Gesamtarbeitsvertrag · GAV Boden

GAV für die Schweizerische Bodenbelagsbranche

Der GAV für die Schweizerische Bodenbelagsbranche ist der jüngste Vertrag im Register: 2022 als **erster** GAV der Branche abgeschlossen und erst seit dem 1. September 2025 allgemeinverbindlich. Er ist bewusst schlank gehalten – geregelt sind Arbeitszeit, Mindestlöhne, 13. Monatslohn, Lohnfortzahlung und bezahlte Absenzen. Ferien, Feiertage, Zuschläge, Spesen und Kündigungsfristen regelt er **nicht**; dort gelten OR und Arbeitsgesetz.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
BodenSchweiz · Angestellte Schweiz
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.09.2025 · gültig bis 31.12.2028
Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
Branchen
allgemein
Vollzug / Kontrolle
Paritätische Berufskommission GAV Boden
gültig bis
31.12.2028

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2210 Std. Wochenarbeitszeit: 42.5 Std. Wochenarbeitszeit: 40–45 h 2210 Jahresstunden bzw. 42,5 h/Woche bei Vollzeit; bei flexibler betrieblicher Arbeitszeit 40–45 Wochenstunden mit gleichmässiger Lohnzahlung, Ausgleich innert Kalenderjahr bzw. sechs Monaten. Übertrag ins Folgejahr: höchstens 100 Mehr- und 85 Minderstunden; darüber hinausgehende Mehrstunden gelten als Überstunden.
Ferien
im GAV nicht geregelt – es gilt das OR-Minimum (4 Wochen, 5 Wochen bis 20): 4 Wochen
Zuschläge
Überstunden: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer innert 12 Monaten; sonst Auszahlung am Jahresende zum Normallohn – **ohne Zuschlag** Nachtarbeit: im GAV nicht geregelt – es gelten die Zuschläge nach ArG Samstag: im GAV nicht geregelt Sonntag: im GAV nicht geregelt – es gilt der gesetzliche Zuschlag nach ArG
Spesen
Der GAV regelt weder Verpflegungsentschädigung noch Kilometergeld – massgebend sind Vertrag bzw. Art. 327a OR.
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld ist **nicht obligatorisch**, sondern nur empfohlen (30 Tage Karenz, mindestens 720 Tage innert 900, 80 % des Lohns). Ohne KTG gilt die vertragliche Lohnfortzahlung nach Dienstjahren: 1 Monat im ersten, 2 ab dem zweiten, 3 ab dem dritten, 4 ab dem zehnten, 5 ab dem 15. und 6 Monate ab dem 20. Dienstjahr (Voraussetzung: Arbeitsverhältnis über drei Monate). 13. Monatslohn obligatorisch.
Kündigung
Kündigungsfristen: Im GAV nicht geregelt – es gelten die Fristen nach Art. 335c OR.
Mindestlöhne
Lohnuntergrenzen nach Art. 16, brutto ohne 13. Monatslohn, für ein volles Pensum; unverändert seit der Allgemeinverbindlicherklärung. Bei Leistungslohn dürfen die Untergrenzen im Jahresmittel nicht unterschritten werden. Gelernt, eine Fachrichtung (1.–3. Jahr → ab 4 Jahren): 4’150 → 4’500/Mt. Gelernt, beide Fachrichtungen (1.–3. Jahr → ab 4 Jahren): 4’350 → 4’800/Mt. Angelerntes Montagepersonal ab 4 Jahren: 4’000/Mt. (21.75/h) Ungelerntes Montagepersonal: 3’750/Mt. (20.40/h) Chefbodenleger / Bodenbelagsberater mit Fachausweis: 5’400/Mt. (29.35/h) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Keine Änderungen 2026: weder Lohnanpassung noch Änderungsbeschluss. Die Lohnuntergrenzen gelten unverändert seit der Allgemeinverbindlicherklärung.
  • Der Vertrag ist bis 31.12.2028 allgemeinverbindlich.
  • Ob die Sozialpartner Ergänzungen zu Ferien, Feiertagen, Spesen oder Zuschlägen planen, ist derzeit nicht bekannt.

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Angenommen, der GAV regle alles: Ferien, Feiertage, Nacht-/Sonntags-/Samstagszuschläge, Spesen und Kündigungsfristen stehen nicht darin – hier gelten OR und ArG.
  • Überstundenzuschlag erwartet: Nicht kompensierte Überstunden werden am Jahresende zum Normallohn ohne Zuschlag ausbezahlt – eine Besonderheit gegenüber praktisch allen anderen Bau-GAV.
  • KTG als Pflicht behandelt: Sie ist nur empfohlen. Ohne Versicherung greift die vertragliche Lohnfortzahlung nach Dienstjahren – bis zu sechs Monaten ab dem 20. Dienstjahr, was teurer werden kann als die Prämie.
  • Lernende unterstellt geglaubt: Sie sind ausdrücklich ausgenommen.
  • Falsche Jahresarbeitszeit: 2210 h bzw. 42,5 h/Woche – deutlich mehr als in den meisten Ausbau-GAV.
  • Weiterbildungstag vergessen: Ein bezahlter Tag pro Jahr für fachbezogene Weiterbildung ist geschuldet (einmaliger Übertrag möglich).

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahressoll 2210 h (oder flexibles Modell 40–45 h) hinterlegen.
  2. Mehr-/Minderstundenkonto mit den Grenzen 100/85 und Ausgleich innert zwölf Monaten.
  3. Lohnuntergrenzen je Kategorie prüfen – bei Leistungslohn im Jahresmittel.
  4. Lohnfortzahlungsstaffel nach Dienstjahren abbilden, falls keine KTG besteht.
  5. Bezahlte Absenzen inklusive Weiterbildungstag als eigene Absenzarten führen.
  6. Für Ferien, Feiertage und Zuschläge die gesetzlichen Regeln bzw. die eigenen Vertragsbestimmungen hinterlegen.

Häufige Fragen

Wie viele Ferientage sieht der GAV Boden vor?

Der GAV regelt die Ferien nicht – es gilt das gesetzliche Minimum nach Art. 329a OR: vier Wochen, fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Vertraglich kann mehr vereinbart werden.

Gibt es einen Überstundenzuschlag?

Nein. Überstunden werden primär mit Freizeit gleicher Dauer innert zwölf Monaten ausgeglichen; ist das nicht möglich, erfolgt die Auszahlung am Jahresende zum Normallohn ohne Zuschlag.

Muss ich eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?

Der GAV empfiehlt sie, schreibt sie aber nicht vor. Ohne Versicherung schulden Sie die vertragliche Lohnfortzahlung nach Dienstjahren – ab dem 20. Dienstjahr sechs Monate. Mit einer KTG (30 Tage Karenz, 80 %, 720 Tage) beschränkt sich Ihre Pflicht auf die Karenzfrist.

Wie hoch sind die Mindestlöhne?

Gelernte mit einer Fachrichtung CHF 4’150 (ab vier Jahren Erfahrung 4’500), mit beiden Fachrichtungen 4’350 bzw. 4’800; ungelerntes Montagepersonal 3’750, angelerntes ab vier Jahren 4’000; Chefbodenleger und Bodenbelagsberater mit Fachausweis 5’400 – jeweils brutto ohne 13. Monatslohn.

Quellen

  1. Bundesratsbeschluss AVE vom 15. August 2025 (Grundbeschluss), BBl 2025 2456; in Kraft 1.9.2025, gültig bis 31.12.2028 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  2. GAV für die Schweizerische Bodenbelagsbranche (Volltext), Art. 6–9, 12–21 – PBK GAV Boden (abgerufen am 24.08.2026)
  3. PBK GAV Boden – Mindestlöhne – PBK GAV Boden (abgerufen am 24.08.2026)

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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