Die zwei Bedingungen – kumulativ
Nach Ziff. 2 der EKAS-Richtlinie 6508 zieht ein Arbeitgeber Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit bei, wenn
- im Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auftreten und
- das erforderliche Fachwissen intern nicht vorhanden ist.
Für Baubetriebe ist Punkt 1 kaum je verneinbar: Anhang 1 nennt unter Ziff. 8 ausdrücklich Arbeiten «gemäss Bauarbeitenverordnung», unter Ziff. 2 Arbeiten an Absturzstellen ab 2 m und unter Ziff. 7 gehörgefährdenden Lärm ab 85 dB(A). Damit entscheidet praktisch nur noch die zweite Frage – und die beantwortet der Weg, den Sie wählen.
Die Schwellen: 10 und 50
| Situation | Mitarbeitende | Beizug | Nachweis |
|---|---|---|---|
| mit besonderen Gefährdungen | 10 und mehr | pflichtig | Massnahmen und Organisation (Zuständigkeiten, Abläufe) |
| mit besonderen Gefährdungen | weniger als 10 | pflichtig | «mit einfachen Mitteln» |
| ohne besondere Gefährdungen | 50 und mehr | freiwillig | Organisation |
| ohne besondere Gefährdungen | unter 50 | freiwillig | nur die Grundpflichten nach Art. 3–10 VUV |
Betriebsgrösse heisst Kopfzahl inklusive Temporärmitarbeitenden im gesamten Unternehmen – keine Umrechnung auf Vollzeitstellen. «Mit einfachen Mitteln» ist in Anhang 4 konkretisiert: glaubhaft darstellen, dass Massnahmen getroffen wurden, etwa mit Fotos, Wartungsverträgen, Protokollen, Schulungsunterlagen, Rechnungen, Gefährdungsinventar und ausgefüllten Checklisten.
Vier Wege zur Erfüllung
- Branchenlösung – von der EKAS genehmigt, stellt Hilfsmittel, sichert den Spezialisten-Beizug, bietet Schulungen. Für die meisten Bau- und Handwerksbetriebe der günstigste und schnellste Weg.
- Betriebsgruppenlösung – für Unternehmen mit mehreren Standorten.
- Modelllösung – über eine Beratungsfirma, wenn keine Branchenlösung passt.
- Individuelle Lösung – eigenes Sicherheitssystem mit internen oder externen Spezialisten.
Branchenlösungen für Bau und Ausbau (Auswahl aus dem EKAS-Verzeichnis): Bauhauptgewerbe und Steinverarbeitung («sicuro», BL 04), Gebäudehüllen- und Gerüstbaugewerbe (BL 12), Maler- und Gipsergewerbe (BL 19), Gebäudetechnik (BL 20 und BL 80), Holzbau (BL 79), Schreinergewerbe (BL 03), Metallgewerbe (BL 10), Plattenleger (BL 55), BodenSchweiz (BL 62). Die Zertifizierungen sind befristet – im Verzeichnis steht je Lösung ein «Zertifiziert bis»-Datum.
Beispiel «sicuro» (Bauhauptgewerbe): getragen von SBV, Unia, Syna und Baukader Schweiz, beratend die Suva; erstmals 1997 zertifiziert. Das Modell arbeitet mit einer KOPAS (Kontaktperson Arbeitssicherheit) im Betrieb plus einem ASA-Pool: Grundkurs zwei Tage, jährliche Fortbildung.
Was Sie im Betrieb aufbauen müssen
Die Richtlinie strukturiert das Sicherheitssystem in zehn Elementen (Anhang 2): Sicherheitsleitbild und -ziele, Sicherheitsorganisation, Ausbildung/Instruktion/Information, Sicherheitsregeln, Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung, Massnahmenplanung und -realisierung, Notfallorganisation, Mitwirkung, Gesundheitsschutz sowie Audit und Kontrolle.
Rechtlich verlangt Ziff. 3 nicht die formale Abbildung aller zehn Punkte, sondern den Nachweis der getroffenen Massnahmen und – ab 10 Mitarbeitenden – den Nachweis der Organisation. Die zehn Elemente sind der bewährte Rahmen dafür.
Wichtig: Wer die Richtlinie befolgt, geniesst die Vermutungswirkung (Art. 11b Abs. 2 VUV): Es wird vermutet, dass er die Vorschriften erfüllt. Ein anderer Weg ist zulässig, wenn er gleichwertige Sicherheit nachweist (Abs. 3).
Was passiert bei Nichterfüllung
Das zuständige Durchführungsorgan – auf Baustellen die Suva – erlässt eine Verfügung (Art. 11c i. V. m. Art. 64 VUV). Als Massstab dient unter anderem das Subsidiärmodell in Anhang 3: Es beziffert Einsatzzeiten von Spezialisten pro Mitarbeitenden und Jahr, gestaffelt nach dem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung – von 2,25 Stunden (bis 0,5 %) bis 11 Stunden (über 5 %). Für Baubetriebe mit typischerweise hohen Prämiensätzen bedeutet das mehrere Stunden Spezialistenzeit pro Kopf und Jahr, wenn die Behörde das Modell anwendet – meist deutlich teurer als eine Branchenlösung.
Praxis: der pragmatische Weg
- Branchenlösung Ihres Verbands prüfen – im EKAS-Verzeichnis mit Nummer und Zertifizierungsdauer.
- KOPAS bestimmen und ausbilden lassen; die Person braucht Zeit und klare Kompetenzen (Art. 7 VUV: Übertragung von Aufgaben nur mit Ausbildung und klaren Weisungen – und sie entbindet die Geschäftsleitung nicht).
- Gefährdungsermittlung je Tätigkeit dokumentieren; die Branchenlösungen liefern Checklisten.
- Instruktionen dokumentieren – nicht weil die VUV es ausdrücklich verlangt, sondern weil Sie im Ereignisfall den Nachweis führen müssen (Dokumentation).
- Mitwirkung sicherstellen: Mitarbeitende sind zu allen Fragen der Arbeitssicherheit frühzeitig anzuhören; weicht die Geschäftsleitung von Einwänden ab, muss sie das begründen (Art. 6a VUV).

