Die Ansätze 2026 (CHF pro Kind und Monat)

KantonKinderzulageAusbildungszulage
Aargau225278
Appenzell Ausserrhoden230280
Appenzell Innerrhoden245298
Basel-Landschaft215268
Basel-Stadt275325
Bern250310
Freiburg265325
Genf311415
Glarus215268
Graubünden240290
Jura275325
Luzern215268
Neuenburg240320
Nidwalden258311
Obwalden220270
Schaffhausen230290
Schwyz230280
Solothurn215268
St. Gallen245298
Tessin215268
Thurgau215280
Uri240290
Waadt322425
Wallis327477
Zug330330
Zürich215268


Quelle: BSV-Tabelle «Arten und Ansätze der Familienzulagen», Stand 1.1.2026. Mehrere Kantone kennen zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen sowie höhere Ansätze ab dem dritten Kind (u. a. VS, VD, GE, FR, JU) – massgebend ist die BSV-Tabelle bzw. das kantonale Recht.

Die Spielregeln

  • Anspruch: Kinderzulage bis zum 16. Geburtstag, danach Ausbildungszulage bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis 25 (Art. 3 FamZG). Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet – bei zwei erwerbstätigen Elternteilen gilt die gesetzliche Anspruchsreihenfolge.
  • Welcher Kanton zählt? Der Kanton der Zweigniederlassung bzw. des Sitzes, dem der Betrieb per Familienausgleichskasse angeschlossen ist – nicht der Wohnort der Mitarbeitenden. Ein Zürcher Betrieb zahlt Zürcher Ansätze, auch wenn der Monteur im Aargau wohnt.
  • Auszahlung mit dem Lohn: Der Arbeitgeber richtet die Zulagen monatlich mit dem Lohn aus und rechnet sie mit seiner FAK ab. Die Zulagen sind AHV-frei, aber steuerbares Einkommen der Mitarbeitenden.
  • Finanzierung allein durch den Arbeitgeber: je nach Kanton und Kasse rund 1–2,5 % der AHV-Lohnsumme – einer der Posten in den Arbeitgeber-Lohnkosten. Nur im Wallis leisten auch die Arbeitnehmenden einen kleinen Beitrag.
  • Teilzeit/Stundenlohn: Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von CHF 9’270 (2026: massgebender Mindestlohn nach FamZG) besteht voller Anspruch – auch für Stundenlöhner auf dem Bau.

Praxis für Baubetriebe

  1. Zulagen nie «brutto einrechnen»: Sie laufen ausserhalb des GAV-Lohns und dürfen nicht an Mindestlöhne angerechnet werden.
  2. Anspruchsbeginn/-ende überwachen: 16. und 25. Geburtstag sowie Lehrabschluss der Kinder sauber terminieren – FAK-Revisionen fordern zu viel bezahlte Zulagen zurück.
  3. Kantonswechsel des Betriebs (Umzug, neue Filiale) ändert die Ansätze – Lohnsystem nachführen.
  4. Die Ansätze je Kanton stehen auch auf den Kanton-Seiten dieses Wissensbereichs, inklusive FAK-Links der Ämter.