Die vier Ausstiegsnormen

NormWerVoraussetzungFolge für den Unternehmer
Art. 377Bestellerjederzeit, solange unvollendetVergütung geleisteter Arbeit + volle Schadloshaltung
Art. 366 Abs. 1BestellerUnternehmer beginnt nicht, verzögert vertragswidrig oder ist so im Rückstand, dass rechtzeitige Vollendung nicht mehr absehbar istRücktritt ohne Schadloshaltung; Teilwerk gegen Vergütung
Art. 366 Abs. 2Bestellerabsehbar mangelhafte Ausführung durch Verschulden des Unternehmersnach Fristansetzung Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers
Art. 378 / 379–Unmöglichkeit aus Verhältnissen des Bestellers / Tod oder Unfähigkeit des UnternehmersVergütung geleisteter Arbeit und Auslagen (378 Abs. 1); brauchbarer Teil ist zu übernehmen und zu bezahlen (379 Abs. 2)


Art. 377: Was «volle Schadloshaltung» bedeutet

Das Bundesgericht hat Art. 377 als Kündigungsrecht mit Wirkung ex nunc eingeordnet, ausübbar jederzeit vor Vollendung – sogar vor Arbeitsbeginn – und mit der Pflicht zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses verbunden (BGE 117 II 273). Der Unternehmer soll also so gestellt werden, wie wenn der Vertrag vollständig erfüllt worden wäre.

Verbreitet berechnet wird das nach der Abzugsmethode: vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was Sie durch die vorzeitige Beendigung an Aufwand ersparen, und abzüglich dessen, was Sie in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdienen (bzw. zu verdienen unterlassen haben). Diese Formel folgt aus Lehre und Gerichtspraxis – die verifizierte Kernaussage bleibt: Der entgangene Gewinn gehört zum Anspruch.

Praktisch heisst das für Ihre Forderung nach einer Kündigung:

  1. Geleistete Arbeit nach Ausmass bzw. Leistungsstand belegen (Rapporte, Fotos, Lieferscheine).
  2. Bestellte, nicht mehr verwendbare Materialien und stornokostenpflichtige Bestellungen ausweisen.
  3. Entgangenen Gewinn auf der Basis Ihrer Kalkulation beziffern – hier zahlt sich eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage aus.
  4. Ersparnisse offenlegen: Nicht angefallene Lohn- und Materialkosten mindern die Forderung – eine seriöse Aufstellung erhöht die Durchsetzbarkeit erheblich.

Wenn der Bauherr «wegen Mängeln» kündigt

Häufiger Streitpunkt: Der Bauherr stoppt die Arbeiten und beruft sich auf schlechte Leistung. Rechtlich sind das zwei verschiedene Wege:

  • Liegen die Voraussetzungen von Art. 366 vor (echter Verzug oder verschuldete, absehbare Mangelhaftigkeit), kann er ohne Schadloshaltung aussteigen – und bei Abs. 2 sogar die Fertigstellung Dritten auf Ihre Kosten übertragen.
  • Liegen sie nicht vor, ist die Kündigung als Rücktritt nach Art. 377 zu behandeln: mit voller Schadloshaltung. Wer als Unternehmer den Vorwurf entkräftet, verwandelt eine Nullforderung in einen Anspruch inklusive Gewinn.

Deshalb: Bautagebuch, Terminprotokolle und Mängelkorrespondenz sind Ihre Beweismittel – nicht nur für die Qualität, sondern für die Frage, unter welcher Norm der Ausstieg läuft. Beansprucht der Besteller nach einem Rücktritt gemäss Art. 366 das begonnene Werk gegen Vergütung, wirkt die Auflösung ex nunc, und das Teilwerk wird bezüglich der Mängelrechte wie ein vollendetes behandelt (BGE 116 II 450).

Vertragliche Vorsorge

  • Kündigungsfolgen regeln: Eine Klausel zur Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung (Leistungsstand, Materialabgeltung, Gewinnanteil) verhindert Streit über die Berechnungsmethode.
  • Zahlungsplan eng takten: Je kleiner der offene Saldo bei einem Abbruch, desto geringer Ihr Risiko (Akonto).
  • Termine und Behinderungen dokumentieren: Wer Verzögerungen aus der Sphäre des Bauherrn zeitnah anzeigt, entkräftet den späteren Verzugsvorwurf.