Warum die Zahlen zählen
Nach der UVG-Statistik (Datenjahr 2024) entfielen auf Hoch-/Tiefbau und das sonstige Baugewerbe zusammen 49’641 anerkannte Berufsunfälle – rund 19 % aller Fälle. Das Unfallrisiko liegt bei etwa 140 bis 145 Fällen je 1’000 Vollbeschäftigte und damit rund dreimal höher als im Dienstleistungssektor (49,5). Besonders teuer sind Abstürze: Sie machen gut 6 % der Verunfallten aus, verursachen aber knapp 23 % aller Kosten.
Absturzsicherung: alle Grenzwerte der BauAV
| Situation | Anforderung | Artikel |
|---|---|---|
| Ungeschützte Stelle | Seitenschutz ab > 2 m Absturzhöhe | Art. 23 Abs. 1 lit. a |
| Böschung | Seitenschutz ab > 2 m Höhe und > 45° Neigung | Art. 23 Abs. 1 lit. b |
| Im Bereich von Gewässern | Seitenschutz unabhängig von der Höhe | Art. 23 Abs. 1 lit. c |
| Bodenöffnungen | Seitenschutz oder durchbruchsichere, unverrückbare Abdeckung – ohne Höhenschwelle | Art. 25 |
| Niveauunterschied im Gebäudeinnern | Geländerholm ab > 50 cm | Art. 24 |
| Hochbauarbeiten | Fassadengerüst ab > 3 m Absturzhöhe | Art. 26 Abs. 1 |
| Montage vorgefertigter Dach-/Deckenelemente | Auffangnetz/Fanggerüst ab > 3 m, über die ganze Fläche, tägliche Sichtkontrolle | Art. 27 |
Der Seitenschutz selbst (Art. 22): Geländerholm mit Oberkante mindestens 100 cm über der Standfläche, mindestens ein Zwischenholm, Bordbrett mindestens 15 cm; die Abstände zwischen den Elementen betragen höchstens 47 cm, bei Gittern eine Maschenweite von höchstens 25 cm. Übergangsrecht: Vor dem 1.1.2022 in Verkehr gebrachte Systeme mit 95 cm Geländerhöhe dürfen weiterverwendet werden (Art. 123).
Wenn kollektiver Schutz nicht geht (Art. 29): Erst wenn Seitenschutz, Fassadengerüst oder Auffangnetz technisch nicht möglich oder zu gefährlich sind, kommen gleichwertige Massnahmen wie Seilsicherung (PSA gegen Absturz) in Frage – und diese müssen schriftlich festgelegt werden, unter Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a VUV). Die Rangfolge ist damit rechtlich verbindlich: technische und organisatorische Massnahmen zuerst, PSA subsidiär (Art. 5 VUV).
Dacharbeiten: Massnahmen nach Neigung
Ab mehr als 2 m Absturzhöhe sind an sämtlichen Dachrändern Massnahmen zu treffen; massgebend ist die Neigung an der Dachtraufe (Art. 41):
| Neigung | Erforderlich |
|---|---|
| unter 10° | Spenglergang – oder durchgehender Seitenschutz, innerhalb dessen alle Arbeiten ausführbar sind |
| 10–30° | Spenglergang |
| 30–45° | Spenglergang mit Dachdeckerschutzwand |
| 45–60° | zusätzlich Arbeitspodeste oder Seilsicherungen |
| über 60° | unabhängig von der Absturzhöhe nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus |
Kleine Dacharbeiten (weniger als zwei Personenarbeitstage pro Dach, Art. 46): Absturzsicherung erst ab > 3 m – bei Gleitgefahr aber bereits ab > 2 m; bis 60° ist dann die Seilsicherung zwingend. Und: Ohne Nachweis gelten Dachflächen als nicht durchbruchsicher (Art. 44).
Gerüste, Leitern, Gräben
- Gerüstbeläge (Art. 55): leichtes Arbeitsgerüst 2,00 kN/m² und 60 cm Breite; schweres 3,00 kN/m² und 90 cm; besonders schweres 4,50 kN/m² und 90 cm. Die Nutzlast ist bei jedem Zugang anzuschlagen (Art. 62).
- Zugänge (Art. 56): über Gerüsttreppen, höchstens 25 m von jedem Arbeitsplatz entfernt; ab 25 m Gerüsthöhe zusätzlich mindestens ein Aufzug.
- Prüfung (Art. 61): Der Arbeitgeber, dessen Leute das Gerüst nutzen, muss für eine tägliche Sichtkontrolle sorgen – bei Mängeln darf es nicht benützt werden. Ein formelles Abnahmeprotokoll oder eine periodische Drittprüfung verlangt die BauAV nicht. Änderungen nur durch den Ersteller; geringfügige Anpassungen nur in nachweisbar dokumentierter Absprache (Art. 64).
- Leitern (Art. 21): Arbeiten von tragbaren Leitern nur, wenn kein anderes Arbeitsmittel besser geeignet ist; ab > 2 m Absturzhöhe nur von kurzer Dauer und mit Absturzsicherung.
- Gräben und Baugruben (Art. 68): Ab mehr als 1,5 m Tiefe müssen sie geböscht oder gesichert werden. Ränder freihalten: mindestens 50 cm bei Spriessungen, mindestens 1 m bei Böschungen (Art. 71). Ein Sicherheitsnachweis einer Fachperson braucht es u. a. bei Böschungen über 4 m Höhe (Art. 76).
Organisation: was vor dem ersten Spatenstich stehen muss
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vor Arbeitsbeginn, das namentlich die Notfallorganisation regelt – schriftlich oder in nachweisbarer Textform (Art. 4).
- Eine verantwortliche Person je Baustelle mit Weisungsbefugnis (Art. 5); wer sich oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.
- Massnahmen in den Werkvertrag aufnehmen und gleich spezifizieren wie dessen übrige Inhalte (Art. 3 Abs. 4) – ein oft übersehener Punkt bei der Offertstellung.
- Schutzhelm bei Gefährdung durch herunterfallende Gegenstände, in jedem Fall u. a. im Hoch- und Brückenbau bis Rohbauabschluss, im Kranbereich, in Gräben und Baugruben, beim Rückbau und im Gerüstbau (Art. 6); mit Kinnband bei Seilsicherung und Arbeiten am hängenden Seil.
- Instruktion aller Mitarbeitenden – ausdrücklich auch der Leute anderer Betriebe, die auf Ihrer Baustelle arbeiten (Art. 6 VUV); bei mehreren Betrieben am selben Ort sind Absprachen zu treffen (Art. 9 VUV). Für Temporärmitarbeitende gelten im Einsatzbetrieb dieselben Pflichten wie für eigene (Art. 10 VUV).
Kontrolle und Sanktionen
Zuständig ist auf Baustellen in aller Regel die Suva (Art. 49 VUV), nicht das kantonale Arbeitsinspektorat. Der Ablauf ist gestuft: Betriebsbesuch mit oder ohne Voranmeldung (Art. 61 VUV) → schriftlich bestätigte Ermahnung mit Frist (Art. 62) → Verfügung (Art. 64) → Prämienerhöhung, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz versetzt wird (Art. 66 VUV, Art. 113 UVV). In dringenden Fällen entfällt die Ermahnung.
Bei unmittelbar schwerer Gefährdung ersucht das Durchführungsorgan die kantonale Behörde um vorsorgliche Massnahmen: Sie verhindert die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb (Art. 67 VUV, Art. 86 Abs. 2 UVG). Unabhängig davon trifft den Arbeitgeber eine eigene Einstellungspflicht, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (Art. 4 VUV).
Strafrahmen (Art. 112 UVG): Wer als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vorsätzlich gegen Unfallverhütungsvorschriften verstösst und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft; bei Fahrlässigkeit mit Busse. Dazu kommen bei Unfällen die strafrechtliche Verantwortung und die Regressansprüche der Versicherer.

