Gesamtarbeitsvertrag · GAV Personalverleih

GAV Personalverleih

Der GAV Personalverleih gilt schweizweit für alle Betriebe mit Verleihbewilligung, deren Hauptaktivität der Personalverleih ist – ohne Branchenausnahmen. Für Baubetriebe ist er trotzdem vor allem indirekt wichtig: Wer Temporäre einsetzt, muss wissen, welche Regeln aus dem eigenen Branchen-GAV auf die verliehenen Mitarbeitenden durchschlagen. Die Antwort gibt Art. 20 AVG – und sie ist differenzierter, als viele annehmen.

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026Nächste Prüfung: Januar 2027

Steckbrief

Vertragsparteien
swissstaffing · Unia · Syna · Kaufmännischer Verband Schweiz · Angestellte Schweiz
Allgemeinverbindlich
ja
Veröffentlicht 01.01.2026 · gültig bis 31.12.2027
Kantone
ganze Schweiz
Branchen
allgemein
Vollzug / Kontrolle
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP), tempservice
gültig bis
31.12.2027

Arbeitszeit

Arbeitszeit
Jahresarbeitszeit: 2187 Std. Wochenarbeitszeit: 42 Std. Normalarbeitszeit 42 h/Woche; die 43.–45. Wochenstunde gilt als zuschlagsfreie Überstunde (bezahlt oder 1:1 kompensierbar). Überzeit beginnt über 9,5 h/Tag bzw. über 45 h/Woche; Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert (Art. 12). Bei Einsätzen in Betrieben mit allgemeinverbindlichem GAV gelten dessen Arbeitszeitbestimmungen (Art. 3).
Pausen
Im GAV nicht eigenständig geregelt – subsidiär gilt das Arbeitsgesetz. Bei Einsätzen in Betrieben mit AVE-GAV gelten dessen Ruhezeiten und Pausen (Art. 48a Abs. 2 lit. f AVV).
Weg- und Reisezeit
Im GAV nicht eigenständig geregelt. Reise- und Wartezeiten zählen nach Art. 48a Abs. 2 lit. g AVV zu den Arbeitszeitbestimmungen – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gilt daher dessen Reisezeitregelung.
Ferien
bis zum zurückgelegten 20. und ab dem vollendeten 50. Altersjahr (25 Arbeitstage, 10,6 %): 5 Wochen alle übrigen Arbeitnehmenden (20 Arbeitstage, 8,33 %): 4 Wochen
Feiertage
Keine feste Anzahl: Anspruch nach 13 Wochen für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen; der 1. August ab dem ersten Arbeitstag. Im Stundenlohn wahlweise Pauschale von 3,2 % (Art. 14).
Zuschläge
Überstunden: 43.–45. Wochenstunde zuschlagsfrei (bezahlt oder 1:1 kompensiert); Überzeit über 9,5 h/Tag bzw. 45 h/Woche: 25 % (Art. 12) Nachtarbeit: 25 % (vorübergehende Nachtarbeit 23–6 Uhr bzw. Nachtschichten 23–6, 22–5 oder 0–7 Uhr, Art. 25) Samstag: kein Zuschlag im GAV geregelt – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gilt dessen Regelung Sonntag: 50 % (Art. 12 Abs. 3)
Spesen
Der GAV nennt keine eigenen Ansätze: Sieht der Branchenvertrag eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist sie auch verliehenen Mitarbeitenden auszurichten (Art. 27). Spesen zählen nach Art. 48a Abs. 1 lit. a bis AVV zu den Lohnbestimmungen – bei Einsätzen unter einem AVE-GAV gelten dessen Ansätze (im Gerüstbau z. B. CHF 18 und CHF 0.70/km).
Krankentaggeld / Vorsorge
Krankentaggeld: 80 % ab dem Tag des vereinbarten Arbeitsantritts, höchstens 2 Karenztage; Arbeitnehmeranteil an der Prämie max. 50 %, höchstens 3,5 % des Lohns. Leistungsdauer gestaffelt: 720 Tage innert 900 bei Einsatz unter einem AVE-GAV oder bei BVG-Pflicht, sonst 60 Tage innert 360 (Art. 28–29). BVG: obligatorisch ab dem ersten Tag bei Unterstützungspflichten gegenüber Kindern sowie bei Verträgen über drei Monate, spätestens ab der 14. Arbeitswoche; versicherter Lohn über ein Stundenlohn-Modell mit Koordinationsbetrag (Art. 31). Diese Bereiche bleiben **immer** beim GAV Personalverleih, auch bei Einsätzen unter einem Branchen-GAV (Art. 3 Abs. 2).
Kündigung
Probezeit: Erste drei Monate bei unbefristeten Verträgen; bei befristeten die ersten zwei Drittel, höchstens drei Monate (Art. 10). Kündigungsfristen: In der Probezeit und in den ersten drei Monaten 2 Arbeitstage, im 4.–6. Monat 7 Tage, ab dem 7. Monat 1 Monat (Art. 11). Diese kurzen Fristen gelten nur für Temporärarbeit – bei anderen Verleihformen gelten die OR-Fristen. Probezeit und Kündigungsfristen richten sich immer nach diesem GAV, nie nach dem Einsatz-GAV.
Mindestlöhne
Basislöhne ab 1.1.2026 (AVE durch BRB vom 11.12.2025). Hochlohngebiete: Agglomeration Bern, Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Angelernte = 88 % des Gelernten-Ansatzes; Lehrabgänger im ersten Jahr −10 %. Massgebend ist in der Regel der Ort des Einsatzbetriebs; höhere kantonale Mindestlöhne gehen vor. Anpassung jährlich per 1.1. automatisch an die SECO-Teuerungsprognose. Ungelernte: 21.22/h (50’277/Jahr) Angelernte: 22.76/h (53’920/Jahr) Gelernte: 25.86/h (61’273/Jahr) Gelernte, Hochlohngebiet: 27.62/h (65’432/Jahr) Ungelernte, Tessin: 18.92/h (44’834/Jahr) Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten

Änderungen

  • Mindestlöhne per 1.1.2026 angepasst (AVE durch Bundesratsbeschluss vom 11.12.2025): Ungelernte CHF 21.22/h, Angelernte 22.76, Gelernte 25.86; Hochlohngebiete und Tessin mit eigenen Ansätzen.
  • Neue Lohnkategorien im Live-In-Bereich (Anhang 4), ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt.
  • Anpassungsmechanik: Die Mindestlöhne folgen jährlich per 1. Januar automatisch der SECO-Teuerungsprognose vom September; negative Teuerung wird an künftige angerechnet.
  • AVE-Geltung bis 31.12.2027; die Vertragsparteien beantragen die AVE jeweils sechs Monate über das Vertragsende hinaus.

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Angenommen, das Bauhauptgewerbe sei ausgenommen: Der GAV Personalverleih kennt keine Branchenausnahmen. Was gilt, entscheidet das Vorrangprinzip von Art. 3, nicht der Geltungsbereich.
  • Den ganzen Branchen-GAV übernommen: Aus dem Einsatz-GAV gelten nur Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (abschliessend definiert in Art. 48a AVV) plus die Regelung zum flexiblen Altersrücktritt.
  • KTG, BVG und Vollzugsbeiträge falsch zugeordnet: Diese bleiben immer beim GAV Personalverleih (Art. 3 Abs. 2) – die 0,8 % Berufsbeiträge ersetzen die Parifonds-Beiträge der Branche.
  • Kündigungsfristen aus dem Branchen-GAV angewendet: Probezeit und Kündigung richten sich nach dem GAV Personalverleih, mit den kurzen Fristen von 2 Arbeitstagen bis 1 Monat.
  • Spesen vergessen: Sie zählen ausdrücklich zu den Lohnbestimmungen – die Ansätze des Einsatz-GAV sind auch Temporären auszurichten.
  • Falscher Lohnort: Massgebend ist in der Regel der Ort des Einsatzbetriebs, nicht der Sitz des Verleihers – relevant für die Hochlohngebiete BS, BL, ZH, GE, Agglomeration Bern und Arc lémanique.

So bilden Sie den GAV in Baunex ab

  1. Einsatzbetrieb und dessen GAV je Einsatz erfassen – daraus folgen Mindestlohn, Arbeitszeit, Zuschläge und Spesen.
  2. Zwei Regelwerke parallel führen: Lohn/Arbeitszeit nach Einsatz-GAV, KTG/BVG/Vollzug/Kündigung nach GAV Personalverleih.
  3. Hochlohngebiet-Logik nach Einsatzort automatisch anwenden.
  4. Ferien- und Feiertagszuschläge (8,33 bzw. 10,6 % und 3,2 %) im Stundenlohn separat ausweisen.
  5. Berufsbeiträge 0,8 % (je 0,4 % Arbeitgeber und Arbeitnehmende) abrechnen.
  6. Einsatzdauer überwachen: BVG spätestens ab der 14. Arbeitswoche, KTG-Leistungsdauer je nach Einsatzkonstellation.

Häufige Fragen

Welcher GAV gilt für Temporärmitarbeitende auf meiner Baustelle?

Beide – aber in klarer Aufteilung: Aus Ihrem allgemeinverbindlichen Branchen-GAV gelten die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (Art. 20 AVG), also Mindestlöhne, Zuschläge, Spesen, Ferien- und Feiertagsansprüche, Arbeitszeit, Pausen und Reisezeiten sowie die Regelung zum flexiblen Altersrücktritt. Krankentaggeld, berufliche Vorsorge, Vollzugsbeiträge, Probezeit und Kündigungsfristen richten sich dagegen nach dem GAV Personalverleih.

Ist das Bauhauptgewerbe vom GAV Personalverleih ausgenommen?

Nein – das ist ein verbreitetes Missverständnis. Ausgenommen sind nur Löhne über dem maximal versicherten Suva-Verdienst und der Engpass-Verleih in landwirtschaftliche Betriebe. Die Branchenfrage regelt Art. 3 über den Vorrang der Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Einsatz-GAV.

Was gilt, wenn der Einsatzbetrieb gar keinen GAV hat?

Dann gilt der GAV Personalverleih vollumfänglich – mit seinen eigenen Mindestlöhnen, Arbeitszeiten und Zuschlägen (Art. 3 Abs. 3).

Wer kontrolliert die Einhaltung beim Verleiher?

Das paritätische Organ des Einsatz-GAV darf den Verleiher kontrollieren und bei nicht geringfügigen Verstössen Konventionalstrafen und Kontrollkosten auferlegen sowie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten (Art. 20 Abs. 2 AVG). Daneben wacht die SPKP über den GAV Personalverleih.

Wie hoch sind die Mindestlöhne 2026?

Ungelernte CHF 21.22/h, Angelernte 22.76, Gelernte 25.86; in den Hochlohngebieten (BS, BL, ZH, GE, Agglomeration Bern, Arc lémanique) 22.39 bis 27.62, im Tessin tiefer. Massgebend ist der Ort des Einsatzbetriebs – und wenn der Einsatz-GAV höhere Mindestlöhne vorsieht, gehen diese vor.

Quellen

  1. Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2024–2027 (Stand 11.12.2025), Art. 1–43, Anhänge 1–4 – SPKP / tempservice (abgerufen am 24.08.2026)
  2. Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 2025 (AVE), BBl 2025 3547; in Kraft 1.1.2026, gültig bis 31.12.2027 – Bundesrat (abgerufen am 24.08.2026)
  3. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 20 (Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Einsatz-GAV) – Fedlex (abgerufen am 24.08.2026)
  4. Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), Art. 48a–48c (Definition Lohn-/Arbeitszeitbestimmungen, Vollzugsbeiträge, FAR) – Fedlex (abgerufen am 24.08.2026)

Arbeitszeit rechtssicher erfassen

Baunex erfasst Arbeitszeit, Pausen, Wegzeit und Zuschläge pro Baustelle und Mitarbeitenden – ArG- und GAV-konform, jederzeit exportierbar für Kontrollen.

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  • Überstunden, Nacht- und Samstagszuschläge automatisch
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