Was die SIA 118 rechtlich ist
Die Norm ist kein Gesetz, sondern ein privates Regelwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sie gelten nur, wenn die Parteien sie im Vertrag übernommen haben – so ausdrücklich die bundesrätliche Botschaft unter Verweis auf BGE 118 II 295. Ein blosser Hinweis in einer Beilage oder die Branchenüblichkeit genügen nicht; die Übernahme gehört in den Vertragstext.
Konsequenz: In einem Werkvertrag ohne SIA-Verweis gilt reines OR – mit Sofort-/60-Tage-Rüge, ohne förmliches Abnahmeverfahren, ohne Garantierückbehalt.
Die wichtigsten Abweichungen vom OR
| Thema | OR (Stand 2026) | SIA 118 (wenn vereinbart) |
|---|---|---|
| Rügefrist | 60 Tage bei unbeweglichen Werken (Art. 367 Abs. 1bis) | 2 Jahre Rügemöglichkeit ab Abnahme (Art. 172 Abs. 1) |
| Rüge im 3.–5. Jahr | 60 Tage ab Entdeckung (Art. 370 Abs. 4) | Sofort-Rüge (Art. 179 Abs. 2), Verwirkung nach Art. 178 |
| Nachbesserung | Wahlrecht des Bestellers (Art. 368) | Vorrang des Nachbesserungsrechts in den ersten zwei Jahren (Art. 169) |
| Abnahme | kein förmliches Verfahren | gemeinsame, geregelte Abnahme (Vertragspraxis) |
| Rückbehalt | gesetzlich nicht vorgesehen | Vertragspraxis, vereinbarungsabhängig |
Die Angaben zu den SIA-Artikeln stammen aus der Botschaft zur Baumängel-Revision, die diese Bestimmungen ausdrücklich benennt; die Norm selbst ist kostenpflichtig – Details prüfen Sie im Originaltext oder mit Ihrer Rechtsberatung.
Der offene Punkt seit 1.1.2026
Die Revision hat die Rügefristen bei Bauten teilzwingend gemacht: Kürzere Fristen als 60 Tage sind unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4 OR), und die fünfjährige Verjährung ist nicht mehr zulasten des Bestellers abänderbar (Art. 371 Abs. 3). Die Botschaft hält die Vorlage zwar für weitgehend kompatibel mit der SIA 118 – wirft aber selbst die Frage auf, ob die Sofort-Rüge im dritten bis fünften Jahr und die Verwirkungsfolge der Norm beim Nachbesserungsrecht an Bauten weiterhin wirksam sind. Solange das nicht geklärt ist, gilt für die Praxis:
- Als Unternehmer nicht darauf bauen, dass eine kurze Normfrist einen späten Mangel abschneidet.
- Als Besteller nicht darauf verlassen, dass die zweijährige Rügefrist alles abdeckt – die Verjährung läuft unabhängig weiter.
- Für neue Verträge die Übernahme der SIA 118 bewusst entscheiden und allfällige Abweichungen ausdrücklich regeln.
Wann sich die Übernahme lohnt
Für den Unternehmer spricht der Vorrang der Nachbesserung: Sie dürfen den Mangel selbst beheben, statt eine Minderung zu schlucken – wirtschaftlich meist die günstigere Variante. Dazu kommen die geordnete Abnahme und detaillierte Regeln zu Ausmass, Nachträgen und Bauzeit, die Streitpunkte vorwegnehmen.
Dagegen sprechen der Garantierückbehalt (Liquidität) und der administrative Aufwand für kleine Aufträge. Faustregel: Bei Projekten mit Planerbeteiligung und mehreren Gewerken schafft die Norm Klarheit; beim Direktauftrag über wenige Tausend Franken genügt ein sauberer eigener Vertrag mit klaren Zahlungs- und Abnahmeregeln.

