Die Landkarte

GebietVertragEbeneAVE gültig bis
Basel-Stadt und Basel-LandschaftGAV Gärtnergewerbe BS/BLBund31.12.2026
FR, NE, JU, Berner Jura, BielGAV Garten- und LandschaftsbauBund31.12.2027
GenfCCT parcs et jardins, pépinières et arboricultureKanton31.12.2027
WaadtCCT des paysagistes et entrepreneurs de jardinsKanton31.12.2027
Wallis (Valais romand)CCT des paysagistesKanton31.12.2026
TessinCCL dei giardinieriKanton30.06.2027
ZH, BE (deutschsprachig), AG, SG und übrige Deutschschweizkein Gartenbau-GAV––


Der nationale GAV – und warum er die Lücke nicht schliesst

Es gibt einen GAV für die Grüne Branche (JardinSuisse und Grüne Berufe Schweiz, Laufzeit 2025–2026). Entscheidend ist aber: Er ist nicht allgemeinverbindlich erklärt. Er bindet damit nur

  • Mitgliedsbetriebe von JardinSuisse und
  • Betriebe, die einen Anschlussvertrag unterzeichnet haben.

Wer nicht Mitglied ist, ist an ihn nicht gebunden. JardinSuisse beziffert die Abdeckung auf rund 70 Prozent der Mitarbeitenden in Deutschschweiz und Romandie – die übrigen fallen durch. Was Allgemeinverbindlichkeit rechtlich bedeutet, erklärt der eigene Artikel dazu.

Was gilt in der Deutschschweiz ohne GAV?

Für Betriebe in Zürich, im deutschsprachigen Bern, im Aargau oder in St. Gallen, die nicht JardinSuisse-Mitglied sind, gilt schlicht das allgemeine Arbeitsrecht:

  • Obligationenrecht: Ferien mindestens vier Wochen (fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Art. 329a OR), Lohnfortzahlung nach Art. 324a, Kündigungsfristen nach Art. 335c.
  • Arbeitsgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit.
  • Kein Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen: Das SECO-Register nach Art. 360f OR führt solche NAV nur für den Bund sowie GE, JU, TI, VD, VS und LU – ZH, BE, AG und SG haben keinen erlassen. Die kantonalen NAV Landwirtschaft sind dispositiv, enthalten keine Mindestlöhne und gelten ohnehin für landwirtschaftliche Betriebe, nicht für den Gartenbau. Auch der Bundes-NAV für Privatgärtner (SR 221.215.329.3) hilft nicht weiter: Er betrifft nur Gärtnerinnen und Gärtner im Dienst von Privatpersonen und kennt keinen Mindestlohn.

Praktische Folge: Ohne GAV und ohne NAV gibt es in diesen Kantonen keinen gesetzlichen Mindestlohn im Gartenbau. Der Lohn ist frei vereinbar – was Verantwortung bedeutet: Wer Mitarbeitende aus Regionen mit GAV übernimmt oder Aufträge über Kantonsgrenzen ausführt, sollte die dortigen Ansätze kennen.

Zwei Dinge, die Sie im Kalender haben sollten

  1. Zwei AVE laufen Ende 2026 aus: die Allgemeinverbindlichkeit für BS/BL und jene im Wallis (dort endet zusätzlich der Vertrag selbst). Über eine Verlängerung war bei Redaktionsschluss nichts publiziert – planen Sie Aufträge über den Jahreswechsel hinaus mit diesem Vorbehalt.
  2. Kommunale Mindestlöhne in Zürich und Winterthur: Das Bundesgericht hat sie im Mai 2026 als rechtsgültig bestätigt (CHF 23.90 bzw. 23.00 pro Stunde). In Kraft sind sie noch nicht – die Städte haben die Inkraftsetzung offen gelassen. Gartenbaubetriebe sind nicht ausgenommen; sobald sie greifen, gelten sie unabhängig davon, dass es keinen Branchen-GAV gibt.

Vorgehen für Ihren Betrieb

  1. Standort prüfen: Liegt Ihr Betrieb in einem der sechs AVE-Gebiete? Dann gilt der dortige Vertrag zwingend – unabhängig von der Mitgliedschaft.
  2. Mitgliedschaft prüfen: Sind Sie JardinSuisse-Mitglied oder haben Sie einen Anschlussvertrag? Dann gilt der GAV Grüne Branche.
  3. Beides verneint? Dann gelten OR und ArG. Legen Sie Löhne, Ferien über dem Minimum, Zuschläge und Spesen im Arbeitsvertrag klar fest – ohne GAV gibt es keinen Rahmen, auf den Sie sich später berufen können.
  4. Über Kantonsgrenzen arbeiten: Bei Einsätzen in einem AVE-Gebiet gilt für die Dauer des Einsatzes das dortige Lohnniveau (Arbeitsortprinzip).
  5. Temporäre einsetzen: Ohne anwendbaren Branchen-GAV greift für verliehene Mitarbeitende der GAV Personalverleih vollumfänglich – mit dessen eigenen Mindestlöhnen.