Gesamtarbeitsvertrag · GAV Decken/Innenausbau

GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Der GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme erfasst die Montage vorfabrizierter Decken- und Wandbekleidungen sowie versetzbarer Wandsysteme – ausdrücklich auch selbständige Akkordanten. Er sticht mit zwei Eigenheiten heraus: einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von **48 Stunden** und Versetzungszulagen nach Distanzzonen statt Kilometergeld. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde im August 2026 bis Ende 2027 verlängert.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Verband Schweizerischer Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD) · Unia
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.09.2026 · gültig bis 31.12.2027
Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis, Zug, Zürich
Branchen
allgemein
Vollzug / Kontrolle
Paritätische Berufskommission für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
gültig bis
31.12.2027

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2088 Std. Wochenarbeitszeit: 48 Std. Jahresarbeitszeit 2088 Stunden bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (bei Pensen unter 80 % zusätzlich Höchstarbeitszeit von 10 h/Tag); Stundenlohn-Divisor 174. Grundsatz 5-Tage-Woche. Mehrarbeit über die Jahresarbeitszeit wird bis Mitte des Folgejahres kompensiert oder mit dem Juli-Lohn samt 25 % Zuschlag ausbezahlt. Arbeitszeitkontrolle monatlich, Aushändigung vierteljährlich, Aufbewahrung fünf Jahre.
Pausen
Mindestens 15 Minuten am Vormittag; bei über 7 Stunden Arbeitszeit zusätzlich mindestens 30 Minuten Mittagspause, bei über 9 Stunden insgesamt eine Stunde. Keine Arbeitszeit, sofern der Arbeitsplatz verlassen werden darf.
Weg- und Reisezeit
Abgegolten über die Versetzungszulagen nach Zonen (Art. 10). Servicemonteure sind davon befreit – bei ihnen gilt die Reisezeit als Arbeitszeit, die Verpflegungszulage bleibt geschuldet.
Ferien
Mindestanspruch (21 Arbeitstage): 4.2 Wochen ab dem 5. bis 9. Dienstjahr im gleichen Betrieb (23 Arbeitstage): 4.6 Wochen ab dem 10. Dienstjahr im gleichen Betrieb (24 Arbeitstage): 4.8 Wochen ab dem vollendeten 50. Altersjahr sowie Jugendliche bis 20 (25 Arbeitstage): 5 Wochen
Feiertage
Höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr inklusive 1. August, sofern sie auf Montag bis Freitag fallen; vergütet wird der effektiv ausfallende Lohn. Im Stundenlohn: 3,59 % auf Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen.
Zuschläge
Überstunden: Vertragliche Überzeit über 48 h/Woche (bzw. über 10 h/Tag bei Pensen unter 80 %): 25 %; nicht für Vorholstunden. Mehrarbeit über die Jahresarbeitszeit: Kompensation bis Mitte des Folgejahres oder Auszahlung mit 25 % Nachtarbeit: 100 % (vorübergehende Nachtarbeit 23–6 Uhr) · Abendarbeit 20–23 Uhr: 25 %, sofern kein versetzter Arbeitsbeginn angeordnet wurde Samstag: 50 % – ausgenommen sind bis zu sechs Vorhol-Samstage Sonntag: 100 % (0–24 Uhr) Feiertag: 100 %
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 16 Verpflegungszulage (in den Versetzungszulagen enthalten), geschuldet bei auswärtigem Mittagessen und mindestens 7 Arbeitsstunden Versetzungszulagen nach Zonen ab Geschäftsdomizil oder Wohnort – Zone I (bis 25 km): CHF 22 mit bzw. 32 ohne Firmenfahrzeug; Zone II (bis 50 km): 28/48; Zone III (bis 100 km, tägliche Heimkehr): 40/72. Grosse Versetzungszulage ohne tägliche Heimkehr: Übernachtung mit Frühstück CHF 150, ohne 135, Mittagessen 16, Abendessen 20; Wochenendheimfahrt wird entschädigt. Eine Kilometerentschädigung ist im allgemeinverbindlichen Teil nicht geregelt.
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: Kollektivversicherung obligatorisch, 80 % des entgangenen Bruttolohns ab dem ersten ärztlich bescheinigten Krankheitstag, Genussberechtigung 730 Tage abzüglich Wartefrist; Wartefrist höchstens 60 Tage pro Fall, in dieser Zeit zahlt der Betrieb 80 %. Prämien je zur Hälfte. 13. Monatslohn auf Basis des vereinbarten Lohns, pro rata nach geleisteten Stunden zu 174 h/Monat.
Kündigung
Probezeit: Erste drei Monate; Kündigung mit sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche. Kündigungsfristen: Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat, danach 2 Monate, ab dem 10. Arbeitsjahr 3 Monate, je auf Ende Kalendermonat. Die Kündigung muss am letzten Arbeitstag des Monats beim Empfänger sein.
Mindestlöhne
Mindestlöhne nach Art. 8.3, festgelegt vom 1.1.2023 bis 31.12.2026. Zusätzlich sieht Art. 8.6 für den 1.1.2026 eine generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40 pro Monat (23 Rappen pro Stunde) vor – bis zu einem Monatslohn von CHF 5’650 (Kategorien A und B) bzw. 5’300 (C und D). Damit endet die im GAV festgeschriebene Erhöhungsstaffel. Bei EBA-Lehrabgängern kann der Ansatz der Kategorie C in den ersten zwei Jahren um höchstens 10 % unterschritten werden. A – Montageleiter:in (ab 5 Jahren Erfahrung): 5’450/Mt. (31.30/h) B – Facharbeiter:in: 5’000/Mt. (28.75/h) C – Berufsarbeiter:in (ab 2 Jahren, i. d. R. EFZ/EBA): 4’510/Mt. (25.90/h) D – Hilfsarbeiter:in: 4’030/Mt. (23.15/h) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Generelle Lohnerhöhung ab 1.1.2026: +CHF 40 pro Monat bzw. 23 Rappen pro Stunde auf die Effektivlöhne, bis zu einem Monatslohn von CHF 5’650 (Kategorien A/B) bzw. 5’300 (C/D). Damit endet die im GAV festgeschriebene Staffel (2023: +100, 2024: +40, 2025: +40, 2026: +40).
  • AVE verlängert durch Bundesratsbeschluss vom 11.8.2026 (BBl 2026 2186), in Kraft ab 1.9.2026 bis 31.12.2027 – ohne inhaltliche Änderungen.
  • Zu beachten für 2027: Die Mindestlöhne nach Art. 8.3 sind nur bis zum 31.12.2026 festgelegt, während die Allgemeinverbindlichkeit bis Ende 2027 läuft. Ob die Sozialpartner neue Ansätze vereinbaren, war bei Redaktionsschluss nicht bekannt – wir führen die Seite nach, sobald ein Beschluss vorliegt.

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • 42- oder 40-Stunden-Woche angenommen: Die vertragliche Wochenarbeitszeit beträgt hier 48 Stunden bei 2088 Jahresstunden – Überzeitzuschläge fallen erst darüber an.
  • Kilometergeld erwartet: Der allgemeinverbindliche Teil kennt keines; abgegolten wird über Versetzungszulagen nach Zonen (22–72 Franken je nach Distanz und Fahrzeug).
  • Verpflegungszulage doppelt gerechnet: Die CHF 16 sind in den Versetzungszulagen bereits enthalten.
  • Ferienstaffel übersehen: Sie steigt nicht nur mit dem Alter, sondern auch mit den Dienstjahren im gleichen Betrieb (21/23/24/25 Tage).
  • Vorhol-Samstage falsch abgerechnet: Bis zu sechs Samstage sind zuschlagsfrei, alle weiteren kosten 50 %.
  • Akkordanten nicht unterstellt geglaubt: Selbständige Akkordanten fallen ausdrücklich unter den Geltungsbereich.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahresarbeitszeit 2088 h bei 48-Stunden-Woche und Divisor 174 hinterlegen.
  2. Mehrarbeitskonto mit Kompensation bis Mitte des Folgejahres, sonst Auszahlung im Juli mit 25 %.
  3. Zuschläge: Abend 25 %, Nacht 100 %, Samstag 50 % (ausser sechs Vorhol-Samstage), Sonn-/Feiertag 100 % – ohne Kumulation, es gilt der höhere Satz.
  4. Versetzungszulagen nach Zonen automatisch nach Distanz und Fahrzeugnutzung berechnen.
  5. Ferienstaffel nach Dienstjahren und Alter (21/23/24/25 Tage) abbilden.
  6. Arbeitszeitkontrolle monatlich führen, vierteljährlich aushändigen und fünf Jahre aufbewahren – so verlangt es der GAV ausdrücklich.

Häufige Fragen

Wie lange ist die vertragliche Arbeitszeit?

48 Stunden pro Woche bei einer Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden; bei Pensen unter 80 % gilt zusätzlich eine Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Der Stundenlohn-Divisor beträgt 174.

Wie werden Fahrten zur Baustelle entschädigt?

Über Versetzungszulagen nach Distanzzonen ab Geschäftsdomizil oder Wohnort: Zone I bis 25 km CHF 22 (mit Firmenfahrzeug) bzw. 32, Zone II bis 50 km 28/48, Zone III bis 100 km 40/72 – jeweils inklusive der Verpflegungszulage von CHF 16. Servicemonteure sind davon befreit; bei ihnen zählt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Wie viele Ferientage gibt es?

Mindestens 21 Arbeitstage; 23 ab dem fünften und 24 ab dem zehnten Dienstjahr im gleichen Betrieb; 25 ab dem vollendeten 50. Altersjahr sowie für Jugendliche bis 20.

Was gilt bei den Mindestlöhnen ab 2027?

Die Ansätze nach Art. 8.3 sind bis zum 31.12.2026 festgelegt, die Allgemeinverbindlichkeit läuft aber bis Ende 2027. Ob neue Mindestlöhne vereinbart werden, ist offen – prüfen Sie vor Vertragsabschlüssen für 2027 die Publikationen der paritätischen Kommission.

Quellen

  1. Bundesratsbeschluss AVE vom 30. November 2022 (Grundbeschluss), BBl 2022 2980; in Kraft 1.1.2023 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss Änderung vom 5. November 2024 (Vollzugsbeiträge), BBl 2024 2931 – SECO / Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  3. Bundesratsbeschluss Verlängerung vom 11. August 2026, BBl 2026 2186; in Kraft 1.9.2026, gültig bis 31.12.2027 – Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  4. PBK Decken- und Innenausbausysteme – GAV – PBK Deckensysteme (abgerufen am 24.08.2026)

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

  • Erfassung per App, auch offline
  • Überstunden, Nacht- und Samstagszuschläge automatisch
  • Auswertungen für paritätische Kontrollen
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