Die Kontrollkette nach NIV
| Stufe | Wer | Wann |
|---|---|---|
| Baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1) | Installationsbetrieb | vor der Inbetriebnahme, protokolliert |
| Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2) | fachkundige oder kontrollberechtigte Person des Betriebs | vor der Übergabe an den Eigentümer |
| Abnahmekontrolle (Art. 35 Abs. 3) | unabhängiges Kontrollorgan / akkreditierte Inspektionsstelle | innert 6 Monaten nach Übernahme – bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei allen netzgekoppelten Erzeugungsanlagen |
| Periodische Kontrolle (Art. 36) | unabhängiges Kontrollorgan | je nach Kontrollperiode |
Bei mehreren beteiligten Betrieben bestimmt der Eigentümer eine gesamtverantwortliche Person für die Schlusskontrolle. «Übergabe» heisst: Beginn der bestimmungsgemässen Nutzung (Art. 24 Abs. 3).
Was in den SiNa gehört
Art. 37 NIV: Adresse von Installation und Eigentümer, Beschreibung der Installation inkl. angewendeter Normen und Besonderheiten, Kontrollperiode, ausführender Betrieb, Ergebnisse der Schlusskontrolle, bei Abnahme-/periodischer Kontrolle das Kontrollorgan und dessen Ergebnis. VNIV Art. 13 ergänzt den technischen Teil: Werte der Isolationsmessung (oder des Differenzstroms) und die Beschreibung/Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane. Das Mess- und Prüfprotokoll ist Bestandteil des SiNa.
Unterschriften (Art. 37 Abs. 2): die Person, die kontrolliert hat, und eine der kontrollberechtigten Personen aus der Installationsbewilligung. Ein ESTI-Formular gibt es nicht – die Vorlagen der Fachorganisationen (VSE, VSEK, EIT.swiss, Electrosuisse) erfüllen die Anforderungen; ein eigenes Formular ist zulässig, wenn es Art. 37 NIV und Art. 13/14 VNIV abdeckt.
Die Abgabefristen im Überblick
- Wohnbau & Co. (Kontrollperiode 20 Jahre): SiNa an den Netzbetreiber bei der Übernahme (Art. 35 Abs. 1) – keine zusätzliche unabhängige Abnahmekontrolle.
- Kontrollperiode unter 20 Jahren (Gewerbe, Büro, Landwirtschaft …) und alle netzgekoppelten EEA (PV!): unabhängige Abnahmekontrolle und SiNa-Einreichung innert 6 Monaten nach Übernahme (Art. 35 Abs. 3, Fassung 1.7.2024).
- Inselanlagen ohne Netzverbindung: SiNa bei Inbetriebnahme ans ESTI (Art. 35 Abs. 2).
- Kleinstarbeiten: Bei blossen Reparaturen/Auswechslungen ≤ 3,7 kVA ohne Leitungsanpassung genügt das Erstprüfprotokoll – kein formeller SiNa (ESTI-Weisung 221 Ziff. 4).
- Handänderung: Installationen mit 10-/20-Jahres-Periode sind bei jeder Handänderung zu kontrollieren, wenn die letzte Kontrolle über 5 Jahre zurückliegt (Anhang NIV Ziff. 3); als Handänderung gelten Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug und Erbteilung – nicht aber Erbgang oder Firmenfusion (ESTI-Praxis).
Zurückweisung, Mängel, Aufbewahrung, Strafen
- Ungenügende SiNa weist der Netzbetreiber zurück (Art. 38); er kann zusätzliche Angaben und die technischen Unterlagen verlangen.
- Mängel sind zu beheben (Art. 40): gefährliche unverzüglich, bei unmittelbarer erheblicher Gefahr unterbricht das Kontrollorgan sofort den Strom; unbehandelte Fälle gehen ans ESTI – bis zur Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers.
- Aufbewahrung: Der Eigentümer behält technische Unterlagen während der ganzen Lebensdauer und die SiNa-Grundlagen mindestens eine Kontrollperiode (Art. 5 Abs. 2); der Netzbetreiber behält den SiNa bis zum Abschluss der nächsten periodischen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3).
- Strafen: Wer den SiNa nicht oder nicht fristgerecht erstellt/übergibt, Kontrollen unterlässt oder mit gefährlichen Mängeln übergibt, riskiert Bussen bis CHF 100’000 (Art. 42 NIV i. V. m. Art. 55 EleG).
Praxis-Checkliste vor der Übergabe
- Erstprüfung protokolliert? (Pflicht ab dem ersten Bauabschnitt, nicht erst am Schluss.)
- Schlusskontrolle durch berechtigte Person, Messungen komplett?
- SiNa mit beiden Unterschriften?
- Kontrollperiode korrekt eingetragen? (Bestimmt die spätere Abnahmepflicht.)
- Abgabe organisiert – bei PV/Gewerbe: unabhängiges Kontrollorgan terminiert (6-Monats-Frist läuft ab Übernahme)?
- Kopie an Netzbetreiber, Original an Eigentümer, Ablage im Betrieb.

