Gesamtarbeitsvertrag · GAV Schreiner

GAV für das Schreinergewerbe

Der GAV Schreinergewerbe gilt in der Deutschschweiz (ohne Berner Jura) und im Tessin für Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbau, Fenster- und Möbelfabriken – in der Romandie und im Wallis gilt stattdessen die CCT-SOR. Eigenheiten: fixe Jahresarbeitszeit von 2164 Stunden (Divisor 180,33), nur 23 Ferientage zwischen 21 und 49 sowie ein grosszügiges Arbeitszeitkonto mit +120/−65 Stunden Übertrag. Allgemeinverbindlich bis Ende 2027.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) · Unia · Syna
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.01.2026 · gültig bis 31.12.2027
Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Zug, Zürich
Branchen
schreiner
Vollzug / Kontrolle
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK)
gültig bis
31.12.2027

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2164 Std. Wochenarbeitszeit: 41.5 Std. Wochenarbeitszeit: 36–45 h Jahresarbeitszeit fix 2164 h brutto (Ø 41,5 h/Woche, 180,33 h/Monat = Stundenlohn-Divisor); betriebliche Wochenarbeitszeit 36–45 h, Änderungen 2 Wochen im Voraus. Arbeitszeitkonto: Übertrag max. +120/−65 Stunden per Jahresende; Tagesarbeit 6–20 Uhr zuschlagsfrei (Art. 7–10).
Pausen
Im GAV nicht geregelt – es gelten die gesetzlichen Pausen nach Art. 15 ArG (unbezahlt, sofern der Arbeitsplatz verlassen werden darf).
Weg- und Reisezeit
Reisezeit zu Einsatzorten ausserhalb der Werkstatt gilt als Arbeitszeit; ist der Weg vom Wohnort zum Einsatzort länger als zum Geschäftsdomizil, zählt nur die Mehrzeit (Art. 11). Auf Reisezeit ist kein Überstundenzuschlag geschuldet (Art. 13.4). «Auswärts» für Spesen: mehr als 10 Autominuten von Arbeits- und Wohnort (Art. 29.2).
Ferien
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (28 Arbeitstage): 5.6 Wochen 21.–49. Altersjahr (23 Arbeitstage): 4.6 Wochen ab dem vollendeten 50. Altersjahr (28 Arbeitstage): 5.6 Wochen
Feiertage
Höchstens 9 bezahlte Feiertage (inkl. 1. August), sofern auf einen Arbeitstag fallend; die massgebenden Tage sind je Kanton/Bezirk in Anhang II festgelegt. Im Stundenlohn (nur befristet unter 3 Monaten): Pauschale 3,58 % (Art. 37).
Zuschläge
Überstunden: Stunden über 45/Woche bzw. über den Saldogrenzen (+120/−65): Ausgleich 1:1 in Freizeit, i. d. R. innert 6 Monaten; sonst Auszahlung +25 % (Art. 13). Schichtarbeit: Pauschale 10 % (2-Schicht) bzw. 15 % (3-Schicht) des Grundlohns (Art. 9) Nachtarbeit: 100 % (Nachtarbeit; Abendarbeit 20–23 Uhr: 25 %) (Art. 14) Samstag: kein GAV-Zuschlag – 5-Tage-Woche Mo–Fr; Di–Sa nur mit ZPK-Bewilligung (Art. 12) Sonntag: 100 %
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 18 (auswärtiger Einsatz ab 10 Autominuten) Kilometerentschädigung: mind. CHF 0.65/km (Auto) Morgenessen CHF 10, Nachtessen CHF 18, Übernachtung CHF 75, Tagespauschale CHF 121; Motorrad CHF 0.30, Mofa CHF 0.20 (Art. 29–30).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: 1. Krankheitstag = unbezahlter Karenztag; ab 2. Tag 80 % des Bruttolohns, 720 Taggelder innert 900 Tagen; Aufschub bis 60 Tage (Arbeitgeber zahlt derweil 80 %); Arbeitnehmer-Prämienanteil max. 50 % der Nettoprämie, höchstens 1,5 % des Lohns (Art. 24). BVG: Verbandslösung Pensionskasse Schreinergewerbe (PKS), Anschluss nur ohne bestehende Vorsorgeeinrichtung (Art. 60, nicht AVE).
Kündigung
Probezeit: 3 Monate; Kündigungsfrist 7 Tage; Verlängerung um unverschuldete Absenzen (Art. 38). Kündigungsfristen: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.–5., 3 Monate ab dem 6. Dienstjahr, je auf Monatsende; die Lehrzeit im gleichen Betrieb zählt (Art. 39).
Mindestlöhne
Stand 1.3.2026 (BRB 27.01.2026). Lohnrunde 2026: +CHF 20/Monat generell plus +CHF 30/Monat individuell. Staffelung nach Erfahrungsjahren ab dem 20. Altersjahr; ordentlicher Mindestlohn ab dem 24. Altersjahr. Berufsarbeiter (EFZ), ordentlich: 5’447/Mt. (30.20/h) Berufsarbeiter, Einstieg (20. Altersjahr): 4’623/Mt. (25.65/h) Fachmonteur, ordentlich: 5’765/Mt. (31.95/h) Monteur, ordentlich: 5’605/Mt. (31.10/h) Hilfskraft, ordentlich: 4’292/Mt. (23.80/h) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Lohnrunde 2026 (AVE ab 1.3.2026, BRB 27.01.2026): generell +CHF 20/Monat plus +CHF 30/Monat individuell pro Mitarbeitenden; neue Mindestlohntabelle (Anhang I).
  • AVE verlängert bis 31.12.2027 (BRB 07.10.2025) – ebenso der parallele Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV.
  • Die ZPK führt den Vertrag neu als «GAV 2022–2027»; neuer GAV-Kommentar (Februar 2026).

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Falscher Divisor: 180,33 (2164 ÷ 12) – nicht 176 (LMV) und nicht 182,5 (Holzbau).
  • Ferien falsch budgetiert: Zwischen 21 und 49 gelten nur 23 Arbeitstage (9,70 % im Stundenlohn) – 28 Tage gibt es erst ab 50 und bis 20.
  • Karenztag vergessen: Der erste Krankheitstag ist unbezahlt (Art. 24).
  • Saldogrenzen ignoriert: Mehr als +120/−65 Stunden dürfen nicht übertragen werden; darüber wird es zuschlagspflichtige Überstundenarbeit.
  • Samstagsarbeit ohne Bewilligung: Die Arbeitswoche ist Mo–Fr; das Modell Di–Sa braucht eine ZPK-Bewilligung.
  • Vollzugsbeiträge übersehen: AN CHF 24 bzw. 19 pro Monat, AG CHF 240/Jahr plus CHF 10 pro Mitarbeitenden und Monat.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahresarbeitszeit 2164 h mit betrieblichem Wochenmodell (36–45 h) als Kalender hinterlegen.
  2. Arbeitszeitkonto mit Grenzen +120/−65 und Warnung vor dem Jahresend-Stichtag.
  3. Reisezeit-Logik: Einsätze ausserhalb der Werkstatt als Arbeitszeit, Mehrzeit-Regel für Direktfahrten abbilden.
  4. Ferienstaffel 28/23/28 und Stundenlohn-Zuschläge 9,70/12,07 % automatisch rechnen.
  5. Spesenautomatik ab 10 Autominuten (CHF 18 Mittag, 0.65/km).
  6. Kategorien und Erfahrungsjahre je Person pflegen – Baunex prüft gegen die Mindestlohntabelle 2026.

Häufige Fragen

Wo gilt der GAV Schreinergewerbe?

In den Deutschschweizer Kantonen (BE ohne Berner Jura) und im Tessin – allgemeinverbindlich für alle Betriebe der Branche. Für die Romandie und das Wallis gilt die CCT-SOR (second œuvre romand).

Wie viele Ferientage haben Schreiner?

23 Arbeitstage zwischen dem 21. und 49. Altersjahr; 28 Tage bis 20 und ab 50. Im Stundenlohn entspricht das 9,70 % bzw. 12,07 % Ferienzuschlag (Art. 22, 32).

Was gilt für Überstunden?

Bis zur Saldogrenze (+120 h) läuft Mehrarbeit über das Arbeitszeitkonto. Stunden über 45 pro Woche oder über den Grenzen sind Überstunden: Ausgleich 1:1 innert 6 Monaten oder Auszahlung mit 25 % (Art. 13).

Wie hoch sind die Mindestlöhne 2026?

Nach Erfahrungsstufen: Berufsarbeiter ordentlich CHF 5’447 (30.20/h), Fachmonteur 5’765, Monteur 5’605, Hilfskraft 4’292; Einstieg Berufsarbeiter (20. Altersjahr) 4’623. Dazu kam per 1.3.2026 die Lohnrunde von +20/+30 Franken.

Gibt es einen Samstagszuschlag?

Nein – der GAV kennt keinen Samstagszuschlag, weil die Arbeitswoche Montag bis Freitag läuft. Abendarbeit 20–23 Uhr kostet 25 %, Nacht- und Sonntagsarbeit 100 %; das Wochenmodell Dienstag–Samstag ist nur mit ZPK-Bewilligung zulässig.

Quellen

  1. GAV für das Schreinergewerbe (AVE-Beilage, BRB 16.12.2022), BBl 2022 3106; Art. 2, 7–17, 22–39, 46–52 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss Änderung vom 27. Januar 2026 (Mindestlöhne 2026), BBl 2026 249; in Kraft 1.3.2026, gültig bis 31.12.2027 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss AVE-Verlängerung vom 7. Oktober 2025, BBl 2025 3290; 1.1.2026–31.12.2027 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 22.08.2026)
  4. Lohnvereinbarung 2026 (ZPK) – ZPK Schreinergewerbe (abgerufen am 22.08.2026)
  5. GAV-Volltext (ZPK) – ZPK Schreinergewerbe (abgerufen am 22.08.2026)
ArbeitszeitÜberstunden vs. Überzeit: Unterschied, Zuschläge und Kompensation im BauÜberstunden sind Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Für Baubetriebe kommen die Jahresarbeitszeit-Regeln des LMV und der GAV dazu.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageFerienanspruch im Bau: Was Gesetz und GAV den Mitarbeitenden garantierenDas Gesetz garantiert vier Wochen, der LMV fünf bis sechs – abhängig vom Alter. Wer wann wie viel Ferien bekommt, wann gekürzt werden darf und warum Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen.2 Min. LesezeitFerien & FeiertageBezahlte Feiertage im Bau: Wer zahlt, wie viel und nach welcher ListeDas Gesetz macht Feiertage arbeitsfrei – bezahlt macht sie erst der GAV oder der Monatslohn. Im Bauhauptgewerbe garantiert der LMV mindestens acht entschädigte Feiertage; die Liste bestimmt die paritätische Berufskommission.2 Min. LesezeitGAVFirma in Kanton A, Mitarbeiter wohnt in Kanton B: Was gilt wo?Betrieb in Aarau, Baustelle in Zürich, Monteur wohnt in Solothurn: Für jede Frage gilt ein anderer Anknüpfungspunkt. Die Übersicht, was sich nach Betriebssitz, Arbeitsort oder Wohnsitz richtet.3 Min. LesezeitFerien & FeiertageAbsenzen im Bau: Ferien, Feiertage und Krankheit – die fünf grossen GAV im VergleichEin kranker Monteur kostet je nach GAV ab dem ersten oder erst ab dem dritten Tag Taggeld, hat 22 oder 30 Ferientage und zwischen 8 und 9 bezahlte Feiertage. Die Absenz-Eckwerte aller fünf grossen Verträge nebeneinander.2 Min. Lesezeit

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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