Zeiterfassung ist Pflicht — auch im Handwerk
Vertiefung im Baunex Wissen: Die vollständige Rechtslage mit Artikelnummern, Ausnahmen und Kontroll-Checkliste finden Sie im Referenzartikel Zeiterfassungspflicht im Handwerk sowie unter Was gilt als Arbeitszeit auf der Baustelle?
Viele Handwerksbetriebe in der Schweiz erfassen Arbeitszeiten noch auf Papier oder gar nicht. Doch das Arbeitsgesetz (ArG) ist eindeutig: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren — egal ob Elektrobetrieb, Malerei, Gartenbau oder Sanitär.
Was viele nicht wissen: Die Pflicht beschränkt sich nicht nur auf die reine Arbeitszeit. Überstunden, Wegzeiten, Pausen, Sonntagsarbeit — all das muss korrekt festgehalten werden. Wer das vernachlässigt, riskiert Auflagen des Arbeitsinspektorats und steht im Streitfall vor dem Arbeitsgericht ohne Belege da.
In diesem Leitfaden erfahren Sie alles, was Handwerksbetriebe in der Schweiz zur Zeiterfassung wissen müssen — von der Gesetzesgrundlage über GAV-spezifische Anforderungen bis hin zur digitalen Umsetzung auf der Baustelle.
Key Takeaways
- Jeder Schweizer Arbeitgeber ist gemäss Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 gesetzlich verpflichtet, Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.
- Zeiterfassungs-Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat vorgelegt werden können.
- Überstunden (über Vertrag) und Überzeit (über gesetzliches Maximum) sind unterschiedlich — beide müssen separat erfasst werden.
- Im Bauhauptgewerbe gilt zusätzlich der Landesmantelvertrag (LMV 2026–2031) mit eigenen Regeln zu Jahresarbeitszeit, Reisezeit und Baustellenzulage.
- Ganz auf die Erfassung verzichten dürfen nur Mitarbeitende mit mehr als CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen, grosser Zeitautonomie und einem GAV, der das erlaubt (Art. 73a ArGV 1) — für die meisten Handwerksbetriebe gilt das nicht.
- Bei Verstössen fordert das Arbeitsinspektorat zuerst zur Einhaltung auf (Art. 51 ArG). Wer vorsätzlich gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verstösst, riskiert eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 59 und 61 ArG).
- In unserer Beispielrechnung (Annahmen in der Tabelle unten) spart digitale Zeiterfassung einem 8-Personen-Betrieb gegenüber Papier-Rapporten bis zu 264 Stunden pro Jahr.
Was das Schweizer Arbeitsgesetz verlangt
Gemäss Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 müssen Arbeitgeber folgende Daten erfassen und aufbewahren:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit — inklusive Pausen von 30 Minuten und mehr
- Wöchentliche Arbeitszeit — Ist- und Soll-Stunden im Überblick
- Überstunden und Überzeit — beide separat dokumentiert
- Ruhezeiten — tägliche Mindestruhe (11 Stunden) und Wochenruhe
- Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit — mit Bewilligung und separater Dokumentation
Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat jederzeit vorgelegt werden können. Die Behörde hat das Recht, diese Unterlagen auch ohne Vorankündigung einzufordern.
Wichtig: Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Papier, Excel oder eine App sind alle zulässig — entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen vollständig, lesbar und nachvollziehbar sind.
Überstunden vs. Überzeit — ein Unterschied, der teuer werden kann
Das ist einer der häufigsten Fehler im Handwerk: Überstunden und Überzeit werden gleichgesetzt. Dabei sind es zwei rechtlich völlig verschiedene Konzepte.
Überstunden (Art. 321c OR):
- Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinausgeht
- Vergütung: gleicher Lohn + mindestens 25% Zuschlag — ausser es wurde vertraglich oder per GAV anders geregelt
- Überstunden können bei gegenseitigem Einverständnis auch durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden
Überzeit (Art. 12/13 ArG):
- Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht (45 Std./Woche für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Std./Woche für alle übrigen, also auch Bau und Handwerk – Art. 9 ArG)
- Vergütung: mindestens 25 % Lohnzuschlag oder, im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden, Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer (Art. 13 ArG); für Büropersonal und technische Angestellte gilt der Zuschlag erst ab 60 Stunden Überzeit pro Jahr
- Maximale Überzeit: 170 Stunden pro Jahr (45-Std.-Betriebe) bzw. 140 Stunden (50-Std.-Betriebe)
Praxisbeispiel: Ein Maurer arbeitet vertraglich 45 Stunden pro Woche. In einer Woche leistet er 53 Stunden. Die ersten 5 Stunden (bis 50 Std.) sind Überstunden — mit 25% Zuschlag oder Zeitkompensation. Die letzten 3 Stunden (über 50 Std.) sind Überzeit — dafür schreibt das ArG 25 % Zuschlag vor oder, im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden, Freizeit gleicher Dauer (Art. 13 ArG). Im Bauhauptgewerbe verlangt der LMV für Arbeits- und Reisezeit über 50 Stunden pro Woche 25 % Zuschlag im Folgemonat (Art. 28 LMV).
Wer diese Stunden nicht korrekt erfasst, kann im Streitfall keine gültigen Gegenbeweise vorlegen.
Vereinfachte Zeiterfassung — für wen gilt sie?
Seit 2016 gibt es in der Schweiz zwei Erleichterungen:
1. Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV 1):
- Für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können. Richtwert der SECO-Wegleitung: mindestens ein Viertel der Arbeitszeit ist frei bestimmbar
- Grundlage ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung bzw. der Mehrheit der Mitarbeitenden; in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden genügt eine individuelle schriftliche Vereinbarung
- Es muss nur noch die tägliche Gesamtarbeitszeit erfasst werden (nicht mehr Beginn/Ende)
- Ausnahme: Bei Nacht- und Sonntagsarbeit weiterhin Beginn und Ende dokumentieren
- Bei individueller Vereinbarung ist jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und zu dokumentieren
2. Vollständiger Verzicht (Art. 73a ArGV 1):
- Nur möglich, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag den Verzicht vorsieht
- Die Mitarbeitenden haben grosse Autonomie und setzen ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst fest (Richtwert der SECO-Wegleitung: mindestens die Hälfte der Arbeitszeit)
- Bruttojahreseinkommen inklusive Boni über CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilsmässig)
- Der Verzicht muss schriftlich und individuell vereinbart sein und kann jährlich widerrufen werden
Für die meisten Handwerksbetriebe gilt: Die vollständige Zeiterfassung ist Pflicht. Monteure, Poliere, Gärtner oder Elektriker auf der Baustelle bestimmen ihre Arbeitszeiten in der Regel nicht selbst und fallen deshalb unter die ordentliche Erfassungspflicht.
Quellen: Art. 73a und 73b ArGV 1 (Fedlex), SECO-Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Stand Februar 2026.
GAV im Baugewerbe — was zusätzlich gilt
Neben dem ArG gelten für viele Handwerksbranchen Gesamtarbeitsverträge (GAV), die eigene Anforderungen an die Zeiterfassung stellen. Diese GAV sind für allgemeinverbindlich erklärte Branchen zwingend — auch für Betriebe, die keinem Verband angehören.
Bauhauptgewerbe (Landesmantelvertrag LMV 2026–2031):
- Jahresarbeitszeit: 2'112 Stunden (Art. 26 LMV)
- Arbeitszeitkontrolle muss geführt und dem Arbeitnehmer zugänglich gemacht werden
- Reisezeit ab der Sammelstelle zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird aber zum Grundlohn entschädigt. Bis Ende 2028 sind bis zu 30 Minuten Reisezeit pro Tag pauschal mit der Baustellenzulage abgegolten (Art. 49 LMV)
- Baustellenzulage pro Arbeitstag ab 5,5 Stunden: CHF 4.– (2026), CHF 6.50 (2027), CHF 9.– (ab 2028) (Art. 55 LMV, allgemeinverbindlich seit 1.4.2026)
- Die Regel, dass Reisezeit über 60 bzw. 90 Minuten pro Tag dem Mehrstundenkonto gutgeschrieben wird, gilt erst ab 1.1.2027 (Art. 71 Abs. 3 LMV). Art. 49 ist nicht allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit nur für Mitglieder der Vertragsverbände
- Arbeits- und Reisezeit über 50 Stunden pro Woche ist Überzeit mit 25 % Zuschlag (Art. 28 LMV)
Gebäudetechnik / suissetec (GAV Gebäudetechnik):
- Eigene Regelungen zu Jahresarbeitszeit und Zeitkonten
- Digitale Erfassung wird zunehmend als Standard erwartet
Maler- und Gipsergewerbe (GAV 2026–2029):
- Unbezahlte Reisezeit Werkstatt–Arbeitsstelle: bis 25 Minuten pro Tag ab 1.4.2026, 20 Minuten ab 1.4.2027, 15 Minuten ab 1.4.2028; was darüber liegt, ist bezahlte Arbeitszeit (Art. 8.8 GAV, nicht allgemeinverbindlich)
- Arbeitsstunden und Reisezeit müssen in der Arbeitszeitkontrolle festgehalten werden (Art. 8.9 GAV, allgemeinverbindlich)
- Wer keine Arbeitszeitkontrolle führt, riskiert je nach Betriebsgrösse eine Konventionalstrafe bis CHF 50'000 (Art. 6.5 GAV)
Quellen: LMV 2026–2031 (SVK), AVE-Beschluss LMV vom 5.3.2026, GAV Maler- und Gipsergewerbe 2026–2029 (SMGV).
Praktische Konsequenz: Wer in einer GAV-Branche tätig ist, muss zwei Regelwerke kennen — das ArG als Mindeststandard und den GAV als branchenspezifische Ergänzung. Im Zweifel gilt das strengere Regelwerk.
Wegzeit und Reisezeit: Was muss erfasst werden?
Ein klassisches Missverständnis: Viele Handwerksbetriebe erfassen nur die Zeit auf der Baustelle selbst — und vergessen die An- und Abfahrt.
Was gilt als Arbeitszeit?
- Fahrten vom Betrieb zur Baustelle gelten grundsätzlich als Arbeitszeit, wenn sie mit dem Firmenfahrzeug erfolgen
- Fahrten von zu Hause zur ersten Baustelle sind in der Regel private Pendelzeit — ausser der GAV regelt es anders
- Reisen zu weiter entfernten Baustellen (z.B. Montageaufträge) gelten vollständig als Arbeitszeit
Neue Entwicklung: Sowohl der LMV 2026–2031 als auch der GAV Maler/Gipser 2026–2029 regeln die Reisezeit neu. Im Maler- und Gipsergewerbe muss sie separat in der Arbeitszeitkontrolle stehen, im Bauhauptgewerbe wird sie getrennt von der Jahresarbeitszeit entschädigt.
Empfehlung: Erfassen Sie die Wegzeit separat als eigene Kategorie in Ihrem Zeiterfassungssystem. So können Sie auf Nachfrage lückenlos nachweisen, was als Arbeitszeit gilt und was nicht.
Papier vs. Digital — der ehrliche Vergleich
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode vor. Trotzdem ist der Unterschied in der Praxis erheblich. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich ein typischer Arbeitstag mit 3 Mitarbeitenden auf einer Baustelle unterscheidet:
| Aufgabe | Papier-Rapport | Zeit (Papier) | Digitale Erfassung | Zeit (Digital) |
|---|---|---|---|---|
| Zeiterfassung Beginn | Handschrift auf Formular | 3 Min. | Smartphone-App, Start-Tap | 5 Sek. |
| Projektzuordnung | Manuell auf Rapport notiert | 2 Min. | Automatisch via Projektwahl | 10 Sek. |
| Pause erfassen | Separate Notiz, oft vergessen | 1 Min. | Pause-Taste, automatisch | 5 Sek. |
| Überstunden berechnen | Manuell am Abend addieren | 5 Min. | Automatische Berechnung | 0 Min. |
| Rapport ins Büro | Nächster Tag, eingescannt | 15 Min. | Sofort synchronisiert | 0 Min. |
| Monatliche Auswertung | Excel-Aufwand, fehleranfällig | 4 Std./Mt. | Automatischer Report | 5 Min. |
| Archivierung (5 Jahre) | Physische Ablage, Platzbedarf | laufend | Cloud, automatisch | 0 Min. |
| Kontrolle Arbeitsinspektorat | Suche in Ordnern | 2–3 Std. | Export als PDF, sofort | 5 Min. |
Ergebnis (Schätzung auf Basis dieser Annahmen): Bei einem 8-Personen-Betrieb summiert sich der Unterschied auf bis zu 264 Stunden pro Jahr — das sind über 6 Vollzeit-Arbeitswochen, die sinnvoller eingesetzt werden können.
Digitale Zeiterfassung bietet ausserdem:
- Keine unleserlichen Rapporte — alles ist sofort digital verfügbar
- Automatische Zuordnung — Zeiten werden direkt Projekten und Kunden zugewiesen
- Revisionssicher — Änderungen werden protokolliert, kein nachträgliches «Korrigieren»
- Offline-Funktion — Erfassung auch ohne Netz auf abgelegenen Baustellen, Sync sobald Verbindung besteht
- Immer dabei — Erfassung per Smartphone direkt auf der Baustelle
Was beim Arbeitsinspektorat-Besuch geprüft wird
Das kantonale Arbeitsinspektorat kann Betriebe jederzeit kontrollieren — ohne Vorankündigung. Viele Handwerksbetriebe werden unvorbereitet erwischt. Das prüfen die Inspektoren konkret:
Dokumentation:
- Sind alle Mitarbeitenden erfasst? (auch Aushilfen, Temporäre, Lernende)
- Werden Beginn, Ende und Pausen täglich dokumentiert?
- Sind Überstunden und Überzeit separat ausgewiesen?
- Sind Sonntagsarbeiten mit entsprechender Bewilligung dokumentiert?
Aufbewahrung:
- Sind alle Aufzeichnungen der letzten 5 Jahre verfügbar?
- Sind die Unterlagen geordnet und abrufbereit?
Einhaltung der Ruhezeiten:
- Werden die 11-stündige Tagesruhe und die Wochenruhe eingehalten?
- Gibt es Ausnahmen, und sind diese korrekt dokumentiert?
Was Inspektoren nicht akzeptieren:
- «Ich weiss es auswendig» — mündliche Auskunft gilt nicht
- Nachdokumentierte Listen ohne Glaubwürdigkeit
- Fehlende Unterschriften auf Papierdokumenten
- Excel-Tabellen ohne Datumsschutz (können nachträglich geändert werden)
Tipp: Revisionssichere digitale Systeme, bei denen Änderungen protokolliert werden, sind in Kontrollen deutlich einfacher nachzuweisen.
Häufige Fehler bei der Zeiterfassung im Handwerk
Aus der Praxis kennen wir diese typischen Fallstricke:
1. Pausen werden nicht erfasst
Viele Betriebe erfassen nur Start und Ende — aber Pausen über 30 Minuten müssen separat ausgewiesen sein. Fehlt die Pause, erscheint die Arbeitszeit zu hoch.
2. Temporäre und Subunternehmer vergessen
Temporäre Arbeitnehmer fallen unter das ArG — der einsatzgebende Betrieb trägt die Mitverantwortung. Für echte Subunternehmer (selbstständig) gilt das ArG nicht, aber die Abgrenzung muss klar dokumentiert sein.
3. Überstunden werden nicht freigegeben
Überstunden gelten erst dann als solche, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet oder zumindest genehmigt hat. Ohne Genehmigung kein Anspruch — aber trotzdem muss die Zeit erfasst sein.
4. Jahresaufzeichnungen fehlen
Einzelne Wochen sind vollständig, aber der Jahresüberblick fehlt. Das Arbeitsinspektorat prüft jedoch immer mehrere Monate oder das ganze Jahr.
5. Digitale Dokumente ohne Backup
Excel-Dateien auf dem lokalen PC — und dann eine Festplattencrash. Ohne Cloud-Backup sind die Daten weg und die 5-Jahres-Pflicht verletzt.
6. Lernende werden nicht erfasst
Lernende fallen vollständig unter das ArG. Gerade die Schutzvorschriften (maximale Tagesarbeitszeit, Ruhezeiten) müssen lückenlos dokumentiert werden.
Schritt-für-Schritt: Digitale Zeiterfassung einführen
Sie wollen vom Papier-Rapport weg? So gelingt der Umstieg ohne Chaos:
Schritt 1: Anforderungen klären (Woche 1)
Welche Mitarbeitenden müssen erfasst werden? Gibt es einen GAV? Wie viele Projekte/Baustellen laufen parallel? Klären Sie diese Grundlagen, bevor Sie eine Software wählen.
Schritt 2: Software testen (Woche 1–2)
Testen Sie 1–2 Lösungen mit einem kleinen Team. Achten Sie auf: mobile App für die Baustelle, Projektzuordnung, Offline-Funktion, Exportformat für Lohnbuchhaltung.
Schritt 3: Mitarbeitende schulen (Woche 2)
15 Minuten reichen — zeigen Sie am Smartphone, wie Start/Stop, Pausentaste und Projektwahl funktionieren. Hängen Sie eine einfache Kurzanleitung im Büro auf.
Schritt 4: Parallelbetrieb (Woche 3–4)
Führen Sie für 2–4 Wochen parallel Papier und Digital. So erkennen Sie Lücken und Mitarbeitende gewöhnen sich ohne Druck an das neue System.
Schritt 5: Papier ablösen (Monat 2)
Stellen Sie vollständig auf Digital um. Stellen Sie sicher, dass alte Papierrapporte eingescannt und archiviert sind.
Schritt 6: Monatliche Überprüfung einrichten
Richten Sie einen fixen Termin ein (z.B. letzter Montag des Monats), an dem Sie Überstunden-Salden prüfen, Monatsrapporte exportieren und Unregelmässigkeiten klären.
Typischer Zeitbedarf: Die meisten Betriebe haben innerhalb von 4–6 Wochen vollständig umgestellt. Der grösste Zeitgewinn zeigt sich bereits im ersten Monat bei der Lohnabrechnung.
Strafen bei Verstössen
Wer die Zeiterfassung nicht korrekt führt, riskiert:
- Zuerst eine Aufforderung mit Frist: Stellt das Arbeitsinspektorat Mängel fest, macht es den Betrieb darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung. Reagiert der Betrieb nicht, folgt eine Verfügung mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Art. 51 ArG)
- Geldstrafe bis 180 Tagessätze: Vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit (sowie vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse beim Gesundheitsschutz) sind für Arbeitgeber strafbar (Art. 59 und 61 ArG). Einen fixen Bussenbetrag pro Verstoss sieht das Gesetz nicht vor
- Nachteil bei Arbeitsstreitigkeiten — ohne Aufzeichnungen fehlt dem Arbeitgeber der Gegenbeweis
- GAV-Verstösse können zusätzlich Konventionalstrafen der paritätischen Kommission nach sich ziehen, etwa im Maler- und Gipsergewerbe je nach Betriebsgrösse bis CHF 50'000 bei fehlender Arbeitszeitkontrolle
Besonders heikel: Klagt ein ehemaliger Mitarbeitender nachträglich Überstunden ein, muss zwar grundsätzlich er sie beweisen. Fehlen aber Aufzeichnungen, die der Arbeitgeber hätte führen müssen, können Gerichte die Überstunden schätzen — und der Arbeitgeber hat nichts in der Hand, um die Schätzung zu widerlegen.
Quellen: Art. 51, 59 und 61 ArG (Fedlex), EKAS-Wegleitung: Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im ArG. Mehr dazu im Wissen-Artikel Kontrolle durch Arbeitsinspektorat und paritätische Kommission.
FAQ: 5 häufige Fragen zur Zeiterfassung im Handwerk
1. Müssen auch Aushilfen und Saisonmitarbeitende erfasst werden?
Ja. Das ArG gilt für alle Arbeitnehmenden, unabhängig von der Anstellungsdauer. Auch eine eintägige Aushilfe muss erfasst werden. Ausnahme: echte Selbstständige (Subunternehmer mit eigenem Betrieb), die nicht dem ArG unterliegen — aber diese Abgrenzung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein.
2. Kann ich als Arbeitgeber die Zeiterfassung den Mitarbeitenden selbst überlassen?
Ja — und das ist sogar empfehlenswert. Selbsterfassung durch die Mitarbeitenden ist zulässig, solange der Arbeitgeber die Plausibilität prüft und die Daten am Monatsende kontrolliert und freigibt. Das System muss so aufgebaut sein, dass Nachträgliches Ändern erkennbar ist.
3. Wie lange muss ich Zeiterfassungs-Unterlagen aufbewahren?
Mindestens 5 Jahre — gemäss Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 (gestützt auf Art. 46 ArG). Bei GAV-Branchen können abweichende Fristen gelten. Digitale Systeme mit automatischer Archivierung erfüllen diese Anforderung ohne Aufwand.
4. Was passiert, wenn ein Mitarbeitender die Zeiterfassung vergisst?
Das ist Arbeitgeberverantwortung — nicht die des Mitarbeitenden. Sie müssen sicherstellen, dass die Erfassung erfolgt. Digitale Systeme mit Erinnerungsfunktion (Push-Benachrichtigung am Feierabend) lösen dieses Problem praktisch vollständig.
5. Reicht eine Excel-Tabelle als Zeiterfassung?
Rechtlich ja — sofern die Einträge vollständig, chronologisch und plausibel sind. Der Nachteil: Excel-Dateien können nachträglich geändert werden, ohne dass Änderungen sichtbar sind. Revisionssichere digitale Systeme sind deshalb im Streitfall erheblich glaubwürdiger — und werden von Arbeitsgerichten bevorzugt akzeptiert.
Fazit
Die Zeiterfassung im Handwerk ist keine Kür, sondern Pflicht — und sie ist komplexer als viele denken. Überstunden und Überzeit, GAV-Anforderungen, Wegzeiten, Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat: Wer hier lückenhaft dokumentiert, riskiert Verfügungen des Arbeitsinspektorats, im Extremfall ein Strafverfahren, GAV-Konventionalstrafen und schlechte Karten im Streitfall.
Die gute Nachricht: Mit der richtigen digitalen Lösung erfüllen Sie alle Anforderungen automatisch — und sparen dabei mehrere Stunden pro Woche. Statt Papierformulare zu suchen und Stunden manuell zusammenzuzählen, haben Sie jederzeit den aktuellen Stand — auf dem Smartphone, auf der Baustelle, in Echtzeit.
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