Abnahmekontrolle

Die Abnahmekontrolle ist die unabhängige Prüfung neuer oder geänderter Installationen innert 6 Monaten nach der Übernahme – Pflicht bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei allen netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen (Art. 35 Abs. 3 NIV); wer die Anlage erstellt hat, darf sie nicht selbst abnehmen (Art. 31).

Stand: Oktober 2026Veröffentlicht 06.10.2026
Rechtsgrundlage
Art. 35 Abs. 3 NIV

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