Die Fristen im Überblick

WerkFristGrundlage
Unbewegliches Werk (Bauten)5 Jahre ab AbnahmeArt. 371 Abs. 2 OR
Architekt/Ingenieur, der zur Erstellung Dienste leistete5 JahreArt. 371 Abs. 2 OR
Bewegliches Werk2 Jahre ab AbnahmeArt. 371 Abs. 1 OR
Bewegliches Werk, bestimmungsgemäss in ein Bauwerk integriert (soweit es dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat)5 JahreArt. 371 Abs. 1 OR
Absichtlich verschwiegener Mangelkeine Berufung auf VerjährungArt. 210 Abs. 6 OR sinngemäss


Neu seit 1.1.2026: «Die Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nicht zu Lasten des Bestellers abgeändert werden» (Art. 371 Abs. 3). Verkürzungen auf zwei oder drei Jahre, wie sie in vielen Werkverträgen und AGB stehen, sind bei Bauten damit unwirksam. Verlängerungen zugunsten des Bestellers bleiben möglich.

Rügefrist und Verjährung: zwei verschiedene Uhren

Das wird regelmässig verwechselt:

  • Die Rügefrist (seit 2026 60 Tage bei Bauten) betrifft die Frage, ob der Besteller den Mangel rechtzeitig gemeldet hat. Versäumt er sie, gilt das Werk als genehmigt – die Rechte sind verwirkt.
  • Die Verjährungsfrist (5 Jahre) begrenzt, wie lange gerügte Ansprüche durchgesetzt werden können. Sie läuft ab Abnahme, unabhängig davon, wann ein Mangel entdeckt wird.

Daraus folgt die harte Realität für Bauherren: Ein Mangel, der im sechsten Jahr auftaucht, ist verjährt – auch wenn er sofort gerügt wird. Und für Unternehmer: Ein Mangel im vierten Jahr muss innert 60 Tagen ab Entdeckung gerügt werden, sonst ist er trotz laufender Verjährung erledigt.

Fristbeginn: Abnahme – und zwar je Teilwerk

Die Frist beginnt mit der Abnahme. Bei mehreren Unternehmern, die Teilwerke erbringen, läuft sie je Teilwerk ab dessen Abnahme – auch gegenüber dem Architekten, damit Regressansprüche gleich laufen (BGE 115 II 456). Für Ihren Betrieb heisst das: Je früher Ihr Gewerk abgenommen ist, desto früher endet Ihre Haftungszeit.

Was das für Verträge und Kalkulation bedeutet

  1. AGB-Check: Klauseln mit «Garantie 2 Jahre» oder «Gewährleistung gemäss Vereinbarung» sind bei Bauten seit 2026 zu prüfen – zulasten des Bestellers wirken sie nicht mehr.
  2. Gewährleistungsrückstellung: Fünf Jahre Haftung sind ein realer Kostenblock – wer keine Rückstellung bildet, finanziert Nachbesserungen aus dem laufenden Ergebnis.
  3. Subunternehmer-Gleichlauf: Achten Sie darauf, dass Ihre Ansprüche gegen Subunternehmer und Lieferanten mindestens so lange laufen wie Ihre eigene Haftung – sonst tragen Sie den Schaden allein.
  4. Dokumentation aufbewahren: Ausführungsdokumentation, Protokolle und Messwerte während der ganzen Haftungsdauer archivieren; bei Elektroinstallationen gilt ohnehin die NIV-Aufbewahrungspflicht.
  5. Arglist vermeiden: Wer einen bekannten Mangel verschweigt, verliert den Verjährungsschutz vollständig – der wirtschaftliche Anreiz zur Offenlegung ist eindeutig.