- Arbeitszeit
- Jahresarbeitszeit: 2140 Std. Wochenarbeitszeit: 41 Std. Wochenarbeitszeit: 36–47 h Normalarbeitszeit 41 h/Woche, Bandbreite 36–47 h; Jahresbruttosollarbeitszeit 2026: 2140,2 h bei 261 Arbeitstagen (Ø 178,35 Monatsstunden). 5-Tage-Woche Mo–Fr, Tagesarbeitszeit in der Regel 06–20 Uhr, Samstagsarbeit bleibt Ausnahme. Übertrag: max. 100 Mehr- bzw. 80 Minderstunden; darüber hinaus bis Ende Juni des Folgejahres kompensieren, sonst auszahlen.
- Pausen
- Znüni- und Mittagszeit gelten nicht als Arbeitszeit.
- Weg- und Reisezeit
- Reisezeit ist nicht zuschlagsberechtigt. Kilometerentschädigung ab Firmensitz bzw. Firmenmagazin; sie entfällt, wenn der Weg vom Wohnort zum Einsatzort kürzer ist als jener zum Firmensitz.
- Ferien
- bis und ab dem vollendeten 20. Altersjahr (25 Arbeitstage): 5 Wochen ab dem vollendeten 50. Altersjahr (27 Arbeitstage): 5.4 Wochen
- Feiertage
- 9 Feiertage (1. August plus höchstens 8 kantonale bzw. ortsübliche); massgebend ist der Firmensitz, die Tage sind zu Jahresbeginn festzulegen.
- Zuschläge
- Überstunden: Überzeit über 47 h/Woche: 25 %; nicht kompensierte Mehrstunden aus dem Vorjahr bei Auszahlung: 25 %. Grundsätzlich wird mit Freizeit kompensiert Nachtarbeit: 100 % an einzelnen Wochentagen (20–6 Uhr) · 50 % bei zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Nächten Samstag: 50 % (Samstag 15.00–20.00 Uhr, nur wenn die 47 Wochenstunden erreicht sind; keine Kumulation mit dem 25-%-Zuschlag) Sonntag: 100 % Feiertag: 100 %
- Spesen
- Mittagsentschädigung: CHF 250/Monat pauschal oder CHF 18 pro Mahlzeit (Wahl gilt mindestens ein Kalenderjahr) Kilometerentschädigung: CHF 0.70/km ab Firmensitz Bei der Monatspauschale Abzug von CHF 11.50 je Absenztag (ausser Ferien und Feiertage). Bei nicht zumutbarer täglicher Heimkehr werden die gesamten Auslagen gegen Beleg sowie wöchentlich eine Hin- und Rückfahrt vergütet.
- Krankentaggeld / Vorsorge
- Krankentaggeld: mindestens 80 % des Suva-massgebenden Lohns, 730 Tage Genussberechtigung, Wartefrist höchstens 30 Tage; der Arbeitgeber schuldet ab dem zweiten Tag mindestens 80 %, Arztzeugnis unaufgefordert ab dem zweiten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Prämien je zur Hälfte. 13. Monatslohn: 8,3 % des Jahresbruttolohns.
- Kündigung
- Probezeit: Erste zwei Monate; Kündigung täglich mit fünf Arbeitstagen. Kündigungsfristen: 1 Monat im ersten Dienstjahr, ab dem zweiten 2 Monate, ab dem zehnten 3 Monate, je schriftlich auf Monatsende. Lehrjahre zählen bei Weiterbeschäftigung als Dienstjahre; ab dem zweiten Dienstjahr Kündigungsschutz während des Bezugs von UVG-/KVG-Taggeldern.
- Mindestlöhne
- Unverändert seit dem Bundesratsbeschluss vom 20.3.2023 – die Beschlüsse 2024 und 2025 hoben nur die Effektivlöhne an (+CHF 70 bzw. +60 pro Monat). Für 2026 wurden die Lohnverhandlungen wegen der laufenden L-GAV-Verhandlungen ausgesetzt; Wiederaufnahme im Herbst 2026. Die Lehrabgängerlöhne D1–D3 gelten nur in Betrieben, die aktuell oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben. A – Plattenleger mit EFZ oder selbständiger Ausführung: 5’270/Mt. B – übrige Plattenleger, Endreinigung: 4’770/Mt. C1/C2 – EBA bzw. Hilfsarbeit ab 18: 4’295/Mt. D1–D3 – Lehrabgänger 1./2./3. Jahr: 4’480 / 4’585 / 4’954 Vollständige Lohntabelle: siehe Quellen unten