Die zwei Bedingungen – kumulativ

Nach Ziff. 2 der EKAS-Richtlinie 6508 zieht ein Arbeitgeber Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit bei, wenn

  1. im Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auftreten und
  2. das erforderliche Fachwissen intern nicht vorhanden ist.

Für Baubetriebe ist Punkt 1 kaum je verneinbar: Anhang 1 nennt unter Ziff. 8 ausdrücklich Arbeiten «gemäss Bauarbeitenverordnung», unter Ziff. 2 Arbeiten an Absturzstellen ab 2 m und unter Ziff. 7 gehörgefährdenden Lärm ab 85 dB(A). Damit entscheidet praktisch nur noch die zweite Frage – und die beantwortet der Weg, den Sie wählen.

Die Schwellen: 10 und 50

SituationMitarbeitendeBeizugNachweis
mit besonderen Gefährdungen10 und mehrpflichtigMassnahmen und Organisation (Zuständigkeiten, Abläufe)
mit besonderen Gefährdungenweniger als 10pflichtig«mit einfachen Mitteln»
ohne besondere Gefährdungen50 und mehrfreiwilligOrganisation
ohne besondere Gefährdungenunter 50freiwillignur die Grundpflichten nach Art. 3–10 VUV


Betriebsgrösse heisst Kopfzahl inklusive Temporärmitarbeitenden im gesamten Unternehmen – keine Umrechnung auf Vollzeitstellen. «Mit einfachen Mitteln» ist in Anhang 4 konkretisiert: glaubhaft darstellen, dass Massnahmen getroffen wurden, etwa mit Fotos, Wartungsverträgen, Protokollen, Schulungsunterlagen, Rechnungen, Gefährdungsinventar und ausgefüllten Checklisten.

Vier Wege zur Erfüllung

  1. Branchenlösung – von der EKAS genehmigt, stellt Hilfsmittel, sichert den Spezialisten-Beizug, bietet Schulungen. Für die meisten Bau- und Handwerksbetriebe der günstigste und schnellste Weg.
  2. Betriebsgruppenlösung – für Unternehmen mit mehreren Standorten.
  3. Modelllösung – über eine Beratungsfirma, wenn keine Branchenlösung passt.
  4. Individuelle Lösung – eigenes Sicherheitssystem mit internen oder externen Spezialisten.

Branchenlösungen für Bau und Ausbau (Auswahl aus dem EKAS-Verzeichnis): Bauhauptgewerbe und Steinverarbeitung («sicuro», BL 04), Gebäudehüllen- und Gerüstbaugewerbe (BL 12), Maler- und Gipsergewerbe (BL 19), Gebäudetechnik (BL 20 und BL 80), Holzbau (BL 79), Schreinergewerbe (BL 03), Metallgewerbe (BL 10), Plattenleger (BL 55), BodenSchweiz (BL 62). Die Zertifizierungen sind befristet – im Verzeichnis steht je Lösung ein «Zertifiziert bis»-Datum.

Beispiel «sicuro» (Bauhauptgewerbe): getragen von SBV, Unia, Syna und Baukader Schweiz, beratend die Suva; erstmals 1997 zertifiziert. Das Modell arbeitet mit einer KOPAS (Kontaktperson Arbeitssicherheit) im Betrieb plus einem ASA-Pool: Grundkurs zwei Tage, jährliche Fortbildung.

Was Sie im Betrieb aufbauen müssen

Die Richtlinie strukturiert das Sicherheitssystem in zehn Elementen (Anhang 2): Sicherheitsleitbild und -ziele, Sicherheitsorganisation, Ausbildung/Instruktion/Information, Sicherheitsregeln, Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung, Massnahmenplanung und -realisierung, Notfallorganisation, Mitwirkung, Gesundheitsschutz sowie Audit und Kontrolle.

Rechtlich verlangt Ziff. 3 nicht die formale Abbildung aller zehn Punkte, sondern den Nachweis der getroffenen Massnahmen und – ab 10 Mitarbeitenden – den Nachweis der Organisation. Die zehn Elemente sind der bewährte Rahmen dafür.

Wichtig: Wer die Richtlinie befolgt, geniesst die Vermutungswirkung (Art. 11b Abs. 2 VUV): Es wird vermutet, dass er die Vorschriften erfüllt. Ein anderer Weg ist zulässig, wenn er gleichwertige Sicherheit nachweist (Abs. 3).

Was passiert bei Nichterfüllung

Das zuständige Durchführungsorgan – auf Baustellen die Suva – erlässt eine Verfügung (Art. 11c i. V. m. Art. 64 VUV). Als Massstab dient unter anderem das Subsidiärmodell in Anhang 3: Es beziffert Einsatzzeiten von Spezialisten pro Mitarbeitenden und Jahr, gestaffelt nach dem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung – von 2,25 Stunden (bis 0,5 %) bis 11 Stunden (über 5 %). Für Baubetriebe mit typischerweise hohen Prämiensätzen bedeutet das mehrere Stunden Spezialistenzeit pro Kopf und Jahr, wenn die Behörde das Modell anwendet – meist deutlich teurer als eine Branchenlösung.

Praxis: der pragmatische Weg

  1. Branchenlösung Ihres Verbands prüfen – im EKAS-Verzeichnis mit Nummer und Zertifizierungsdauer.
  2. KOPAS bestimmen und ausbilden lassen; die Person braucht Zeit und klare Kompetenzen (Art. 7 VUV: Übertragung von Aufgaben nur mit Ausbildung und klaren Weisungen – und sie entbindet die Geschäftsleitung nicht).
  3. Gefährdungsermittlung je Tätigkeit dokumentieren; die Branchenlösungen liefern Checklisten.
  4. Instruktionen dokumentieren – nicht weil die VUV es ausdrücklich verlangt, sondern weil Sie im Ereignisfall den Nachweis führen müssen (Dokumentation).
  5. Mitwirkung sicherstellen: Mitarbeitende sind zu allen Fragen der Arbeitssicherheit frühzeitig anzuhören; weicht die Geschäftsleitung von Einwänden ab, muss sie das begründen (Art. 6a VUV).