Die Grundregel: Offerte = Antrag

Das OR kennt keinen eigenen «Offerten-Paragrafen» für Handwerker – es gilt das allgemeine Vertragsrecht:

  • Mit Annahmefrist (Art. 3 OR): Sie bleiben bis zum Ablauf gebunden; der Kunde kann durch blosse Annahme den Vertrag schliessen.
  • Ohne Frist, unter Anwesenden (Art. 4 OR): Bindung nur, wenn sofort angenommen wird – die mündliche Preisauskunft auf der Baustelle erlischt mit dem Gespräch.
  • Ohne Frist, unter Abwesenden (Art. 5 OR): Bindung, bis eine rechtzeitige Antwort «bei ordnungsgemässer Absendung» erwartet werden darf – je nach Umständen Tage bis wenige Wochen; wer Klarheit will, setzt eine Frist.
  • Widerruf (Art. 9 OR): nur wirksam, wenn er vor oder gleichzeitig mit der Offerte beim Kunden eintrifft – die abgeschickte Offerte lässt sich praktisch nicht mehr zurückholen.

Keine Bindung entsteht bei erkennbar unverbindlichen Angaben: Preislisten, Website-Richtpreise und Auslagen sind Einladungen zur Offertstellung (Art. 7 OR); ausdrücklich «freibleibend»/«unverbindlich» deklarierte Offerten binden ebenfalls nicht – sie kehren die Rollen: Erst Ihre Auftragsbestätigung schliesst den Vertrag.

Gültigkeitsdauer richtig setzen

FormulierungWirkung
«Gültig bis 30.11.2026» / «30 Tage ab Datum»Bindung endet automatisch – danach ist die Annahme ein neuer Antrag des Kunden
keine Angabegesetzliche Auslegung nach Art. 5 OR – unscharf, streitanfällig
«freibleibend / Preisänderungen vorbehalten»keine Bindung; Vertrag erst mit Ihrer Bestätigung
«Materialpreise tagesaktuell bei Bestellung»Teil-Vorbehalt – bei volatilen Materialpreisen (Metall, Dämmstoffe) zulässig und üblich


Praxis: 30 Tage für Standardaufträge, kürzer bei volatilen Materialpreisen; bei ausgeschriebenen Projekten die verlangte Bindefrist bewusst prüfen – 3–6 Monate Bindung sind dort üblich und einkalkulierbar.

Kalkulationsfehler: selten ein Ausweg

Der Vertrag gilt grundsätzlich zum offerierten Preis – auch wenn Ihnen ein Posten durchgerutscht ist. Eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums (Art. 23/24 OR) gelingt nur, wenn der Irrtum wesentlich war und der Kunde ihn erkennen konnte oder musste – etwa bei einem offensichtlich um den Faktor 10 verrutschten Total. Der schlicht zu knapp gerechnete Auftrag ist Ihr Unternehmerrisiko. Deshalb:

  1. Vier-Augen-Kontrolle über Totale und Einheiten vor Versand.
  2. Rechnerische Bindung begrenzen: «Massgebend sind die Einheitspreise; Rechenfehler in Zwischensummen werden berichtigt.»
  3. Leistungsumfang präzis abgrenzen (enthalten/nicht enthalten) – die meisten «Fehler» sind fehlende Positionen, kein Verrechnen. Mehr dazu: Nachträge korrekt offerieren.

Offerte, Auftragsbestätigung, Vertrag

Für Beweisbarkeit im Streitfall gehört zur angenommenen Offerte eine schriftliche Annahme (Unterschrift, E-Mail-Bestätigung, Portal-Akzept). Stillschweigen des Kunden ist grundsätzlich keine Annahme – ausser die Umstände lassen nichts anderes erwarten (Art. 6 OR), etwa bei laufender Geschäftsbeziehung mit klarer Übung. Wer nach mündlichem «passt, macht mal» einfach beginnt, hat einen Vertrag – aber ohne Beweis über den Inhalt. Baunex koppelt deshalb Offerte, Kundenfreigabe und Auftrag in einem Ablauf.