Vor der Betreibung: der Mahnlauf, der wirkt

Rechtlich ist keine Mahnung nötig – wirtschaftlich fast immer sinnvoll (Kundenbeziehung, Inkassoquote):

  1. Zahlungserinnerung kurz nach Fristablauf, freundlich, mit QR-Zahlteil.
  2. Mahnung mit klarer Zahlungsaufforderung (löst spätestens jetzt den Verzug aus), Frist 10 Tage, beziffertem Verzugszins.
  3. Letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung und Datum.

Mahn-/Inkassogebühren dürfen Sie nur mit vertraglicher Grundlage (AGB-Klausel) überwälzen; ohne Klausel bleiben nur der Verzugszins und ein konkret nachgewiesener Verzugsschaden (Art. 106 OR). Wichtig: Mahnungen unterbrechen die Verjährung nicht – die Betreibung schon (Art. 135 Ziff. 2 OR).

Die Betreibung Schritt für Schritt

SchrittFristKernpunkte
Betreibungsbegehren (Art. 67)–Amt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners; Gläubiger, Schuldner, Betrag in CHF, Zinsfuss + Zinsbeginn, Forderungsurkunde oder -grund
Zahlungsbefehl (Art. 69)Zahlung binnen 20 Tagenwird zugestellt; Kosten je Forderungshöhe (unten)
Rechtsvorschlag (Art. 74)10 Tage seit Zustellungformlos, ohne Begründung; stoppt die Betreibung
Rechtsöffnung / Klage (Art. 79–83)–provisorisch mit unterschriebener Schuldanerkennung (Art. 82); definitiv mit Urteil (Art. 80); sonst ordentlicher Prozess
Fortsetzungsbegehren (Art. 88)frühestens 20 Tage, spätestens 1 Jahr nach Zustellungdanach Pfändung (Private) bzw. Konkursandrohung (HR-Eingetragene, Art. 39)
Konkursbegehren (Art. 159 ff.)frühestens 20 Tage nach Konkursandrohung; Recht erlischt 15 Monate nach Zahlungsbefehlnur gegen im Handelsregister Eingetragene


Gebühren Zahlungsbefehl (Art. 16 GebV SchKG, Stand 2026) – im Verzugszins-Rechner direkt mitgerechnet: bis CHF 100: 7.– · bis 500: 20.– · bis 1’000: 40.– · bis 10’000: 60.– · bis 100’000: 90.– · bis 1 Mio.: 190.– · darüber: 400.–; plus CHF 7 je Zustellungsversuch. Sie schiessen vor, der Schuldner trägt die Kosten (Art. 68) – bei Zahlungseingang dürfen Sie sie vorab abziehen.

Rechtsvorschlag: kein Grund zur Panik

Rund um den Rechtsvorschlag entscheidet Ihre Dokumentenlage:

  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82) gibt es mit einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. Nach BGE 132 III 480 darf sich diese aus mehreren Dokumenten zusammensetzen: Die unterschriebene Offerte/Auftragsbestätigung mit bestimmtem Betrag – ergänzt um die Dokumente, auf die sie direkt Bezug nimmt – kann als Titel genügen. Ob ein visierter Regierapport reicht, ist Einzelfallsache.
  • Der Schuldner kann die provisorische Rechtsöffnung nur mit sofort glaubhaft gemachten Einwendungen abwehren; danach bleibt ihm die Aberkennungsklage (20 Tage, Art. 83).
  • Ohne Titel führt der Weg über Schlichtung und Zivilprozess (Art. 79) – hier zahlt sich die saubere Vertrags- und Rapportdokumentation des ganzen Auftrags aus.

Neu seit 1.1.2026: Betreibung aus dem Register halten

Der Schuldner kann nach Rechtsvorschlag und 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr angezeigt wird – ausser Sie weisen innert der vom Amt angesetzten 20-Tage-Frist nach, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags läuft (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Fassung 2026). Konsequenz: Wer betreibt, sollte die Rechtsöffnung zügig anpacken – sonst verliert die Betreibung ihre Druckwirkung im Register. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt ohnehin 5 Jahre nach Verfahrensabschluss (Abs. 4).

Wirtschaftlich denken

  • Bonität vor Auftrag: Betreibungsauskunft (Art. 8a) beim Amt des Kundenwohnsitzes einholen – mit glaubhaftem Interesse (Vertragsanbahnung) zugänglich.
  • Betreiben ja – aber mit Plan für den Rechtsvorschlag: Ohne Titel und ohne Prozessbereitschaft ist der Zahlungsbefehl nur ein teurer Denkzettel.
  • Teilzahlungen dokumentieren: Sie unterbrechen die Verjährung (Anerkennung, Art. 135 Ziff. 1) und stärken die spätere Rechtsöffnung.
  • Baunex hält Offerte mit Kundenfreigabe, Rapporte und Rechnungen je Auftrag zusammen – die Beweismittelkette, die aus dem Rechtsvorschlag keine Sackgasse macht.