Die Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG

AngabeDetail
LeistungserbringerName und Ort, wie im Geschäftsverkehr aufgetreten + UID mit MWST-Hinweis («CHE-123.456.789 MWST»)
LeistungsempfängerName und Ort
Leistungsdatum/-zeitraumwenn abweichend vom Rechnungsdatum – bei Bauprojekten praktisch immer («Arbeiten Juli–September 2026»)
LeistungArt, Gegenstand und Umfang – «Diverse Arbeiten» genügt nicht
EntgeltPreis; Rabatte/Skonti transparent
SteuerSteuersatz + Steuerbetrag; bei Bruttoausweis genügt der Satz («inkl. 8,1 % MwSt»)


Als «Rechnung» gilt jedes Abrechnungsdokument unabhängig vom Titel (Art. 3 MWSTG) – also auch Akonto- und Schlussrechnungen, Gutschriften und Quittungen. Der Kunde hat Anspruch auf eine solche Rechnung (Art. 26 Abs. 1) – für Geschäftskunden ist sie die Grundlage des Vorsteuerabzugs.

Die Sätze und wer überhaupt abrechnet

  • Sätze seit 1.1.2024: Normalsatz 8,1 % (alle Bau-, Ausbau- und Serviceleistungen), reduziert 2,6 %, Beherbergung 3,8 % (befristet bis längstens Ende 2027 – Änderungen beobachten).
  • Steuerpflicht: ab CHF 100’000 steuerbarem Jahresumsatz (Art. 10) – darunter freiwillige Unterstellung möglich (sinnvoll, sobald Sie nennenswert Vorsteuer auf Material und Fahrzeugen haben).
  • Ort der Leistung: Bauleistungen gelten mehrwertsteuerlich als Lieferungen am Ort des Objekts; grundstücksbezogene Dienstleistungen (Planung, Bauaufsicht) ebenso (Art. 7/8 MWSTG). Für Inland-Baustellen schlicht: Schweizer MwSt.

Abrechnungsart und Saldosteuersatz: zwei Entscheide mit Liquiditätsfolge

  1. Vereinbart vs. vereinnahmt (Art. 39): Standard ist die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten – die Steuer wird mit der Rechnungsstellung geschuldet, auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Auf Antrag geht die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (bei Zahlungseingang) – für Betriebe mit langen Zahlungsfristen der liquiditätsschonende Weg.
  2. Saldosteuersatz (Art. 37): Bis CHF 5’024’000 Umsatz und CHF 108’000 Steuerlast können Sie mit einem pauschalen Branchensatz auf dem Bruttoumsatz abrechnen – keine Vorsteuerermittlung, halbjährliche Abrechnung. Die branchenspezifischen Sätze stehen im Anhang der ESTV-Verordnung (SR 641.202.62). Faustregel: materialintensive Betriebe fahren mit der effektiven Methode oft besser (Vorsteuer auf Material!), dienstleistungslastige mit Saldo – einmal durchrechnen lohnt sich.

Praxisfehler, die Geld kosten

  • UID ohne MWST-Zusatz oder ganz vergessen → Rückfragen der Kundenbuchhaltung, verzögerte Zahlung.
  • Leistungszeitraum fehlt → Problem bei Steuersatzwechseln und Periodenabgrenzung (massgebend ist die Leistungsperiode, nicht das Rechnungsdatum).
  • «Diverse Regiearbeiten» ohne Umfang → Vorsteuerabzug des Kunden angreifbar, Türöffner für Rechnungskürzungen.
  • MwSt auf der Akontorechnung vergessen – auch Akonti sind steuerbar; die Schlussrechnung weist dann Total, bereits fakturierte Akonti und Rest mit je korrektem Steuerausweis aus.
  • Skonto und MwSt: Gewährte Skonti mindern das Entgelt – die Korrektur läuft über die Abrechnung; auf der Rechnung den Skontosatz transparent ausweisen.