Welche Frist gilt für Ihre Forderung?
| Forderung | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Typische Handwerksleistungen (Reparaturen, Sanitär-/Elektro-/Malerarbeiten im üblichen Rahmen) | 5 Jahre | Art. 128 Ziff. 3 OR («aus Handwerksarbeit») |
| Bauleistungen mit überwiegend organisatorisch-unternehmerischem Charakter (Hausbau durch Unternehmer/GU mit Subunternehmern) | 10 Jahre | Art. 127 OR; BGE 109 II 112 |
| Planer-/Architektenhonorare | 10 Jahre | BGE 98 II 184 |
| Verzugszinsen | wie die Hauptforderung, periodisch | Art. 128/133 OR |
Die Abgrenzung ist fliessend: Massgebend ist nach der Gerichtspraxis, ob die manuelle Tätigkeit im Vordergrund steht (→ 5 Jahre) oder das organisatorische Element überwiegt (→ 10). Sicher planen heisst: mit 5 Jahren rechnen – wer seine Forderungen innert 5 Jahren durchsetzt, hat die Abgrenzungsfrage nie.
Beginn und Lauf der Frist
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit (Art. 130 OR) – beim Werklohn also grundsätzlich mit der Ablieferung des Werks, nicht mit dem Rechnungsdatum. Wer die Schlussrechnung monatelang aufschiebt, verkürzt die eigene Durchsetzungszeit.
Was die Verjährung unterbricht – und was nicht
| Handlung | Unterbricht? | Grundlage |
|---|---|---|
| Mahnung (auch eingeschrieben, auch «letzte») | NEIN | Art. 135 OR zählt abschliessend auf |
| Anerkennung des Schuldners, insbesondere Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand-/Bürgschaftsbestellung | JA | Art. 135 Ziff. 1 |
| Betreibung (Zahlungsbefehl); danach jeder Betreibungsakt neu | JA | Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 2 |
| Schlichtungsgesuch, Klage, Einrede vor Gericht/Schiedsgericht, Konkurseingabe | JA | Art. 135 Ziff. 2 |
| Verjährungsverzicht des Schuldners | verlängert (kein Neubeginn) | Art. 141 OR |
Nach der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Das macht Teilzahlungen doppelt wertvoll: Jede Akontozahlung des Schuldners ist eine Anerkennung – dokumentieren Sie Datum und Betrag.
Die zwei Werkzeuge kurz vor Fristablauf
- Verjährungsverzichtserklärung (Art. 141 OR): Der Schuldner verzichtet schriftlich auf die Einrede, jeweils für max. 10 Jahre, verlängerbar. Der elegante Weg, wenn Verhandlungen laufen und niemand die Beziehung mit einer Betreibung belasten will. In AGB kann nur der AGB-Verwender verzichten (Abs. 1bis).
- Betreibung: Der Zahlungsbefehl unterbricht sicher – Kostenpunkt ab CHF 40–90, und seit 2026 verliert eine nicht weiterverfolgte Betreibung nach 3 Monaten ihre Registerwirkung; als reiner Fristenstopper funktioniert sie trotzdem.
Praxis: Verjährung managt man im System
- Fälligkeitsdatum je Forderung erfassen und eine Frist-Warnung bei 4 bzw. 4,5 Jahren setzen.
- Alte offene Posten jährlich triagieren: verhandeln (mit Verzichtserklärung), betreiben – oder bewusst ausbuchen; unbewusstes Verjähren ist die teuerste Variante.
- Verjährt heisst nicht erloschen: Die Forderung besteht weiter, der Schuldner muss die Einrede erheben. Freiwillige Zahlungen bleiben gültig – aber bauen Sie darauf keine Planung.
- Baunex zeigt offene Posten mit Alter und Fälligkeit im Debitorenblick – die 5-Jahres-Falle sieht man dort, bevor sie zuschnappt.

