- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2190 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–47.5 h Jahresarbeitszeit höchstens 2190 h brutto (Ø 42 h/Woche, 8,4 h/Tag; Divisor 182,5), verteilt über einen schriftlichen Jahresarbeitszeitkalender (SPBH-Regionalkalender). Wochenbandbreite wahlweise 37,5–45 oder 37,5–47,5 h; zuschlagsfreie Gleitstunden max. 20 bzw. 10 pro Monat, Saldo nie über +100/−50 h (Art. 12–13, 17).
- Pausen
- Im GAV nicht materiell geregelt – es gelten die gesetzlichen Pausen nach Art. 15 ArG; Schichtmodelle gemäss Anhang 6.
- Weg- und Reisezeit
- Die gesamte betriebliche Reisezeit ist in der Normalarbeitszeit eingeschlossen (Art. 12a, Anhang 4) – sie gilt gleichwertig für Werk- und Baustellenpersonal; Minutenschwellen kennt der GAV nicht.
- Ferien
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende (30 Arbeitstage): 6 Wochen 21.–50. Altersjahr (25 Arbeitstage): 5 Wochen ab dem 51. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen
- Feiertage
- Vergütet werden höchstens 9 Feier- oder Ruhetage pro Jahr (auf Arbeitstage fallend), je Kanton/Region in Anhang 5 festgelegt; Anrechnung mit 8,4 h. Im Stundenlohn pauschal 3,59 % oder exakt berechnet (Art. 16, Anhang 8).
- Zuschläge
- Überstunden: Mehrstunden über den Gleitstundengrenzen: Kompensation mit +25 % Zeitzuschlag (Folgemonat bzw. innert 14 Wochen); Auszahlung +25 % nur im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 18). Schichtarbeit: +5 % Zeitzuschlag (Art. 23) Nachtarbeit: vorübergehend (23–6 Uhr): 50 % · Abendarbeit 20–23 Uhr: 25 % Zeitzuschlag · dauernde Nachtarbeit: +10 % Zeitkompensation (Art. 21, 23) Samstag: 25 % (angeordnete Samstagsarbeit, Art. 22) Sonntag: 50 % (Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr; höherer Zuschlag gilt bei Konkurrenz) Feiertag: 50 % (00–24 Uhr)
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 18 (wenn Rückkehr über Mittag nicht möglich) Kilometerentschädigung: CHF 0.60/km (Privatfahrzeug) Morgenessen CHF 10, Nachtessen CHF 18, Übernachtung CHF 75, Tagespauschale CHF 121 (Art. 34, Anhang 4).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: max. 1 unbezahlter Karenztag pro Ereignis; mind. 80 % des Bruttolohns inkl. 13. Monatslohn, 730 Taggelder; Aufschub max. 30 Tage (Arbeitgeber zahlt derweil 80 %); Prämien je zur Hälfte; Nachdeckung bei befristeter Anstellung bis 180 Tage (Art. 37). BVG: keine branchenspezifische Pensionskassenregelung im GAV.
- Kündigung
- Probezeit: 3 Monate (schriftlich um max. 2 Monate verkürzbar); Kündigung mit 5 Arbeitstagen auf Ende einer Arbeitswoche (Art. 6–7). Kündigungsfristen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.–9., 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, je auf Monatsende (Art. 7b).
- Mindestlöhne
- AVE-Lohntabelle, Stand 1.3.2025 (BRB 21.01.2025) – keine Lohnrunde 2026 publiziert. Staffelung nach Erfahrungsjahren in der Funktion (0 bis ab 10); Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5 zzgl. Ferien-/Feiertagszuschlag und 8,33 % 13. Monatslohn. Zimmermann EFZ: 4’747 → 5’870/Mt. (nach Erfahrungsjahren) Holzbau-Arbeiter: 4’163 → 5’286/Mt. Vorarbeiter mit Fortbildung: 5’568 → 6’688/Mt. Polier mit Fortbildung: 6’280 → 7’402/Mt. Holzbearbeiter EBA: 3’783 → 5’286/Mt. Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten