Die Kontrollkette nach NIV

StufeWerWann
Baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1)Installationsbetriebvor der Inbetriebnahme, protokolliert
Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2)fachkundige oder kontrollberechtigte Person des Betriebsvor der Übergabe an den Eigentümer
Abnahmekontrolle (Art. 35 Abs. 3)unabhängiges Kontrollorgan / akkreditierte Inspektionsstelleinnert 6 Monaten nach Übernahme – bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei allen netzgekoppelten Erzeugungsanlagen
Periodische Kontrolle (Art. 36)unabhängiges Kontrollorganje nach Kontrollperiode


Bei mehreren beteiligten Betrieben bestimmt der Eigentümer eine gesamtverantwortliche Person für die Schlusskontrolle. «Übergabe» heisst: Beginn der bestimmungsgemässen Nutzung (Art. 24 Abs. 3).

Was in den SiNa gehört

Art. 37 NIV: Adresse von Installation und Eigentümer, Beschreibung der Installation inkl. angewendeter Normen und Besonderheiten, Kontrollperiode, ausführender Betrieb, Ergebnisse der Schlusskontrolle, bei Abnahme-/periodischer Kontrolle das Kontrollorgan und dessen Ergebnis. VNIV Art. 13 ergänzt den technischen Teil: Werte der Isolationsmessung (oder des Differenzstroms) und die Beschreibung/Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane. Das Mess- und Prüfprotokoll ist Bestandteil des SiNa.

Unterschriften (Art. 37 Abs. 2): die Person, die kontrolliert hat, und eine der kontrollberechtigten Personen aus der Installationsbewilligung. Ein ESTI-Formular gibt es nicht – die Vorlagen der Fachorganisationen (VSE, VSEK, EIT.swiss, Electrosuisse) erfüllen die Anforderungen; ein eigenes Formular ist zulässig, wenn es Art. 37 NIV und Art. 13/14 VNIV abdeckt.

Die Abgabefristen im Überblick

  • Wohnbau & Co. (Kontrollperiode 20 Jahre): SiNa an den Netzbetreiber bei der Übernahme (Art. 35 Abs. 1) – keine zusätzliche unabhängige Abnahmekontrolle.
  • Kontrollperiode unter 20 Jahren (Gewerbe, Büro, Landwirtschaft …) und alle netzgekoppelten EEA (PV!): unabhängige Abnahmekontrolle und SiNa-Einreichung innert 6 Monaten nach Übernahme (Art. 35 Abs. 3, Fassung 1.7.2024).
  • Inselanlagen ohne Netzverbindung: SiNa bei Inbetriebnahme ans ESTI (Art. 35 Abs. 2).
  • Kleinstarbeiten: Bei blossen Reparaturen/Auswechslungen ≤ 3,7 kVA ohne Leitungsanpassung genügt das Erstprüfprotokoll – kein formeller SiNa (ESTI-Weisung 221 Ziff. 4).
  • Handänderung: Installationen mit 10-/20-Jahres-Periode sind bei jeder Handänderung zu kontrollieren, wenn die letzte Kontrolle über 5 Jahre zurückliegt (Anhang NIV Ziff. 3); als Handänderung gelten Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug und Erbteilung – nicht aber Erbgang oder Firmenfusion (ESTI-Praxis).

Zurückweisung, Mängel, Aufbewahrung, Strafen

  • Ungenügende SiNa weist der Netzbetreiber zurück (Art. 38); er kann zusätzliche Angaben und die technischen Unterlagen verlangen.
  • Mängel sind zu beheben (Art. 40): gefährliche unverzüglich, bei unmittelbarer erheblicher Gefahr unterbricht das Kontrollorgan sofort den Strom; unbehandelte Fälle gehen ans ESTI – bis zur Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers.
  • Aufbewahrung: Der Eigentümer behält technische Unterlagen während der ganzen Lebensdauer und die SiNa-Grundlagen mindestens eine Kontrollperiode (Art. 5 Abs. 2); der Netzbetreiber behält den SiNa bis zum Abschluss der nächsten periodischen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3).
  • Strafen: Wer den SiNa nicht oder nicht fristgerecht erstellt/übergibt, Kontrollen unterlässt oder mit gefährlichen Mängeln übergibt, riskiert Bussen bis CHF 100’000 (Art. 42 NIV i. V. m. Art. 55 EleG).

Praxis-Checkliste vor der Übergabe

  1. Erstprüfung protokolliert? (Pflicht ab dem ersten Bauabschnitt, nicht erst am Schluss.)
  2. Schlusskontrolle durch berechtigte Person, Messungen komplett?
  3. SiNa mit beiden Unterschriften?
  4. Kontrollperiode korrekt eingetragen? (Bestimmt die spätere Abnahmepflicht.)
  5. Abgabe organisiert – bei PV/Gewerbe: unabhängiges Kontrollorgan terminiert (6-Monats-Frist läuft ab Übernahme)?
  6. Kopie an Netzbetreiber, Original an Eigentümer, Ablage im Betrieb.