- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2132 Std. Wochenarbeitszeit: 41 Std. Wochenarbeitszeit: 39–45 h 41-h-Woche. Standardmodell: Der Betrieb legt die Wochenarbeitszeit Mo–Fr zwischen 39 und 45 h fest; die 41.–45. Stunde läuft als Überstunde (Bandbreite bis 120 h pro Kalenderjahr). Alternativ Gleitzeitmodell 32–47 h mit konstantem Monatslohn (Stundenlohn × 177,7; Jahresrahmen 2132–2252 h). Arbeitszeitfenster 6–22 Uhr (GE: 6–18 Uhr); bezahlte Absenzen und Feiertage zählen mit 8,2 h/Tag (Art. 12, Anhang VII).
- Pausen
- Keine allgemeine bezahlte Pause; die Mittagspause wird im Betrieb festgelegt und ist unbezahlt. Bei Schichtarbeit ist die halbe Stunde Pause bezahlt und gilt als Arbeitszeit; in Genf besteht Anspruch auf eine 10-Minuten-Pause am Vormittag (Art. 16, Anhänge V/VIII).
- Weg- und Reisezeit
- Fahrten zwischen Werkstatt und Baustelle während des Arbeitstags sind bezahlte Arbeitszeit (Anhang VIII). Verursacht der Einsatz Mehrkosten, werden CHF 18 Essensgeld, die Transportkosten (Privatfahrzeug) sowie Reise, Verpflegung und Unterkunft bei auswärtiger Übernachtung vergütet (Art. 23). Eine Minutenschwelle für den täglichen Arbeitsweg kennt die CCT-SOR nicht.
- Ferien
- bis zum 50. Altersjahr (25 Werktage): 5 Wochen ab dem vollendeten 50. Altersjahr (30 Werktage): 6 Wochen
- Feiertage
- Entschädigung für höchstens 9 Feiertage pro Jahr in Höhe des effektiven Lohnausfalls; die 9 Tage sind je Kanton in Anhang III abschliessend festgelegt (z. B. 1. Mai in NE/JU/Berner Jura, Freitag nach Auffahrt in VD). Bezahlte Feiertage werden mit 8,2 h verrechnet (Art. 21).
- Zuschläge
- Überstunden: 41.–45. Stunde laufend ohne Zuschlag (Bandbreite bis 120 h/Jahr, darüber +25 %); Jahresendsaldo: Auszahlung +25 % oder Kompensation bis 31.3.; Überarbeitszeit über 45 h (6–22 Uhr): +25 % bzw. Kompensation mit +10 % Zeitzuschlag im Gleitzeitmodell (Art. 13–14) Nachtarbeit: 22–6 Uhr: 100 %; angeordnet verschobene Stunden in der Nacht: 50 % Samstag: ab 17 Uhr bis Montag 6 Uhr: 100 % (vor 17 Uhr kein genereller Zuschlag) Sonntag: 100 % Feiertag: 100 %
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 18 (bei Mehrkosten durch Einsatz ausserhalb der Werkstatt) Kilometerentschädigung: CHF 0.70/km (Auto) Motorrad CHF 0.30/km, Motorfahrrad CHF 0.15/km (Art. 23–24); Genf mit eigener Tagespauschale (in Sonderfällen CHF 9).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: 80 % des AHV-Lohns, max. 720 Taggelder innert 900 Tagen, Leistungsaufschub max. 30 Tage (Arbeitgeber zahlt derweil 80 %), 2 Karenztage; Prämie zu 1/3 Arbeitnehmende, 2/3 Arbeitgeber (Art. 35). Berufliche Vorsorge: Mindestbeitragssatz 11 % des AHV-Lohns mit kantonalen Varianten – GE/NE/VS/VD Höchstbeiträge 12,5 % je hälftig, VD-CRP- und NE/JU-CIEPP-Alternativen; gilt nicht in FR (Art. 38).
- Kündigung
- Probezeit: Die ersten 30 Kalendertage; kündbar mit 7 Kalendertagen auf Ende eines Arbeitstages (Art. 7). Kündigungsfristen: 1 Monat im 1.–2. Dienstjahr, 2 Monate im 3.–9., 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, je auf Monatsende; bei wirtschaftlich bedingter Kündigung von über 50-Jährigen mit mindestens 10 Dienstjahren verdoppelt (Art. 8, 10).
- Mindestlöhne
- Anhang II, Mindestlöhne ab 1.1.2026; Monatslöhne auf Basis 177,7 h/Monat. Sondertabellen für Genf (Vorrang LIRT-Mindestlöhne) und Vorrang des kantonalen Mindestlohns in NE. Werkmeister/Baustellenleiter (WM): 6’060/Mt. (34.10/h) Klasse A (EFZ, ab 3. Jahr nach Lehre): 5’509/Mt. (31.00/h) Klasse B (ohne EFZ bzw. mit EBA): 5’064/Mt. (28.50/h) Klasse C (Hilfsarbeit, ab 22 J.): 4’682/Mt. (26.35/h) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten