Warum sich das Protokoll immer lohnt
Mit der Abnahme bzw. Ablieferung wird der Werklohn fällig (Art. 372 OR), beginnt die Rügefrist (bei Bauten 60 Tage) und startet die fünfjährige Verjährung der Mängelrechte (Art. 371 OR). Wer diesen Moment nicht dokumentiert, streitet später über alle drei Fristen gleichzeitig – regelmässig zulasten des Unternehmers.
Hintergrund und Fristenlogik: Abnahme und Ablieferung.
Was die Vorlage enthält
- Projekt und Beteiligte inkl. Gewerk – bei mehreren Unternehmern laufen die Fristen je Teilwerk separat.
- Ergebnis der Abnahme zum Ankreuzen: ohne Vorbehalt, unter Vorbehalt der Mängel, oder verweigert (mit dem gesetzlichen Massstab von Art. 368 Abs. 1 OR).
- Mängelliste mit Behebungsfrist und Erledigungsfeld für die Nachkontrolle.
- Restarbeiten in einem eigenen Block – noch geschuldete Leistungen sind keine Mängel und gehören nicht in die Gewährleistungsdiskussion.
- Weitere Vereinbarungen: Nachkontrolle, Rückbehalt, Übergabe der Dokumentation und Schlüssel.
Praxis
- Gemeinsam begehen und sofort ausfüllen – nachträglich erstellte Protokolle verlieren an Beweiswert.
- Kleine Mängel hindern die Abnahme nicht: Verweigert werden darf sie nur bei erheblichen Mängeln, die das Werk unbrauchbar machen oder die Annahme unzumutbar (Art. 368 Abs. 1 OR).
- Fristen eintragen, nicht «wird noch erledigt» – ohne Datum blockieren offene Punkte Schlussrechnung und Rückbehalt.
- Beide unterschreiben lassen; bei Verweigerung das Protokoll einseitig zustellen und eine Widerspruchsfrist ansetzen.
- Dokumentation übergeben und quittieren lassen – bei Elektroinstallationen gehört der Sicherheitsnachweis dazu.

