Fälligkeit: Wann Sie das Geld fordern dürfen
- Werkvertrag: Der Werklohn ist bei der Ablieferung des Werks fällig (Art. 372 Abs. 1 OR); bei vereinbarten Teilablieferungen je Teil (Abs. 2). Akontozahlungen gibt es nur mit Vereinbarung.
- Ohne besondere Abrede gilt Art. 75 OR: sofort fällig. Die Rechnung stellt die Fälligkeit also nicht her – sie beziffert sie.
- Eine gesetzliche Zahlungsfrist («30 Tage») existiert in der Schweiz nicht – weder B2B noch B2C; die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie gilt hier nicht. «Zahlbar innert 30 Tagen» ist reine Vertragsabrede – oder eben nur ein unverbindlicher Wunsch auf der Rechnung.
Verzug: die Weiche für Zins, Schaden und Betreibung
| Weg in den Verzug | Voraussetzung |
|---|---|
| Mahnung (Art. 102 Abs. 1) | Fälligkeit + unmissverständliche Zahlungsaufforderung; die blosse Rechnungszustellung gilt nach Lehre und Praxis noch nicht als Mahnung |
| Verfalltag (Art. 102 Abs. 2) | «verabredeter» bestimmter oder bestimmbarer Termin – z. B. «zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum» im Vertrag/AGB/unterschriebener Offerte |
Die 30-Tage-Falle: Der Aufdruck auf der Rechnung allein ist einseitig – er «verabredet» nichts. Wer sich auf ihn verlässt, hat nach 30 Tagen keinen Verzug, keinen Zins und keine Verzugsschadenposition. Die Lösung kostet einen Satz in Offerte/AGB: «Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum; mit unbenütztem Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein.»
Verzugszins und Verzugsschaden
- 5 % pro Jahr von Gesetzes wegen (Art. 104 Abs. 1 OR) – auch wenn vertraglich weniger Zins vereinbart war; ein höherer vertraglicher Satz gilt weiter (Abs. 2).
- Berechnung: Forderung × 5 % × Verzugstage ÷ 365, ab dem Tag nach Verzugseintritt bis zur Zahlung – auf den Tag genau im Verzugszins-Rechner.
- Schaden über den Zins hinaus (Art. 106 OR): nachweisbare Mehrkosten (z. B. eigene Finanzierungskosten) sind zusätzlich ersatzfähig, sofern der Schuldner nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Mahn- und Inkassopauschalen brauchen dagegen eine vertragliche Grundlage – ohne Klausel werden sie von den Gerichten regelmässig gestrichen (Details).
- Skonto-Nebenschauplatz: Zieht der Kunde unberechtigt Skonto ab (Frist verpasst oder nie vereinbart), bleibt der Abzug eine offene Restforderung – mahnbar, verzinsbar, betreibbar.
Praxis-Setup für den Betrieb
- Verfalltagsklausel in Offerte/AGB (Formulierung oben) – sie erspart die erste Mahnrunde rechtlich.
- Rechnung sofort nach Ablieferung stellen – die Fälligkeit läuft ab Ablieferung, nicht ab Ihrer Fakturierungslaune; jede Woche Verzögerung ist zinsfreier Kredit.
- Teilablieferungen dokumentieren (Abnahmeprotokoll je Etappe), damit Teilrechnungen fällig werden.
- Zinsrechnung in der Mahnung beziffern («aufgelaufener Verzugszins per …: CHF …») – das wirkt und vermeidet Diskussionen in der Betreibung.
- Zahlungsziel kurz halten: 30 Tage sind Usanz, 10–20 Tage sind verhandelbar – kombiniert mit QR-Referenz für den automatischen Abgleich.

