Die Regeln im Vergleich

GAVRegelBesonderheit
LMV (Art. 49)Reisezeit ab Sammelstelle/Werkhof zählt nicht zur Jahresarbeitszeit, wird aber zum Grundlohn entschädigt (Folgemonat)zählt zur 50-h-Überzeitgrenze; ab 2027 wird Reisezeit über 60/90 Min. pro Tag dem Zeitkonto gutgeschrieben; Art. 49 ist nicht AVE
Gebäudetechnik (Art. 25.5–25.9)Wohnort–Einstellungsort unbezahlt; ab Einstellungsort bezahltbei Direktfahrten Wahl «mit Rayon» (ab 15 Min. Distanz zählt Mehrzeit) oder «ohne Rayon» (Mehrzeit gegenüber üblichem Weg); Wahl gilt mind. 1 Jahr
Elektro (Art. 27)Betrieb–Baustelle = Arbeitszeit; bei Auswärtsbeginn zählt die Mehrzeit gegenüber dem Weg Wohnort–BetriebRayon per Reglement möglich: max. 15 Min. effektiv pro Weg ab Firmensitz
Maler/Gipser (Art. 8.8–8.9)Reisezeit Werkstatt–Baustelle bis 25 Min./Tag unbezahlt, darüber bezahltStaffel: ab 1.4.2027 20 Min., ab 1.4.2028 15 Min.; Art. 8.8 nicht AVE – die separate Erfassungspflicht (Art. 8.9) gilt aber für alle
CCT-SOR (Art. 23, Anhang VIII)Fahrten Werkstatt–Baustelle während des Arbeitstags = bezahlte Arbeitszeitkeine Minutenschwelle; bei Mehrkosten CHF 18 Essensgeld + Transportkosten


Drei Grundsätze, die überall gelten

  1. Arbeitsweg ist Privatsache – der Weg von zu Hause zum vertraglichen Arbeitsort (Werkhof, Betrieb, Magazin) ist nie Arbeitszeit (Art. 13 ArGV 1).
  2. Ab dem Betrieb läuft die Uhr – wer zuerst in den Werkhof fährt, Material lädt und dann zur Baustelle weiterfährt, arbeitet ab Ankunft im Werkhof (Was gilt als Arbeitszeit?).
  3. Für die ArG-Grenzen zählt die Realität: Auch GAV-seitig «unbezahlte» oder separat entschädigte Reisezeit bleibt für Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten relevant – der LMV rechnet sie ausdrücklich an die 50-h-Grenze an.

Häufige Fehler

  • Reisezeit gar nicht erfasst: Beim Maler-GAV ist die separate Erfassung allgemeinverbindliche Pflicht; beim LMV braucht es sie für die Grundlohn-Entschädigung und die 50-h-Kontrolle.
  • LMV-Reisezeit ins Jahressoll gebucht – sie läuft neben der Jahresarbeitszeit und würde sonst doppelt bezahlt oder das Soll verfälschen.
  • Rayon nie formalisiert: Gebäudetechnik verlangt eine Modellwahl (mind. 1 Jahr), Elektro ein Reglement – ohne Dokument gilt die Grundregel, und die ist grosszügiger für die Mitarbeitenden.
  • Fahrer wie Mitfahrer behandelt: Keiner der fünf Verträge unterscheidet Fahrer/Mitfahrer – wer eine solche Praxis lebt, braucht dafür eine eigene vertragliche Grundlage.
  • Kilometergeld mit Zeitvergütung verwechselt: CHF 0.60–0.70/km entschädigen das Fahrzeug, nicht die Zeit.