- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2088 Std. Wochenarbeitszeit: 40 Std. 8 h/Tag, 40 h/Woche produktive Normalarbeitszeit; Jahresarbeitszeit 2026 und 2027: je 2088 h, 2028: 2080 h. Höchstarbeitszeit 48 h/Woche (Pensum ab 80 %). Kein Branchenkalender; Flexibilität über Mehrstunden mit Kompensation bis Ende April des Folgejahres. Betriebliche Arbeitszeitkontrolle obligatorisch (Art. 8).
- Pausen
- Pausen und Umkleiden gehören nicht zur produktiven Arbeitszeit und sind unbezahlt (Art. 8.2).
- Weg- und Reisezeit
- Tägliche Reisezeit Werkstatt–Arbeitsstelle (hin und zurück) bis 25 Min./Tag unbezahlt, darüber bezahlte Arbeitszeit; ab 1.4.2027 sinkt die Schwelle auf 20, ab 1.4.2028 auf 15 Minuten (Art. 8.8). Achtung: Art. 8.8 ist nicht allgemeinverbindlich und bindet nur Verbandsmitglieder – allgemeinverbindlich ist aber die Pflicht, Reisezeit separat in der Arbeitszeitkontrolle zu erfassen (Art. 8.9).
- Ferien
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen 20.–50. Altersjahr (22 Arbeitstage): 4.4 Wochen ab dem 50. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen
- Feiertage
- Lohnausfall vergütet für höchstens 9 Feiertage pro Kalenderjahr (inkl. 1. August), sofern sie auf Montag–Freitag fallen; festgelegt durch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen. Im Stundenlohn 3,59 % Feiertagszuschlag (Art. 12.2).
- Zuschläge
- Überstunden: Mehrstunden: Kompensation bis Ende April des Folgejahres; nicht kompensierte Stunden +25 % (zzgl. Anteil 13. Monatslohn); auf Wunsch der Mitarbeitenden max. 80 h zuschlagsfrei auszahlbar. Überzeit über der Höchstarbeitszeit: +25 % Zeitzuschlag (Art. 8.4) Nachtarbeit: 100 % (vorübergehende Nachtarbeit 20–6 Uhr) Samstag: 25 %, ausser innerhalb der Kontingente (3–10 zuschlagsfreie Samstage je nach Betriebsgrösse, max. 3 pro Mitarbeitenden und Jahr; Meldung an die RPBK bis Freitag 15 Uhr, Art. 8.1.2, 8.4.3 – gilt nicht im Tessin) Sonntag: 100 % Feiertag: 100 %
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 275/Monat pauschal (Abzug CHF 14.20 je Absenztag) oder max. CHF 23 pro Mahlzeit Kilometerentschädigung: mind. CHF 0.70/km (Auto), CHF 0.45/km (Motorrad) Ansätze ab 1.4.2026 (bis 31.3.2026: CHF 262 / 20 / 13.50) (Art. 10).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: 80 % des Bruttolohns inkl. 13. Monatslohn, 730 Tage; Karenztage: 2 (unter 4 Dienstjahren) bzw. 1 (ab 4 Dienstjahren); Prämie je zur Hälfte (Art. 13). BVG: Verbandslösung Pensionskasse SMGV/feu suisse (Art. 6.8); Prämienteilung nach Gesetz (mind. hälftig Arbeitgeber).
- Kündigung
- Probezeit: 2 Monate; Kündigung mit 1 Woche auf Ende einer Kalenderwoche (Art. 7.3.1). Kündigungsfristen: Im 1. Dienstjahr 2 Wochen auf Ende einer Kalenderwoche; danach 1 Monat, ab dem 7. Dienstjahr 2 Monate, ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 3 Monate, je auf Monatsende (Art. 7.3.1).
- Mindestlöhne
- Brutto-Monatslöhne Maler/Gipser (Art. 9.3, Stand ab 1.4.2026 = AVE-Stand seit 1.6.2025). Keine generellen Erhöhungen 2026–2029; automatischer Teuerungsausgleich jeweils per 1.4. (2026: 0,0 %). Vorarbeiter V (Maler/Gipser): 5’744 / 5’956 Baustellenleiter Q (neu): 5’300 Berufsarbeiter A (EFZ, ab 3 J. Erfahrung): 5’051 / 5’267 Berufsarbeiter B: 4’667 / 4’841 Hilfsarbeiter C: 4’429 / 4’590 EFZ im 1. Jahr nach der Lehre: 4’351 / 4’513 Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten