab 61.
  • Samstagszuschlag vergessen: 25 % bis 5 Stunden, 50 % darüber – ausser bei 14 Tage im Voraus angeordneter Vor-/Nachholzeit.
  • Solarmontage falsch unterstellt: PV-Montage an Dach/Fassade ohne 230-V-Anschluss fällt unter diesen GAV – die Elektroarbeiten unter den GAV Elektro.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahresarbeitszeit 2184 h mit Jahresplanung und 14-Tage-Ankündigungsfrist als Kalender führen.
  2. Wegzeit als bezahlten Bestandteil des Solls erfassen (Mehrweg über Wohnort–Betrieb).
  3. Überstundenkonto mit Stichtagen 31.12. und 31.5. samt automatischer Mai-Auszahlung +25 %.
  4. Karenztag-Logik (2/1 Tage, Rückvergütung bei Arztzeugnis) im Lohnlauf abbilden.
  5. Zuschlagsmatrix Samstag 25/50 %, Abend/Nacht 50 %, Sonntag/Feiertag 100 %.
  6. Erfahrungsstufen (bis 12 → über 60 Monate) pflegen – Baunex prüft gegen die Mindestlöhne 2026 und rechnet die PLK-Beiträge (je CHF 25/Monat) ab.

Häufige Fragen

Für welche Betriebe gilt der GAV Gebäudehülle?

Für Steildach-, Flachdach-, Abdichtungs- und Fassadenbekleidungsbetriebe inkl. Solarmontage an der Gebäudehülle (ohne Elektroinstallation) – schweizweit ausser BS, BL, GE, VD, VS. Gerüstbau, Fenster-/Türmontage, Putzfassaden und Holz-/Metallbausysteme sind ausgenommen.

Zählt die Fahrt zur Baustelle als Arbeitszeit?

Die Wegzeit, die über den üblichen Weg Wohnort–Betrieb hinausgeht, ja – die Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden ist ausdrücklich inklusive bezahlter Wegzeit definiert (Art. 28). Bei auswärtigen Einsätzen mit Übernachtung wird auch die Wochenend-Heimreise vergütet.

Wie viele Ferientage gelten?

Einheitlich 26 Arbeitstage für alle bis und mit 60 – auch für Jugendliche; ab dem 61. Altersjahr 30 Tage. Im Stundenlohn 11,11 % bzw. 13,04 % (Art. 34, Anhang 1).

Wie hoch sind die Mindestlöhne 2026?

Nach Branchenerfahrung gestaffelt: Facharbeitende CHF 4’767–5’790 (26.20–31.75/h), Angelernte 4’404–5’231, Bauarbeitende 4’206–5’231; dazu die Effektivlohnerhöhung von CHF 40/Monat per 1.1.2026.

Was gilt bei Samstagsarbeit?

25 % Zuschlag bis 5 Stunden, 50 % darüber – es sei denn, die Arbeit wurde mindestens 14 Tage im Voraus als Vor-/Nachholzeit angeordnet. Grundsätzlich ist der Samstag arbeitsfrei (Art. 23, 28).

Was gilt bei Schlechtwetter?

Der GAV enthält keine eigene Schlechtwetterentschädigung – es gilt das gesetzliche System nach AVIG (80 % über die Arbeitslosenversicherung, Details im Wissens-Artikel zu Hitze/Kälte/Schlechtwetter).

Quellen

  1. GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe 2024–2027 (Volltext, 2. Auflage), Art. 1–8, 17–30, 33–39, 44, 52–55, 59; Anhänge 1–2, 6, 8–9 – PLK Gebäudehülle (abgerufen am 22.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss AVE (Grundbeschluss) vom 28. November 2023, BBl 2023 2812; in Kraft 1.1.2024, gültig bis 31.12.2027 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss Änderung vom 27. Januar 2026 (Löhne 2026), BBl 2026 250; in Kraft 1.3.2026 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  4. Zusatzvereinbarung 2026 (Effektivlöhne +CHF 40, Spesen bestätigt) – PLK Gebäudehülle (abgerufen am 22.08.2026)
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Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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