Gesamtarbeitsvertrag · GAV Maler/Gipser

GAV für das Maler- und Gipsergewerbe (Deutschschweiz)

Der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe gilt in der Deutschschweiz (ohne BS/BL, ohne Gipser der Stadt Zürich) sowie für das Malergewerbe im Tessin. Seit 1. April 2026 ist die neue Edition 2026–2029 in Kraft und allgemeinverbindlich – mit Samstags-Kontingenten samt digitaler Meldepflicht, stufenweise sinkender unbezahlter Reisezeit und deutlich höheren Konventionalstrafen. Besonderheit gegenüber LMV und Ausbau-GAV: nur 22 Ferientage zwischen 20 und 50.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) · Unia · Syna
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.04.2026 · gültig bis 31.03.2029
Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Zug, Zürich
Branchen
maler-gipser
Vollzug / Kontrolle
Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK) + 15 regionale RPBK
gültig bis
31.03.2029

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2088 Std. Wochenarbeitszeit: 40 Std. 8 h/Tag, 40 h/Woche produktive Normalarbeitszeit; Jahresarbeitszeit 2026 und 2027: je 2088 h, 2028: 2080 h. Höchstarbeitszeit 48 h/Woche (Pensum ab 80 %). Kein Branchenkalender; Flexibilität über Mehrstunden mit Kompensation bis Ende April des Folgejahres. Betriebliche Arbeitszeitkontrolle obligatorisch (Art. 8).
Pausen
Pausen und Umkleiden gehören nicht zur produktiven Arbeitszeit und sind unbezahlt (Art. 8.2).
Weg- und Reisezeit
Tägliche Reisezeit Werkstatt–Arbeitsstelle (hin und zurück) bis 25 Min./Tag unbezahlt, darüber bezahlte Arbeitszeit; ab 1.4.2027 sinkt die Schwelle auf 20, ab 1.4.2028 auf 15 Minuten (Art. 8.8). Achtung: Art. 8.8 ist nicht allgemeinverbindlich und bindet nur Verbandsmitglieder – allgemeinverbindlich ist aber die Pflicht, Reisezeit separat in der Arbeitszeitkontrolle zu erfassen (Art. 8.9).
Ferien
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen 20.–50. Altersjahr (22 Arbeitstage): 4.4 Wochen ab dem 50. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen
Feiertage
Lohnausfall vergütet für höchstens 9 Feiertage pro Kalenderjahr (inkl. 1. August), sofern sie auf Montag–Freitag fallen; festgelegt durch die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen. Im Stundenlohn 3,59 % Feiertagszuschlag (Art. 12.2).
Zuschläge
Überstunden: Mehrstunden: Kompensation bis Ende April des Folgejahres; nicht kompensierte Stunden +25 % (zzgl. Anteil 13. Monatslohn); auf Wunsch der Mitarbeitenden max. 80 h zuschlagsfrei auszahlbar. Überzeit über der Höchstarbeitszeit: +25 % Zeitzuschlag (Art. 8.4) Nachtarbeit: 100 % (vorübergehende Nachtarbeit 20–6 Uhr) Samstag: 25 %, ausser innerhalb der Kontingente (3–10 zuschlagsfreie Samstage je nach Betriebsgrösse, max. 3 pro Mitarbeitenden und Jahr; Meldung an die RPBK bis Freitag 15 Uhr, Art. 8.1.2, 8.4.3 – gilt nicht im Tessin) Sonntag: 100 % Feiertag: 100 %
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 275/Monat pauschal (Abzug CHF 14.20 je Absenztag) oder max. CHF 23 pro Mahlzeit Kilometerentschädigung: mind. CHF 0.70/km (Auto), CHF 0.45/km (Motorrad) Ansätze ab 1.4.2026 (bis 31.3.2026: CHF 262 / 20 / 13.50) (Art. 10).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: 80 % des Bruttolohns inkl. 13. Monatslohn, 730 Tage; Karenztage: 2 (unter 4 Dienstjahren) bzw. 1 (ab 4 Dienstjahren); Prämie je zur Hälfte (Art. 13). BVG: Verbandslösung Pensionskasse SMGV/feu suisse (Art. 6.8); Prämienteilung nach Gesetz (mind. hälftig Arbeitgeber).
Kündigung
Probezeit: 2 Monate; Kündigung mit 1 Woche auf Ende einer Kalenderwoche (Art. 7.3.1). Kündigungsfristen: Im 1. Dienstjahr 2 Wochen auf Ende einer Kalenderwoche; danach 1 Monat, ab dem 7. Dienstjahr 2 Monate, ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 3 Monate, je auf Monatsende (Art. 7.3.1).
Mindestlöhne
Brutto-Monatslöhne Maler/Gipser (Art. 9.3, Stand ab 1.4.2026 = AVE-Stand seit 1.6.2025). Keine generellen Erhöhungen 2026–2029; automatischer Teuerungsausgleich jeweils per 1.4. (2026: 0,0 %). Vorarbeiter V (Maler/Gipser): 5’744 / 5’956 Baustellenleiter Q (neu): 5’300 Berufsarbeiter A (EFZ, ab 3 J. Erfahrung): 5’051 / 5’267 Berufsarbeiter B: 4’667 / 4’841 Hilfsarbeiter C: 4’429 / 4’590 EFZ im 1. Jahr nach der Lehre: 4’351 / 4’513 Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Neuer GAV 2026–2029 ab 1.4.2026, AVE per Bundesratsbeschluss vom 5.3.2026 (BBl 2026 580) bis 31.3.2029.
  • Samstags-Kontingente: 3–10 zuschlagsfreie Samstage pro Betrieb (nach Grösse), max. 3 pro Mitarbeitenden; digitale Meldung an die RPBK bis Freitag 15 Uhr, Konventionalstrafe CHF 2’500 pro Person bei Meldeverstoss.
  • Reisezeit: unbezahlter Sockel sinkt von 30 auf 25 Min./Tag (2027: 20, 2028: 15); Reisezeit muss separat erfasst werden.
  • Spesen: Mittagsentschädigung neu CHF 275/Monat bzw. max. CHF 23 pro Mahlzeit.
  • Neue Lohnkategorie Q (Baustellenleiter, CHF 5’300); Mindestlöhne sonst unverändert, Teuerungsausgleich per 1.4.2026: 0,0 %.
  • Konventionalstrafen massiv erhöht (bis CHF 100’000 bei Kontrollvereitelung).
  • Stellenmeldepflicht (RAV) gilt seit 1.1.2026 für Maler und Trockenbauer.

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Alte Spesenansätze weiterverwendet: Seit 1.4.2026 gelten CHF 275/23 – nicht mehr 262/20.
  • Samstagsarbeit ohne RPBK-Meldung: Auch innerhalb des Kontingents muss bis Freitag 15 Uhr digital gemeldet werden – sonst CHF 2’500 Konventionalstrafe pro Person.
  • Ferien falsch: Zwischen 20 und 50 gelten nur 22 Arbeitstage (nicht 25); 5 bzw. 10 Ferientage sind in den Wintermonaten (Nov.–März) zu beziehen.
  • Reisezeit nicht separat erfasst: Die Erfassungspflicht (Art. 8.9) ist allgemeinverbindlich – bei Kontrollen der erste Blickpunkt.
  • Feiertagszuschlag 3,59 % im Stundenlohn vergessen.
  • Mehrstunden verschleppt: Kompensation nur bis Ende April des Folgejahres; danach Auszahlung mit 25 % (max. 80 h zuschlagsfrei nur auf Wunsch der Mitarbeitenden).

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Arbeitszeitkontrolle nach Art. 8.9 führen – inklusive separatem Zeittyp «Reisezeit» mit 25-Minuten-Sockel pro Tag.
  2. Samstags-Kontingente je Betrieb und Person zählen; Meldefrist Freitag 15 Uhr als Workflow.
  3. Mehrstundenkonto mit Stichtag Ende April und 80-h-Auszahlungsgrenze.
  4. Ferienstaffel 27/22/27 und Winterferien-Pflicht in der Ferienplanung abbilden.
  5. Spesenautomatik: CHF 275-Monatspauschale mit CHF-14.20-Abzug je Absenztag oder Einzelmahlzeiten bis CHF 23.
  6. Lohnkategorien V/Q/A/B/C/D pro Person hinterlegen – Baunex prüft gegen die Mindestlöhne und exportiert die ZPBK-konforme Kontrolle.

Häufige Fragen

Wo gilt der GAV Maler/Gipser?

In den Kantonen ZH (ohne Gipsergewerbe der Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG und JU sowie für das Malergewerbe im Tessin. Basel-Stadt/Basel-Landschaft und die Romandie haben eigene Verträge (dort gilt u. a. die CCT-SOR).

Was ändert der GAV 2026–2029 bei der Samstagsarbeit?

Betriebe erhalten je nach Grösse 3–10 zuschlagsfreie Samstage pro Jahr (max. 3 pro Mitarbeitenden), müssen jede Samstagsarbeit aber bis Freitag 15 Uhr digital der RPBK melden. Ausserhalb der Kontingente kostet der Samstag 25 % Zuschlag; bei Meldeverstössen drohen CHF 2’500 Konventionalstrafe pro Person.

Wie viel Ferien haben Maler und Gipser?

27 Arbeitstage bis 20 und ab 50, dazwischen 22 Arbeitstage – deutlich weniger als die 25 Tage im LMV. 5 bzw. 10 Ferientage sind in den Wintermonaten November–März zu beziehen; den Zeitpunkt legt der Arbeitgeber fest (Art. 12.1).

Ist die Reisezeit bezahlt?

Die tägliche Reisezeit Werkstatt–Baustelle ist bis 25 Minuten pro Tag unbezahlt, darüber bezahlt (ab April 2027: 20 Min., ab 2028: 15 Min.). Diese Regel ist nicht allgemeinverbindlich – für Nichtmitglieder zählt die arbeitsgesetzliche Einordnung; die separate Erfassung der Reisezeit ist aber für alle Pflicht.

Welche Mindestlöhne gelten 2026?

Nach Art. 9.3 (Maler/Gipser): Vorarbeiter V CHF 5’744/5’956, Baustellenleiter Q 5’300, Berufsarbeiter A 5’051/5’267, B 4’667/4’841, Hilfsarbeiter C 4’429/4’590, EFZ im 1. Jahr 4’351/4’513. Generelle Erhöhungen sind für 2026–2029 keine vereinbart; es gilt der automatische Teuerungsausgleich per 1.4.

Wer kontrolliert den GAV?

Die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK) mit 15 regionalen Kommissionen (RPBK). Vollzugskostenbeiträge: Arbeitgeber CHF 10/Monat plus CHF 5 pro Mitarbeitenden, Arbeitnehmende CHF 10/Monat; dazu Aus- und Weiterbildungsbeiträge über den Gimafonds.

Quellen

  1. GAV für das Maler- und Gipsergewerbe 2026–2029 (Volltext), Art. 1, 5, 7–13, 20, 24; in Kraft 1.4.2026 – SMGV (abgerufen am 19.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss AVE-Verlängerung/Änderung vom 5. März 2026, BBl 2026 580; in Kraft 1.4.2026, gültig bis 31.3.2029 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 19.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss AVE-Änderung vom 9. Mai 2025 (Mindestlöhne), BBl 2025 1536; in Kraft 1.6.2025 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 19.08.2026)
  4. Information zu den Neuerungen GAV 2026–2029 – SMGV (abgerufen am 19.08.2026)
  5. Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK) – ZPBK (abgerufen am 19.08.2026)
ArbeitszeitÜberstunden vs. Überzeit: Unterschied, Zuschläge und Kompensation im BauÜberstunden sind Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Für Baubetriebe kommen die Jahresarbeitszeit-Regeln des LMV und der GAV dazu.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageFerienanspruch im Bau: Was Gesetz und GAV den Mitarbeitenden garantierenDas Gesetz garantiert vier Wochen, der LMV fünf bis sechs – abhängig vom Alter. Wer wann wie viel Ferien bekommt, wann gekürzt werden darf und warum Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen.2 Min. LesezeitFerien & FeiertageBezahlte Feiertage im Bau: Wer zahlt, wie viel und nach welcher ListeDas Gesetz macht Feiertage arbeitsfrei – bezahlt macht sie erst der GAV oder der Monatslohn. Im Bauhauptgewerbe garantiert der LMV mindestens acht entschädigte Feiertage; die Liste bestimmt die paritätische Berufskommission.2 Min. LesezeitGAVFirma in Kanton A, Mitarbeiter wohnt in Kanton B: Was gilt wo?Betrieb in Aarau, Baustelle in Zürich, Monteur wohnt in Solothurn: Für jede Frage gilt ein anderer Anknüpfungspunkt. Die Übersicht, was sich nach Betriebssitz, Arbeitsort oder Wohnsitz richtet.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageKrankheit im Baubetrieb: Lohnfortzahlung, Skalen und KrankentaggeldOhne Versicherung zahlt der Arbeitgeber nach Skala – mit KTG übernimmt die Versicherung 80 % während 720 Tagen. Was Gesetz und GAV verlangen, wo Unfall anders läuft und welche Fristen den Kündigungsschutz bestimmen.2 Min. Lesezeit

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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