Die Regeln im Vergleich
| GAV | Regel | Besonderheit |
|---|---|---|
| LMV (Art. 49) | Reisezeit ab Sammelstelle/Werkhof zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird aber zum Grundlohn entschädigt (Folgemonat) | zählt zur 50-h-Überzeitgrenze; ab 2027 wird Reisezeit über 60/90 Min. pro Tag dem Zeitkonto gutgeschrieben; Art. 49 ist nicht AVE |
| Gebäudetechnik (Art. 25.5–25.9) | Wohnort–Einstellungsort unbezahlt; ab Einstellungsort bezahlt | bei Direktfahrten Wahl «mit Rayon» (ab 15 Min. Distanz zählt Mehrzeit) oder «ohne Rayon» (Mehrzeit gegenüber üblichem Weg); Wahl gilt mind. 1 Jahr |
| Elektro (Art. 27) | Betrieb–Baustelle = Arbeitszeit; bei Auswärtsbeginn zählt die Mehrzeit gegenüber dem Weg Wohnort–Betrieb | Rayon per Reglement möglich: max. 15 Min. effektiv pro Weg ab Firmensitz |
| Maler/Gipser (Art. 8.8–8.9) | Reisezeit Werkstatt–Baustelle bis 25 Min./Tag unbezahlt, darüber bezahlt | Staffel: ab 1.4.2027 20 Min., ab 1.4.2028 15 Min.; Art. 8.8 nicht AVE – die separate Erfassungspflicht (Art. 8.9) gilt aber für alle |
| CCT-SOR (Art. 23, Anhang VIII) | Fahrten Werkstatt–Baustelle während des Arbeitstags = bezahlte Arbeitszeit | keine Minutenschwelle; bei Mehrkosten CHF 18 Essensgeld + Transportkosten |
Drei Grundsätze, die überall gelten
- Arbeitsweg ist Privatsache – der Weg von zu Hause zum vertraglichen Arbeitsort (Werkhof, Betrieb, Magazin) ist nie Arbeitszeit (Art. 13 ArGV 1).
- Ab dem Betrieb läuft die Uhr – wer zuerst in den Werkhof fährt, Material lädt und dann zur Baustelle weiterfährt, arbeitet ab Ankunft im Werkhof (Was gilt als Arbeitszeit?).
- Für die ArG-Grenzen zählt die Realität: Auch GAV-seitig «unbezahlte» oder separat entschädigte Reisezeit bleibt für Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten relevant – der LMV rechnet sie ausdrücklich an die 50-h-Grenze an.
Häufige Fehler
- Reisezeit gar nicht erfasst: Beim Maler-GAV ist die separate Erfassung allgemeinverbindliche Pflicht; beim LMV braucht es sie für die Grundlohn-Entschädigung und die 50-h-Kontrolle.
- LMV-Reisezeit ins Jahressoll gebucht – sie läuft neben der Jahresarbeitszeit und würde sonst doppelt bezahlt oder das Soll verfälschen.
- Rayon nie formalisiert: Gebäudetechnik verlangt eine Modellwahl (mind. 1 Jahr), Elektro ein Reglement – ohne Dokument gilt die Grundregel, und die ist grosszügiger für die Mitarbeitenden.
- Fahrer wie Mitfahrer behandelt: Keiner der fünf Verträge unterscheidet Fahrer/Mitfahrer – wer eine solche Praxis lebt, braucht dafür eine eigene vertragliche Grundlage.
- Kilometergeld mit Zeitvergütung verwechselt: CHF 0.60–0.70/km entschädigen das Fahrzeug, nicht die Zeit.

