Was die Vorlage enthält

  • Absender- und Empfängerblock sowie Bezug auf Werkvertrag und Abnahmedatum – die Angaben, an denen die Fristberechnung hängt.
  • Mängeltabelle mit Ort/Bauteil, Beschreibung und Entdeckungsdatum je Mangel. Das Entdeckungsdatum ist bei versteckten Mängeln der Fristbeginn.
  • Fristansetzung zur unentgeltlichen Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 OR) mit ausdrücklichem Vorbehalt der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers (Art. 368 Abs. 2 i. V. m. Art. 366 Abs. 2 OR).
  • Rechtsfussnote mit den geltenden Fristen und dem Hinweis auf das Übergangsrecht.

Fristen, die Sie kennen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei unbeweglichen Werken eine Rügefrist von 60 Tagen – bei offenen Mängeln ab der Prüfung nach Ablieferung, bei versteckten ab Entdeckung. Kürzere Fristen können nicht wirksam vereinbart werden. Für Verträge, die vor dem 1.1.2026 geschlossen wurden, gilt weiterhin altes Recht mit der Pflicht zur Sofort-Rüge – prüfen Sie deshalb zuerst das Vertragsdatum.

Ausführlich erklärt: Mängelrüge neu: 60 Tage statt «sofort» und Mängelrechte am Bau.

So setzen Sie die Rüge richtig ein

  1. Datum der Entdeckung festhalten – nicht das Datum, an dem Sie zum Schreiben kommen.
  2. Mängel präzis beschreiben (Ort, Erscheinungsbild, Umfang) und fotografieren; pauschale Rügen sind angreifbar.
  3. Angemessene Frist zur Nachbesserung setzen – je nach Umfang wenige Tage bis mehrere Wochen.
  4. Nachweisbar zustellen (Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung): Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit liegt beim Besteller.
  5. Erst nach unbenutztem Fristablauf einen Dritten beauftragen – vorher fehlt die Grundlage für die Kostenüberwälzung.