Akonto: Der Zahlungsplan gehört in die Offerte

Ohne Abrede gilt: Leistung zuerst, Geld bei Ablieferung (Art. 372 OR). Bei mehrwöchigen Projekten heisst das: Sie finanzieren Material und Löhne vor. Der Ausweg ist vertraglich – ein klarer Zahlungsplan in Offerte/AB:

  • Meilenstein-Modell: 30 % bei Auftrag/Materialbestellung · 40 % nach definiertem Baufortschritt · 30 % nach Abnahme – Meilensteine objektiv beschreiben («nach Montage der Verteilung», nicht «Mitte Projekt»).
  • Monats-Akonti nach Leistungsstand bei längeren Projekten: Akontorechnung je Monatsende auf Basis Ausmass/Leistungsstand.
  • MwSt nicht vergessen: Auch Akontorechnungen sind steuerbar und brauchen die Pflichtangaben; jede erhält einen eigenen QR-Zahlteil.
  • Bonus nebenbei: Jede bezahlte Rate ist eine Anerkennung der Forderung – die Verjährung beginnt neu.
  • Sicherungseffekt: Enge Akonti halten den ungesicherten Saldo klein – wichtiger als jedes Pfandrecht.

Rückbehalt: nur, wenn er vereinbart ist

Ein «Garantierückbehalt» (der Besteller behält einen Teil des Werklohns bis zum Ablauf der Rügefrist zurück) ist kein Gesetzesrecht – er stammt aus der Vertragspraxis der SIA-Norm 118 und gilt nur, wenn die Norm oder eine entsprechende Klausel vertraglich übernommen wurde; Höhe und Ablösung (z. B. Ersatz durch Bankgarantie/Versicherungsgarantie) sind vereinbarungsabhängig. Praxis-Tipps:

  1. Prüfen Sie die Vertragsgrundlage, bevor Sie einen Abzug akzeptieren – ohne SIA-Übernahme oder Klausel ist der volle Werklohn fällig.
  2. Ablösung durch Garantie anbieten: Eine Solidarbürgschaft/Garantie der Bank oder Versicherung bringt Ihnen die Liquidität sofort und dem Kunden die Sicherheit.
  3. Rückbehalt terminieren: Fälligkeit des Rückbehalts (Ablauf Rügefrist) im Debitorensystem erfassen – vergessene Rückbehalte sind branchenweit ein stilles Millionengrab.

Wenn der Kunde zurückhält: Mängel und Verrechnung

  • Zurückbehaltung bei Mängeln: Über die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) darf der Besteller bei mangelhafter Leistung einen Teil des Werklohns zurückhalten – nach der Praxis nicht unbeschränkt, sondern im Umfang, der die Nachbesserung sichert. Ein 100-%-Stopp wegen eines Bagatellmangels ist unverhältnismässig; umgekehrt lohnt der Streit um die letzten 5 % selten – nachbessern, abnehmen lassen, fakturieren.
  • Verrechnung (Art. 120 OR): Der Kunde kann fällige Gegenforderungen (z. B. Ersatzvornahmekosten) mit Ihrem Werklohn verrechnen – auch bestrittene. Ihre Antwort ist Dokumentation: Abnahmeprotokoll, Mängelliste mit Erledigungsvermerken, Fotos.

Die Schlussrechnung: sauber abschliessen

Eine Schlussrechnung, die Diskussionen vermeidet, zeigt:

  1. Werklohn-Total nach Ausmass/Pauschale, getrennt nach Hauptauftrag und Nachträgen (je mit Referenz).
  2. Abzüglich aller Akontorechnungen mit Nummer, Datum, Betrag.
  3. Restforderung, Rückbehalt (falls vereinbart) mit Fälligkeitsdatum, Skonto-Konditionen.
  4. MwSt-Ausweis über das Ganze, konsistent mit den Akonti.
  5. Zahlungsfrist als Verfalltag («zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum; danach Verzug ohne Mahnung» – sofern vertraglich so vereinbart).

Baunex erstellt Akonto- und Schlussrechnungen aus demselben Auftrag: Leistungsstand, bereits fakturierte Akonti, Nachträge und Rückbehalt werden automatisch zusammengeführt – inklusive QR-Referenz je Rechnung.