Gesamtarbeitsvertrag · GAV Holzbau

GAV Holzbau

Der GAV Holzbau gilt für Zimmereien und Holzsystembau in der Deutschschweiz und im Tessin (Romandie, Wallis und Berner Jura ausgenommen). Er arbeitet mit maximal 2190 Jahresstunden, einem Jahresarbeitszeitkalender mit wählbarer Bandbreite und einem Gleitstundenmodell (+100/−50) – und ist der einzige grosse Bau-GAV, der die gesamte Reisezeit in die Normalarbeitszeit einschliesst. Allgemeinverbindlich bis Ende 2027; seit 1.5.2026 gilt ein modernisierter Geltungsbereich.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Holzbau Schweiz · Unia · Syna · Baukader Schweiz · Kaufmännischer Verband Schweiz
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.01.2026 · gültig bis 31.12.2027
Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Zug, Zürich
Branchen
holzbau
Vollzug / Kontrolle
Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH)
gültig bis
31.12.2027

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2190 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–47.5 h Jahresarbeitszeit höchstens 2190 h brutto (Ø 42 h/Woche, 8,4 h/Tag; Divisor 182,5), verteilt über einen schriftlichen Jahresarbeitszeitkalender (SPBH-Regionalkalender). Wochenbandbreite wahlweise 37,5–45 oder 37,5–47,5 h; zuschlagsfreie Gleitstunden max. 20 bzw. 10 pro Monat, Saldo nie über +100/−50 h (Art. 12–13, 17).
Pausen
Im GAV nicht materiell geregelt – es gelten die gesetzlichen Pausen nach Art. 15 ArG; Schichtmodelle gemäss Anhang 6.
Weg- und Reisezeit
Die gesamte betriebliche Reisezeit ist in der Normalarbeitszeit eingeschlossen (Art. 12a, Anhang 4) – sie gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal; Minutenschwellen kennt der GAV nicht.
Ferien
bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende (30 Arbeitstage): 6 Wochen 21.–50. Altersjahr (25 Arbeitstage): 5 Wochen ab dem 51. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen
Feiertage
Vergütet werden höchstens 9 Feier- oder Ruhetage pro Jahr (auf Arbeitstage fallend), je Kanton/Region in Anhang 5 festgelegt; Anrechnung mit 8,4 h. Im Stundenlohn pauschal 3,59 % oder exakt berechnet (Art. 16, Anhang 8).
Zuschläge
Überstunden: Mehrstunden über den Gleitstundengrenzen: Kompensation mit +25 % Zeitzuschlag (Folgemonat bzw. innert 14 Wochen); Auszahlung +25 % nur im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 18). Schichtarbeit: +5 % Zeitzuschlag (Art. 23) Nachtarbeit: vorübergehend (23–6 Uhr): 50 % · Abendarbeit 20–23 Uhr: 25 % Zeitzuschlag · dauernde Nachtarbeit: +10 % Zeitkompensation (Art. 21, 23) Samstag: 25 % (angeordnete Samstagsarbeit, Art. 22) Sonntag: 50 % (Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr; höherer Zuschlag gilt bei Konkurrenz) Feiertag: 50 % (00–24 Uhr)
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 18 (wenn Rückkehr über Mittag nicht möglich) Kilometerentschädigung: CHF 0.60/km (Privatfahrzeug) Morgenessen CHF 10, Nachtessen CHF 18, Übernachtung CHF 75, Tagespauschale CHF 121 (Art. 34, Anhang 4).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: max. 1 unbezahlter Karenztag pro Ereignis; mind. 80 % des Bruttolohns inkl. 13. Monatslohn, 730 Taggelder; Aufschub max. 30 Tage (Arbeitgeber zahlt derweil 80 %); Prämien je zur Hälfte; Nachdeckung bei befristeter Anstellung bis 180 Tage (Art. 37). BVG: keine branchenspezifische Pensionskassenregelung im GAV.
Kündigung
Probezeit: 3 Monate (schriftlich um max. 2 Monate verkürzbar); Kündigung mit 5 Arbeitstagen auf Ende einer Arbeitswoche (Art. 6–7). Kündigungsfristen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.–9., 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, je auf Monatsende (Art. 7b).
Mindestlöhne
AVE-Lohntabelle, Stand 1.3.2025 (BRB 21.01.2025) – keine Lohnrunde 2026 publiziert. Staffelung nach Erfahrungsjahren in der Funktion (0 bis ab 10); Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5 zzgl. Ferien-/Feiertagszuschlag und 8,33 % 13. Monatslohn. Zimmermann EFZ: 4’747 → 5’870/Mt. (nach Erfahrungsjahren) Holzbau-Arbeiter: 4’163 → 5’286/Mt. Vorarbeiter mit Fortbildung: 5’568 → 6’688/Mt. Polier mit Fortbildung: 6’280 → 7’402/Mt. Holzbearbeiter EBA: 3’783 → 5’286/Mt. Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Neuer Geltungsbereich per 1.5.2026 (BRB 14.04.2026, BBl 2026 979): Tätigkeitsliste modernisiert (Raummodule, temporäre Holzbauten, Energiepanels); neu explizit ausgenommen Parkett, Doppel-/Hohlraumböden, Messe- und Ladenbau; Holzbau-Ingenieure generell ausgenommen.
  • AVE verlängert bis 31.12.2027 (BRB 04.11.2025); GAV-Laufzeit per Zusatzvereinbarung bis 31.12.2027.
  • Keine Lohnrunde 2026 – es gelten die AVE-Lohntabellen mit Stand 1.3.2025.
  • Neue Broschüre «GAV Holzbau, Ausgabe 2026» und Feiertagstabelle 2026–2028 (Anhang 5).

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Reisezeit separat abgerechnet: Im Holzbau ist sie Teil der Normalarbeitszeit – wer sie zusätzlich vergütet, zahlt doppelt; wer sie nicht erfasst, verletzt den Kalender.
  • Gleitstunden-Monatsgrenzen übersehen: Nur 20 (bzw. 10) Stunden pro Monat sind zuschlagsfrei – darüber sofort +25 %, auch mitten im Jahr.
  • Saldo über +100/−50: Die Grenze gilt «zu keiner Zeit», nicht erst am Jahresende.
  • Falscher Divisor: 182,5 – nicht 180,33 (Schreiner) oder 176 (LMV).
  • Leistungslohnmodell falsch angewendet: Lohntabelle 2 (Grundlohn) gilt nur zusammen mit der Leistungspauschale (Tabelle 3, CHF 270–460).
  • Vollzugsbeiträge: je 0,6 % der SUVA-Lohnsumme für Arbeitgeber UND Mitarbeitende – prozentual, nicht als Fixbetrag.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahresarbeitszeitkalender (max. 2190 h, Bandbreite 37,5–45/47,5) hinterlegen und Soll pro Tag ausweisen.
  2. Gleitstundenkonto mit Monatsgrenze (20/10 h) und absoluter Grenze (+100/−50) samt Warnungen.
  3. Reisezeit im Soll: als normale Arbeitszeit erfassen, nicht als Zulage.
  4. Zuschlagsmatrix Abend 25 %, Nacht 50 %, Samstag 25 %, Sonntag/Feiertag 50 %, Schicht +5 %.
  5. Ferienstaffel 30/25/30 und Stundenlohn-Zuschläge 10,64/13,04 % automatisch.
  6. Funktions- und Erfahrungsstufen je Person pflegen – Baunex prüft gegen die AVE-Lohntabelle und rechnet die SPBH-Beiträge (0,6 %/0,6 %) mit.

Häufige Fragen

Wo gilt der GAV Holzbau?

In der ganzen Schweiz ausser FR, VD, VS, NE, GE, JU und dem Berner Jura – das Tessin ist unterstellt. Dank Allgemeinverbindlichkeit gilt er für alle Holzbaubetriebe, auch ohne Mitgliedschaft bei Holzbau Schweiz.

Zählt die Fahrt zur Baustelle als Arbeitszeit?

Ja – der GAV Holzbau schliesst die gesamte betriebliche Reisezeit in die Normalarbeitszeit ein (Art. 12a); sie zählt ans Jahressoll von maximal 2190 Stunden und ist wie normale Arbeitszeit zu erfassen.

Wie funktioniert das Gleitstundenmodell?

Je nach gewählter Bandbreite sind 20 (37,5–45 h) bzw. 10 (37,5–47,5 h) Gleitstunden pro Monat zuschlagsfrei; der kumulierte Saldo darf nie über +100/−50 Stunden liegen. Darüber hinausgehende Mehrstunden werden mit 25 % Zeitzuschlag kompensiert (Art. 17–18).

Wie hoch sind die Mindestlöhne?

Nach Funktion und Erfahrungsjahren (Stand 1.3.2025, keine Runde 2026): Zimmermann EFZ CHF 4’747 bis 5’870, Holzbau-Arbeiter 4’163 bis 5’286, Vorarbeiter mit Fortbildung ab 5’568, Polier mit Fortbildung ab 6’280 pro Monat; Stundenlohn über den Divisor 182,5.

Welche Ferien gelten im Holzbau?

25 Arbeitstage zwischen 21 und 50, 30 Tage bis 20, ab 51 und für Lernende; im Stundenlohn 10,64 % bzw. 13,04 % Zuschlag (Art. 14).

Quellen

  1. GAV Holzbau, Ausgabe 2026 (Volltext), Art. 6–7, 12–23, 34, 37, 53; Anhänge 4–8 – SPBH / Holzbau Schweiz (abgerufen am 22.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss AVE-Verlängerung vom 4. November 2025, BBl 2025 3292; 1.1.2026–31.12.2027 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss Änderung Geltungsbereich vom 14. April 2026, BBl 2026 979; in Kraft 1.5.2026 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  4. AVE-Lohntabelle (BRB 21.01.2025, in Kraft 1.3.2025), BBl 2025 376 – SPBH (abgerufen am 22.08.2026)
  5. Feiertage 2026–2028 (Anhang 5) – SPBH (abgerufen am 22.08.2026)
ArbeitszeitÜberstunden vs. Überzeit: Unterschied, Zuschläge und Kompensation im BauÜberstunden sind Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Für Baubetriebe kommen die Jahresarbeitszeit-Regeln des LMV und der GAV dazu.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageFerienanspruch im Bau: Was Gesetz und GAV den Mitarbeitenden garantierenDas Gesetz garantiert vier Wochen, der LMV fünf bis sechs – abhängig vom Alter. Wer wann wie viel Ferien bekommt, wann gekürzt werden darf und warum Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen.2 Min. LesezeitFerien & FeiertageBezahlte Feiertage im Bau: Wer zahlt, wie viel und nach welcher ListeDas Gesetz macht Feiertage arbeitsfrei – bezahlt macht sie erst der GAV oder der Monatslohn. Im Bauhauptgewerbe garantiert der LMV mindestens acht entschädigte Feiertage; die Liste bestimmt die paritätische Berufskommission.2 Min. LesezeitGAVFirma in Kanton A, Mitarbeiter wohnt in Kanton B: Was gilt wo?Betrieb in Aarau, Baustelle in Zürich, Monteur wohnt in Solothurn: Für jede Frage gilt ein anderer Anknüpfungspunkt. Die Übersicht, was sich nach Betriebssitz, Arbeitsort oder Wohnsitz richtet.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageAbsenzen im Bau: Ferien, Feiertage und Krankheit – die fünf grossen GAV im VergleichEin kranker Monteur kostet je nach GAV ab dem ersten oder erst ab dem dritten Tag Taggeld, hat 22 oder 30 Ferientage und zwischen 8 und 9 bezahlte Feiertage. Die Absenz-Eckwerte aller fünf grossen Verträge nebeneinander.2 Min. Lesezeit

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

  • Erfassung per App, auch offline
  • Überstunden, Nacht- und Samstagszuschläge automatisch
  • Auswertungen für paritätische Kontrollen
Zeiterfassung testen