Gesamtarbeitsvertrag · GAV Gerüstbau

GAV für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe

Der GAV für den schweizerischen Gerüstbau gilt in der ganzen Schweiz – ausdrücklich auch für ausländische Betriebe, Personalverleiher und Subunternehmen. Er umfasst neben dem klassischen Gerüstbau auch Tribünen und Bühnen für den Eventbereich sowie die Auffangnetz-Montage. Eigenheiten: 2190 Sollstunden mit Divisor 182,5, 120 zuschlagsfreie Überstunden pro Jahr, nur 8 bezahlte Feiertage – und eine Kautionspflicht von bis zu CHF 20’000. Allgemeinverbindlich bis 31.3.2029.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) · Unia · Syna
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.04.2026 · gültig bis 31.03.2029
Kantone
ganze Schweiz
Branchen
geruestbau
Vollzug / Kontrolle
Paritätische Berufskommission für das schweizerische Gerüstbaugewerbe (PBK)
gültig bis
31.03.2029

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2190 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Wochenarbeitszeit: 37.5–45 h Brutto-Sollarbeitszeit 2190 h pro Jahr (Ø 42 h/Woche, 8,4 h/Tag; Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5). Bandbreite 37,5–45 Wochenstunden, bis zu fünf Nullstundentage (primär Brückentage). Betriebe können bis Mitte November einen eigenen Arbeitszeitkalender erstellen und der PBK zustellen – sonst gilt der PBK-Kalender (Art. 8, 8bis, 13).
Pausen
Pausenregelung nach Art. 8ter GAV; im Übrigen gelten die gesetzlichen Pausen nach Art. 15 ArG.
Weg- und Reisezeit
Regelung in Art. 8 Abs. 2 GAV; die Verpflegungsentschädigung von CHF 18 wird unabhängig vom Arbeitsort ausgerichtet, sobald der Arbeitstag eine Mittagspause enthält oder mehr als 5,5 Stunden dauert (Art. 15 Abs. 1).
Ferien
bis zum vollendeten 20. und ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr (30 Arbeitstage): 6 Wochen 20.–50. Altersjahr (25 Arbeitstage): 5 Wochen
Feiertage
Acht Feiertage pro Jahr sind entschädigungspflichtig – auch wenn sie in die Ferien oder auf ein Wochenende fallen (Art. 10 Abs. 1). Anspruch für den 1. August ohne Zusatzbedingung, für die übrigen, wenn mindestens eine Woche zuvor im Betrieb gearbeitet wurde. Wahlweise pauschale Abgeltung mit 3 % (Art. 10 Abs. 3).
Zuschläge
Überstunden: 25 % auf dem Grundlohn – ausgenommen sind 120 Stunden pro Jahr; Saldogrenze 120 h (Art. 14 Abs. 1). Im Eventbereich kein Überstundenzuschlag (Abs. 4) Nachtarbeit: 50 % (20.00–06.00 Uhr, Art. 14 Abs. 2) Samstag: 25 % (Samstag 06.00–17.00 Uhr); alle Samstagsstunden sind im Folgemonat als Geldzuschlag auszuzahlen (Art. 14 Abs. 3bis) Sonntag: 50 % (Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) Feiertag: 50 % (Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen gilt als Sonntagsarbeit)
Spesen
Mittagsentschädigung: CHF 18/Tag (unabhängig vom Arbeitsort, ab Mittagspause bzw. über 5,5 h Arbeitszeit) Kilometerentschädigung: CHF 0.70/km (Personenwagen) Motorrad CHF 0.60, Motorfahrrad CHF 0.40, Fahrrad CHF 0.20 je km (Art. 15 Abs. 2). Schlechtwetterentschädigung 80 % des Grundlohns (Art. 16 Abs. 2).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: 80 % des ausfallenden Lohns, 720 Taggelder innert 900 Tagen; der erste Krankheitstag ist Karenztag (entfällt bei Rückfall innert 90 Tagen); Prämien je zur Hälfte; Aufschub bis 60 Tage möglich (Art. 17, Anhang 4). Unfall: Suva; ab dem fünften Dienstjahr 90 % des versicherten Verdienstes bei Berufsunfall, NBU-Prämie zulasten der Mitarbeitenden (Art. 18). BVG mindestens nach Gesetz; wo kantonale paritätische Vorsorgestiftungen des Baugewerbes bestehen, bleiben die Mitarbeitenden diesen unterstellt (Art. 20). Flexibler Altersrücktritt über den separaten GAV FAR Gerüstbau.
Kündigung
Probezeit: Zwei Monate, schriftlich um höchstens einen Monat verlängerbar; Kündigungsfrist fünf Arbeitstage (Art. 5). Kündigungsfristen: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten, 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr, je auf Monatsende; ab Alter 55 zwingend ein vorgängiges Gespräch (Art. 6). Kündigungsschutz während des Bezugs von KTG- oder UVG-Taggeldern (Art. 7).
Mindestlöhne
Monatslöhne, ganze Schweiz, Stand 1.4.2026 (Zusatzvereinbarung 2026, AVE durch BRB vom 24.2.2026). Stundenlohn = Monatslohn ÷ 182,5. Lohnrunde 2026: effektiv ausbezahlte Löhne +0,1 %. Im GAV bereits fixiert: +0,5 % per 1.4.2027 und +0,5 % per 1.4.2028. In NE und GE gelten die kantonalen Mindestlöhne, wo sie höher sind. Q – Objektleiter:in: 5’599/Mt. A – Gruppenleiter:in: 5’387/Mt. B1 – Gerüstmonteur:in (EFZ): 5’035/Mt. B2 – Gerüstmonteur:in (EBA): 4’633/Mt. C – Gerüstbaumitarbeiter:in: 4’491/Mt. Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Lohnrunde 2026 per 1.4.2026: Mindestlöhne leicht angehoben (Q 5’599 bis C 4’491); effektiv ausbezahlte Löhne +0,1 %, wobei seit dem 1.1.2026 gewährte Erhöhungen anrechenbar sind.
  • AVE erneuert durch Bundesratsbeschluss vom 24.2.2026 (BBl 2026 465), in Kraft ab 1.4.2026 bis 31.3.2029.
  • Bereits fixiert: Reallohnerhöhungen von je +0,5 % per 1.4.2027 und 1.4.2028; Teuerungsautomatik bis maximal 1,5 % jeweils per 1. April.
  • Die Zusatzvereinbarung 2026 ändert ausschliesslich die Lohnbestimmungen – Arbeitszeit, Zuschläge, Spesen, Ferien und Vollzug bleiben unverändert.

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • 120 zuschlagsfreie Stunden übersehen: Erst ab der 121. Überstunde im Jahr fallen 25 % an – dafür gilt die Saldogrenze konsequent.
  • Nachtzuschlag zu spät angesetzt: Er beginnt hier bereits um 20 Uhr, nicht erst um 23 Uhr wie in vielen anderen GAV.
  • Samstagsstunden liegen gelassen: Der 25-%-Zuschlag ist im Folgemonat als Geldzuschlag auszuzahlen, nicht zu kompensieren.
  • Nur 8 Feiertage budgetiert – aber falsch gerechnet: Sie sind auch dann zu vergüten, wenn sie in die Ferien oder aufs Wochenende fallen.
  • Kaution vergessen: Vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz sind bis zu CHF 20’000 bei der PBK zu hinterlegen – betrifft besonders auswärtige und ausländische Betriebe.
  • Lernende nicht unterstellt geglaubt: Sie fallen ausdrücklich unter den GAV (Art. 1 Abs. 4).

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Jahreskalender mit 2190 Sollstunden hinterlegen (oder den eigenen bis Mitte November bei der PBK einreichen).
  2. Überstundenkonto mit der 120-Stunden-Freigrenze und automatischem 25-%-Zuschlag darüber.
  3. Zuschlagsmatrix nach Uhrzeit: Nacht ab 20 Uhr 50 %, Samstag 6–17 Uhr 25 %, Sonntag ab Samstag 17 Uhr 50 %.
  4. Samstagszuschläge zur Auszahlung im Folgemonat vormerken.
  5. Ferienstaffel 30/25/30 und Feiertagspauschale 3 % im Stundenlohn.
  6. Spesen (CHF 18 ab 5,5 h, 0.70/km) und Gebafonds-Beiträge (CHF 30 pro Mitarbeitendem und Monat) automatisch mitführen.

Häufige Fragen

Gilt der GAV Gerüstbau auch für Temporärmitarbeitende?

Ja – Art. 1 Abs. 3 unterstellt Personalverleiher und Subunternehmen ausdrücklich. Zusätzlich greift Art. 20 AVG: Der Verleiher muss die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen dieses allgemeinverbindlichen GAV einhalten. Details im Artikel zum Personalverleih.

Wie viele Überstunden sind zuschlagsfrei?

120 Stunden pro Jahr (Art. 14 Abs. 1); darüber hinaus kostet jede Überstunde 25 % Zuschlag auf dem Grundlohn. Im Eventbereich gibt es gar keinen Überstundenzuschlag, wohl aber die Nacht-, Samstags- und Sonntagszuschläge.

Ab wann gilt der Nachtzuschlag?

Bereits ab 20 Uhr bis 6 Uhr, mit 50 % Zuschlag (Art. 14 Abs. 2) – deutlich früher als in den meisten anderen Bau-GAV, die erst ab 23 Uhr Nachtarbeit annehmen.

Wie hoch ist die Kaution?

Grundsätzlich CHF 20’000, vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz bei der PBK zu hinterlegen – bar oder als unwiderrufliche Bank- bzw. Versicherungsgarantie mit Sitz in der Schweiz; der Anhang 1 sieht eine Abstufung nach Auftragsvolumen vor.

Welche Mindestlöhne gelten 2026?

Seit 1.4.2026: Objektleiter (Q) CHF 5’599, Gruppenleiter (A) 5’387, Gerüstmonteur mit EFZ (B1) 5’035, mit EBA (B2) 4’633 und Gerüstbaumitarbeiter (C) 4’491 pro Monat. Der Stundenlohn ergibt sich aus Monatslohn ÷ 182,5.

Quellen

  1. GAV für den schweizerischen Gerüstbau, Fassung 2025–2029, Art. 1–26, Anhänge 1–4 – SGUV (abgerufen am 24.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 2026 (AVE), BBl 2026 465; in Kraft 1.4.2026, gültig bis 31.3.2029 – Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  3. Zusatzvereinbarung 2026 zum GAV Gerüstbau (Mindestlöhne, +0,1 %) – SGUV (abgerufen am 24.08.2026)
  4. PBK Gerüstbau – Arbeitszeitkalender 2026, 2190 Sollstunden, 261 Arbeitstage, 120 zuschlagsfreie Stunden – PBK Gerüstbau (abgerufen am 24.08.2026)
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Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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