- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2187 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Normalarbeitszeit 42 h/Woche; die 43.–45. Wochenstunde gilt als zuschlagsfreie Überstunde (bezahlt oder 1:1 kompensierbar). Überzeit beginnt über 9,5 h/Tag bzw. über 45 h/Woche; Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert (Art. 12). Bei Einsätzen in Betrieben mit allgemeinverbindlichem GAV gelten dessen Arbeitszeitbestimmungen (Art. 3).
- Pausen
- Im GAV nicht eigenständig geregelt – subsidiär gilt das Arbeitsgesetz. Bei Einsätzen in Betrieben mit AVE-GAV gelten dessen Ruhezeiten und Pausen (Art. 48a Abs. 2 lit. f AVV).
- Weg- und Reisezeit
- Im GAV nicht eigenständig geregelt. Reise- und Wartezeiten zählen nach Art. 48a Abs. 2 lit. g AVV zu den Arbeitszeitbestimmungen – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gilt daher dessen Reisezeitregelung.
- Ferien
- bis zum zurückgelegten 20. und ab dem vollendeten 50. Altersjahr (25 Arbeitstage, 10,6 %): 5 Wochen alle übrigen Arbeitnehmenden (20 Arbeitstage, 8,33 %): 4 Wochen
- Feiertage
- Keine feste Anzahl: Anspruch nach 13 Wochen für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen; der 1. August ab dem ersten Arbeitstag. Im Stundenlohn wahlweise Pauschale von 3,2 % (Art. 14).
- Zuschläge
- Überstunden: 43.–45. Wochenstunde zuschlagsfrei (bezahlt oder 1:1 kompensiert); Überzeit über 9,5 h/Tag bzw. 45 h/Woche: 25 % (Art. 12) Nachtarbeit: 25 % (vorübergehende Nachtarbeit 23–6 Uhr bzw. Nachtschichten 23–6, 22–5 oder 0–7 Uhr, Art. 25) Samstag: kein Zuschlag im GAV geregelt – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gilt dessen Regelung Sonntag: 50 % (Art. 12 Abs. 3)
- Spesen
- Der GAV nennt keine eigenen Ansätze: Sieht der Branchenvertrag eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist sie auch verliehenen Mitarbeitenden auszurichten (Art. 27). Spesen zählen nach Art. 48a Abs. 1 lit. a bis AVV zu den Lohnbestimmungen – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gelten dessen Ansätze (im Gerüstbau z. B. CHF 18 und CHF 0.70/km).
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: 80 % ab dem Tag des vereinbarten Arbeitsantritts, höchstens 2 Karenztage; Arbeitnehmeranteil an der Prämie max. 50 %, höchstens 3,5 % des Lohns. Leistungsdauer gestaffelt: 720 Tage innert 900 bei Einsatz unter einem AVE-GAV oder bei BVG-Pflicht, sonst 60 Tage innert 360 (Art. 28–29). BVG: obligatorisch ab dem ersten Tag bei Unterstützungspflichten gegenüber Kindern sowie bei Verträgen über drei Monate, spätestens ab der 14. Arbeitswoche; versicherter Lohn über ein Stundenlohn-Modell mit Koordinationsbetrag (Art. 31). Diese Bereiche bleiben **immer** beim GAV Personalverleih, auch bei Einsätzen unter einem Branchen-GAV (Art. 3 Abs. 2).
- Kündigung
- Probezeit: Erste drei Monate bei unbefristeten Verträgen; bei befristeten die ersten zwei Drittel, höchstens drei Monate (Art. 10). Kündigungsfristen: In der Probezeit und in den ersten drei Monaten 2 Arbeitstage, im 4.–6. Monat 7 Tage, ab dem 7. Monat 1 Monat (Art. 11). Diese kurzen Fristen gelten nur für Temporärarbeit – bei anderen Verleihformen gelten die OR-Fristen. Probezeit und Kündigungsfristen richten sich immer nach diesem GAV, nie nach dem Einsatz-GAV.
- Mindestlöhne
- Basislöhne ab 1.1.2026 (AVE durch BRB vom 11.12.2025). Hochlohngebiete: Agglomeration Bern, Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Angelernte = 88 % des Gelernten-Ansatzes; Lehrabgänger im ersten Jahr −10 %. Massgebend ist in der Regel der Ort des Einsatzbetriebs; höhere kantonale Mindestlöhne gehen vor. Anpassung jährlich per 1.1. automatisch an die SECO-Teuerungsprognose. Ungelernte: 21.22/h (50’277/Jahr) Angelernte: 22.76/h (53’920/Jahr) Gelernte: 25.86/h (61’273/Jahr) Gelernte, Hochlohngebiet: 27.62/h (65’432/Jahr) Ungelernte, Tessin: 18.92/h (44’834/Jahr) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten