Die vier Dokumente und was sie beweisen
| Dokument | Beweist | Kritisch |
|---|---|---|
| Regierapport | geleistete Stunden, Material, Zusatzarbeiten | Unterschrift des Kunden, Tagesaktualität |
| Bautagebuch | Ablauf, Anwesenheiten, Anordnungen, Behinderungen, Wetter | lückenlose Führung, Datum je Eintrag |
| Fotodokumentation | Zustand vor/während/nach, verdeckte Bauteile | Zeitstempel, erkennbarer Ort, Kontext |
| Schriftliche Anzeigen | dass Sie gewarnt, gemeldet, angezeigt haben | Zustellnachweis, Zeitpunkt vor Ausführung |
Der gemeinsame Nenner: Art. 8 ZGB – wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, trägt dafür die Beweislast. Fordern Sie Nachtragsvergütung, müssen Sie die Anordnung beweisen. Behaupten Sie eine Behinderung, müssen Sie sie belegen. Bestreitet der Kunde Stunden, zählt Ihr Rapport.
Regierapport: die Details, die den Unterschied machen
- Täglich erstellen – nicht wöchentlich rekonstruieren; ein am Freitag geschriebener Montagsrapport verliert vor Gericht an Gewicht.
- Personen mit Funktion und Zeiten von/bis erfassen, nicht nur Stundensummen; Zuschlagsstunden (Nacht/Samstag/Sonntag) kennzeichnen.
- Arbeitsbeschrieb im Klartext: «Leitungen ab Verteiler EG neu gezogen, 3 Stromkreise» statt «diverse Arbeiten».
- Visieren lassen – wer vor Ort ist, unterschreibt. Verweigert der Kunde, den Rapport gleichentags zustellen und Widerspruchsfrist setzen.
- Nachträge separat rapportieren, nie mit dem Hauptauftrag mischen (Nachtrags-Workflow).
Bautagebuch: der unterschätzte Zeuge
Ein Bautagebuch ist für den ausführenden Unternehmer gesetzlich nicht vorgeschrieben (Bauleitungsverträge und die SIA-Praxis kennen eigene Pflichten) – wirtschaftlich ist es Ihr wichtigster Zeuge für alles, was nicht in der Rechnung steht:
- Behinderungen: Vorgewerk nicht fertig, Zugang blockiert, Material fehlt, Strom/Wasser nicht verfügbar – mit Datum, Dauer und Auswirkung. Ohne diese Einträge lässt sich später kein Bauzeitverlängerungs- oder Mehrkostenanspruch begründen.
- Mündliche Anordnungen der Bauleitung samt Uhrzeit und Person – idealerweise gleich per E-Mail bestätigt.
- Wetter bei witterungsabhängigen Arbeiten (Schlechtwetter).
- Anwesenheiten eigener Leute und fremder Gewerke.
Fotos: nützlich nur mit Kontext
- Vor Arbeitsbeginn: Zustand des Objekts (Schutz vor Vorwürfen wegen fremder Schäden).
- Vor dem Verschliessen: alles, was hinter Wand, Estrich oder Decke verschwindet – Leitungsführung, Dämmung, Abdichtung. Diese Bilder sind Jahre später bei Mängeldiskussionen Gold wert.
- Bei Mängeln und Behinderungen: mit erkennbarem Ort und Massstab.
- Metadaten erhalten: Originaldateien mit Zeitstempel archivieren, nicht nur per Messenger verschicken – komprimierte Chat-Bilder verlieren die Daten.
Anzeigen: die Dokumente, die Haftung verschieben
Zwei OR-Pflichten wirken nur, wenn Sie sie dokumentiert erfüllen:
- Anzeigepflicht bei mangelhaftem Baugrund, ungeeignetem Besteller-Material oder gefährdenden Umständen – «ohne Verzug», sonst tragen Sie die Folgen (Art. 365 Abs. 3 OR).
- Abmahnung bei bedenklichen Weisungen des Bestellers: Nur wer ausdrücklich abgemahnt hat, ist von den Mängelrechten entlastet (Art. 369 OR).
Eine E-Mail mit klarer Sachdarstellung genügt – entscheidend sind Zeitpunkt (vor der Ausführung) und Zustellnachweis.
Aufbewahren: wie lange?
- Arbeitszeitdokumentation: 5 Jahre (Art. 73 ArGV 1) – Zeiterfassungspflicht.
- Projektdokumentation: mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährung der Mängelrechte ab Abnahme – bei Bauten also fünf Jahre nach Übergabe.
- Technische Unterlagen von Elektroinstallationen: über die ganze Lebensdauer beim Eigentümer, mit Übergabepflicht des Erstellers (Elektroschema).
Baunex führt Rapporte, Fotos und Projektnotizen am Auftrag zusammen – so entsteht die Dokumentation nebenbei statt am Abend im Büro.

