- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2190 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–45 h Brutto-Sollarbeitszeit 2190 h pro Jahr (Ø 42 h/Woche, 8,4 h/Tag; Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5). Bandbreite 37,5–45 Wochenstunden, bis zu fünf Nullstundentage (primär Brückentage). Betriebe können bis Mitte November einen eigenen Arbeitszeitkalender erstellen und der PBK zustellen – sonst gilt der PBK-Kalender (Art. 8, 8bis, 13).
- Pausen
- Pausenregelung nach Art. 8ter GAV; im Übrigen gelten die gesetzlichen Pausen nach Art. 15 ArG.
- Weg- und Reisezeit
- Regelung in Art. 8 Abs. 2 GAV; die Verpflegungsentschädigung von CHF 18 wird unabhängig vom Arbeitsort ausgerichtet, sobald der Arbeitstag eine Mittagspause enthält oder mehr als 5,5 Stunden dauert (Art. 15 Abs. 1).
- Ferien
- bis zum vollendeten 20. und ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen 20.–50. Altersjahr (25 Arbeitstage): 5 Wochen
- Feiertage
- Acht Feiertage pro Jahr sind entschädigungspflichtig – auch wenn sie in die Ferien oder auf ein Wochenende fallen (Art. 10 Abs. 1). Anspruch für den 1. August ohne Zusatzbedingung, für die übrigen, wenn mindestens eine Woche zuvor im Betrieb gearbeitet wurde. Wahlweise pauschale Abgeltung mit 3 % (Art. 10 Abs. 3).
- Zuschläge
- Überstunden: 25 % auf dem Grundlohn – ausgenommen sind 120 Stunden pro Jahr; Saldogrenze 120 h (Art. 14 Abs. 1). Im Eventbereich kein Überstundenzuschlag (Abs. 4) Nachtarbeit: 50 % (20.00–06.00 Uhr, Art. 14 Abs. 2) Samstag: 25 % (Samstag 06.00–17.00 Uhr); alle Samstagsstunden sind im Folgemonat als Geldzuschlag auszuzahlen (Art. 14 Abs. 3bis) Sonntag: 50 % (Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) Feiertag: 50 % (Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen gilt als Sonntagsarbeit)
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 18/Tag (unabhängig vom Arbeitsort, ab Mittagspause bzw. über 5,5 h Arbeitszeit) Kilometerentschädigung: CHF 0.70/km (Personenwagen) Motorrad CHF 0.60, Motorfahrrad CHF 0.40, Fahrrad CHF 0.20 je km (Art. 15 Abs. 2). Schlechtwetterentschädigung 80 % des Grundlohns (Art. 16 Abs. 2).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: 80 % des ausfallenden Lohns, 720 Taggelder innert 900 Tagen; der erste Krankheitstag ist Karenztag (entfällt bei Rückfall innert 90 Tagen); Prämien je zur Hälfte; Aufschub bis 60 Tage möglich (Art. 17, Anhang 4). Unfall: Suva; ab dem fünften Dienstjahr 90 % des versicherten Verdienstes bei Berufsunfall, NBU-Prämie zulasten der Mitarbeitenden (Art. 18). BVG mindestens nach Gesetz; wo kantonale paritätische Vorsorgestiftungen des Baugewerbes bestehen, bleiben die Mitarbeitenden diesen unterstellt (Art. 20). Flexibler Altersrücktritt über den separaten GAV FAR Gerüstbau.
- Kündigung
- Probezeit: Zwei Monate, schriftlich um höchstens einen Monat verlängerbar; Kündigungsfrist fünf Arbeitstage (Art. 5). Kündigungsfristen: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten, 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr, je auf Monatsende; ab Alter 55 zwingend ein vorgängiges Gespräch (Art. 6). Kündigungsschutz während des Bezugs von KTG- oder UVG-Taggeldern (Art. 7).
- Mindestlöhne
- Monatslöhne, ganze Schweiz, Stand 1.4.2026 (Zusatzvereinbarung 2026, AVE durch BRB vom 24.2.2026). Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5. Lohnrunde 2026: effektiv ausbezahlte Löhne +0,1 %. Im GAV bereits fixiert: +0,5 % per 1.4.2027 und +0,5 % per 1.4.2028. In NE und GE gelten die kantonalen Mindestlöhne, wo sie höher sind. Q – Objektleiter:in: 5’599/Mt. A – Gruppenleiter:in: 5’387/Mt. B1 – Gerüstmonteur:in (EFZ): 5’035/Mt. B2 – Gerüstmonteur:in (EBA): 4’633/Mt. C – Gerüstbaumitarbeiter:in: 4’491/Mt. Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten