Ferienkürzung

Die Ferienkürzung erlaubt dem Arbeitgeber, den Ferienanspruch bei längeren Absenzen zu reduzieren: bei unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall) um 1/12 pro vollen Absenzmonat ab dem zweiten Monat, bei selbstverschuldeter Absenz ab dem ersten (Art. 329b OR); Schwangerschaft geniesst eine Schonfrist von zwei Monaten.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026
Rechtsgrundlage
Art. 329b OR

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