Was sich per 1.1.2026 geändert hat

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 («Baumängel», AS 2025 270) hat das Mängelrecht des Werkvertrags an drei Stellen umgebaut:

ThemaBis 31.12.2025Seit 1.1.2026
Rüge offener Mängel am Bau«sobald tunlich» – faktisch sofort60 Tage (Art. 367 Abs. 1bis)
Rüge versteckter Mängel am Bausofort nach Entdeckung60 Tage ab Entdeckung (Art. 370 Abs. 4)
Kürzere Fristen vereinbarenzulässigunwirksam
Nachbesserungsanspruch wegbedingenzulässigungültig bei Bauten (Art. 368 Abs. 2bis)
Verjährungsfrist 5 Jahre kürzenzulässignicht zulasten des Bestellers (Art. 371 Abs. 3)


Erfasst sind neben Bauten auch bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden (die eingebaute Küche, das montierte Fenster) sowie Planerleistungen, die als Erstellungsgrundlage dienten – soweit deren Mängel die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben.

Offene und versteckte Mängel: zwei Fristen, ein Prinzip

  • Offene Mängel muss der Besteller nach der Ablieferung prüfen und innert 60 Tagen anzeigen (Art. 367). Als entdeckt gelten sie mit Abschluss der Prüfung.
  • Versteckte Mängel – solche, die bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren – sind innert 60 Tagen ab Entdeckung zu rügen (Art. 370 Abs. 4), und zwar innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist.
  • Folge der verspäteten Rüge bleibt hart: Das Werk gilt als genehmigt, die Mängelrechte sind verwirkt (Art. 370 Abs. 1–3). Die Frist ist länger geworden, das Prinzip nicht weicher.

Beweislast: Die Rechtzeitigkeit der Rüge muss der Besteller beweisen – für Unternehmer heisst das umgekehrt: Eingangsdatum jeder Reklamation dokumentieren, denn nach 60 Tagen ist die Rüge verspätet.

Was Unternehmer jetzt konkret ändern müssen

  1. AGB und Werkverträge prüfen: Klauseln mit «Mängel sind unverzüglich anzuzeigen» oder Rügefristen von 10, 14 oder 30 Tagen sind bei Bauten unwirksam – sie erwecken falsche Sicherheit und wirken im Streit gegen Sie.
  2. Freizeichnungen streichen: Ein Vorausverzicht auf die unentgeltliche Nachbesserung ist bei Bauten neu ungültig (Art. 368 Abs. 2bis) – und zwar bei allen Bauten, nicht nur bei privat genutzten. Auch die Konstruktion «Freizeichnung plus Abtretung der Ansprüche gegen Subunternehmer» zielte die Revision ausdrücklich an.
  3. Garantieversprechen anpassen: Verkürzte Garantiefristen unter fünf Jahren sind bei unbeweglichen Werken nicht mehr zulasten des Bestellers vereinbar.
  4. Nachbesserungsprozess aufsetzen: Weil der Anspruch unverzichtbar ist, entscheidet Ihre Reaktionsfähigkeit über die Kosten – wer schnell nachbessert, verhindert die Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Ihre Rechnung.
  5. Altverträge sauber trennen: Für vor dem 1.1.2026 geschlossene Verträge gilt weiterhin altes Recht – inklusive Sofort-Rüge und wirksamer Freizeichnungen (Botschaft, Ziff. 4.2). Notieren Sie das Vertragsdatum in der Projektakte.

Und wenn SIA 118 vereinbart ist?

Die SIA-Norm 118 kennt ein eigenes System mit einer zweijährigen Rügefrist und dem Vorrang der Nachbesserung – sie gilt aber nur, wenn sie vertraglich übernommen wurde. Wo sie kürzere Fristen als 60 Tage vorsieht (etwa die Sofort-Rüge im dritten bis fünften Jahr), stellt sich seit 2026 die Frage der Wirksamkeit; die Botschaft selbst wirft sie auf, ohne sie abschliessend zu beantworten. Praktische Konsequenz: Verlassen Sie sich nicht auf kurze Normfristen, wenn es um Bauten geht.