Die drei Stufen im Vergleich
| Festpreis-Offerte | Kostenvoranschlag (KV) | Richtpreis | |
|---|---|---|---|
| Grundlage | Art. 373 OR («feste Übernahme») | Art. 375 OR («ungefährer Ansatz») | keine Preisabrede – Auskunft |
| Bindung | Preis fix, auch bei Mehraufwand | Zielwert mit Toleranz | keine |
| Überschreitung | Ihr Risiko (Ausnahme: ausserordentliche, unvorhersehbare Umstände, Art. 373 Abs. 2) | bei unverhältnismässiger Überschreitung: Rücktrittsrecht des Kunden; bei Bauten auf seinem Grundstück stattdessen angemessener Preisabzug (Art. 375 Abs. 2) | Abrechnung nach Aufwand (Art. 374) |
| Typische Formulierung | «Pauschalpreis CHF …» / Einheitspreise × Ausmass | «Kostenvoranschlag, ±10 %» | «unverbindlicher Richtpreis, Abrechnung nach Aufwand» |
Ohne jede Preisabrede gilt Art. 374 OR: Vergütung nach Wert der Arbeit und Aufwendungen – faktisch Regie. Welche Vergütungsform wann sinnvoll ist: Einheitspreis, Pauschale oder Regie.
Kostenvoranschlag: die Pflichten, die oft vergessen gehen
- Sorgfältig schätzen: Der KV muss fachgerecht erstellt sein – grob fahrlässige Schätzfehler können haftungsbegründend sein, selbst wenn «unverbindlich» draufsteht.
- Toleranz benennen: Die Gerichtspraxis toleriert beim KV Überschreitungen in der Grössenordnung von rund 10 %; wer mehr Spielraum braucht, vereinbart ihn ausdrücklich («±15 %»). Alles darüber ist «unverhältnismässig» im Sinn von Art. 375 OR.
- Früh melden: Zeichnet sich die Überschreitung ab, müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren – wer schweigt und weiterbaut, verliert die Mehrforderung ganz oder teilweise und riskiert den Rücktritt des Kunden.
- Ursachen dokumentieren: Bestellungsänderungen und unvorhersehbarer Zusatzaufwand sind keine KV-Überschreitung, sondern Nachträge – sauber getrennt ausweisen.
Richtpreis: nützlich, aber heikel
Der telefonische «das kostet etwa 3’000 Franken» ist schnell gesagt – und wird vom Kunden als Verlässlichkeit verstanden. Damit er rechtlich ein Richtpreis bleibt:
- Schriftlich als «unverbindlicher Richtpreis» deklarieren, mit Hinweis «Abrechnung nach effektivem Aufwand».
- Bandbreite statt Punktwert angeben («CHF 2’500–3’500 je nach Befund»).
- Bei Servicearbeiten: Richtpreis + Kostendach («maximal CHF 3’500, Mehrarbeiten nur nach Rücksprache») – das verbindet Flexibilität mit Kundenschutz und ist der beste Streitvermeider.
Praxisempfehlung nach Auftragstyp
- Klar umrissene Arbeiten (Bad-Sanierung nach Plan, Fensterersatz): Festpreis- oder Einheitspreis-Offerte – Sie kontrollieren die Kalkulation, der Kunde die Kosten.
- Unklarer Umfang (Sanierung im Altbau, Leckortung): Regie mit Richtpreis/Kostendach oder KV mit ausdrücklicher Toleranz – nie «Pauschale» auf unbekannten Untergrund.
- Ausschreibungen: Das Leistungsverzeichnis bestimmt die Form (meist Einheitspreise); Lücken im LV in der Offerte ausdrücklich vorbehalten.

