- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2088 Std. Wochenarbeitszeit: 48 Std. Jahresarbeitszeit 2088 Stunden bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (bei Pensen unter 80 % zusätzlich Höchstarbeitszeit von 10 h/Tag); Stundenlohn-Divisor 174. Grundsatz 5-Tage-Woche. Mehrarbeit über die Jahresarbeitszeit wird bis Mitte des Folgejahres kompensiert oder mit dem Juli-Lohn samt 25 % Zuschlag ausbezahlt. Arbeitszeitkontrolle monatlich, Aushändigung vierteljährlich, Aufbewahrung fünf Jahre.
- Pausen
- Mindestens 15 Minuten am Vormittag; bei über 7 Stunden Arbeitszeit zusätzlich mindestens 30 Minuten Mittagspause, bei über 9 Stunden insgesamt eine Stunde. Keine Arbeitszeit, sofern der Arbeitsplatz verlassen werden darf.
- Weg- und Reisezeit
- Abgegolten über die Versetzungszulagen nach Zonen (Art. 10). Servicemonteure sind davon befreit – bei ihnen gilt die Reisezeit als Arbeitszeit, die Verpflegungszulage bleibt geschuldet.
- Ferien
- Mindestanspruch (21 Arbeitstage): 4.2 Wochen ab dem 5. bis 9. Dienstjahr im gleichen Betrieb (23 Arbeitstage): 4.6 Wochen ab dem 10. Dienstjahr im gleichen Betrieb (24 Arbeitstage): 4.8 Wochen ab dem vollendeten 50. Altersjahr sowie Jugendliche bis 20 (25 Arbeitstage): 5 Wochen
- Feiertage
- Höchstens 9 gesetzliche Feiertage pro Kalenderjahr inklusive 1. August, sofern sie auf Montag bis Freitag fallen; vergütet wird der effektiv ausfallende Lohn. Im Stundenlohn: 3,59 % auf Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen.
- Zuschläge
- Überstunden: Vertragliche Überzeit über 48 h/Woche (bzw. über 10 h/Tag bei Pensen unter 80 %): 25 %; nicht für Vorholstunden. Mehrarbeit über die Jahresarbeitszeit: Kompensation bis Mitte des Folgejahres oder Auszahlung mit 25 % Nachtarbeit: 100 % (vorübergehende Nachtarbeit 23–6 Uhr) · Abendarbeit 20–23 Uhr: 25 %, sofern kein versetzter Arbeitsbeginn angeordnet wurde Samstag: 50 % – ausgenommen sind bis zu sechs Vorhol-Samstage Sonntag: 100 % (0–24 Uhr) Feiertag: 100 %
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 16 Verpflegungszulage (in den Versetzungszulagen enthalten), geschuldet bei auswärtigem Mittagessen und mindestens 7 Arbeitsstunden Versetzungszulagen nach Zonen ab Geschäftsdomizil oder Wohnort – Zone I (bis 25 km): CHF 22 mit bzw. 32 ohne Firmenfahrzeug; Zone II (bis 50 km): 28/48; Zone III (bis 100 km, tägliche Heimkehr): 40/72. Grosse Versetzungszulage ohne tägliche Heimkehr: Übernachtung mit Frühstück CHF 150, ohne 135, Mittagessen 16, Abendessen 20; Wochenendheimfahrt wird entschädigt. Eine Kilometerentschädigung ist im allgemeinverbindlichen Teil nicht geregelt.
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: Kollektivversicherung obligatorisch, 80 % des entgangenen Bruttolohns ab dem ersten ärztlich bescheinigten Krankheitstag, Genussberechtigung 730 Tage abzüglich Wartefrist; Wartefrist höchstens 60 Tage pro Fall, in dieser Zeit zahlt der Betrieb 80 %. Prämien je zur Hälfte. 13. Monatslohn auf Basis des vereinbarten Lohns, pro rata nach geleisteten Stunden zu 174 h/Monat.
- Kündigung
- Probezeit: Erste drei Monate; Kündigung mit sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche. Kündigungsfristen: Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat, danach 2 Monate, ab dem 10. Arbeitsjahr 3 Monate, je auf Ende Kalendermonat. Die Kündigung muss am letzten Arbeitstag des Monats beim Empfänger sein.
- Mindestlöhne
- Mindestlöhne nach Art. 8.3, festgelegt vom 1.1.2023 bis 31.12.2026. Zusätzlich sieht Art. 8.6 für den 1.1.2026 eine generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40 pro Monat (23 Rappen pro Stunde) vor – bis zu einem Monatslohn von CHF 5’650 (Kategorien A und B) bzw. 5’300 (C und D). Damit endet die im GAV festgeschriebene Erhöhungsstaffel. Bei EBA-Lehrabgängern kann der Ansatz der Kategorie C in den ersten zwei Jahren um höchstens 10 % unterschritten werden. A – Montageleiter:in (ab 5 Jahren Erfahrung): 5’450/Mt. (31.30/h) B – Facharbeiter:in: 5’000/Mt. (28.75/h) C – Berufsarbeiter:in (ab 2 Jahren, i. d. R. EFZ/EBA): 4’510/Mt. (25.90/h) D – Hilfsarbeiter:in: 4’030/Mt. (23.15/h) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten