Die Bewilligungslandschaft im Überblick

BewilligungWerDarf
Allgemeine (Art. 7–9)Betriebe mit fachkundigem Leiter; natürliche Personen, die fachkundig sindalle Installationsarbeiten
Ersatzbewilligung (Art. 11)Betrieb nach Weggang des fachkundigen LeitersWeiterführung für 6 Monate (einmalig +6 verlängerbar), unter besonderer ESTI-Aufsicht
Betriebseigene Installationen (Art. 13)«Betriebselektriker» mit EFZ + PraxisUnterhalt, Störungsbehebung, Änderungen nach dem Bezügerüberstromunterbrecher, temporäre Anlagen (Baustellen, Märkte) – nur im eigenen Betrieb; Pflicht zur Betreuung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle
Besondere Anlagen (Art. 14)geprüftes Personalnur die aufgeführten Anlagen: u. a. Photovoltaik, Alarmanlagen, Hebe-/Förderanlagen, Leuchtschriften, stationäre Batterien/USV
Anschlussbewilligung (Art. 15)geprüftes Personal (typisch Haustechnik)Anschliessen/Auswechseln der in der Bewilligung aufgeführten fest anzuschliessenden Erzeugnisse


Alle Bewilligungen sind unbefristet, nicht übertragbar und gelten schweizweit (Art. 18); die öffentlichen Verzeichnisse führt das ESTI (verzeichnisse.esti.ch).

Die allgemeine Bewilligung: Fachkundigkeit und die 1:20-Regel

Fachkundig (Art. 8) ist, wer die Höhere Fachprüfung «Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte» besteht – oder drei Jahre Praxis unter Aufsicht plus Praxisprüfung mit einem der zugelassenen Abschlüsse (EFZ Elektroinstallateur + HF/FH u. a.).

Betriebsorganisation (Art. 9–10a):

  • Der fachkundige Leiter muss wirksam eingegliedert sein; Teilzeit erst ab 40 % Pensum, maximal 2 Betriebe pro Leiter.
  • 1 vollzeitlicher fachkundiger Leiter pro 20 in der Installation beschäftigte Personen; pro Leiter höchstens 3 kontrollberechtigte Personen, die je bis zu 10 Personen beaufsichtigen.
  • Ausführen dürfen nur Elektroinstallateur:innen EFZ und Montage-Elektriker:innen EFZ (mit Einschränkungen bei der Inbetriebnahme); pro Aufsichtsperson höchstens 5 Lernende/Hilfskräfte.
  • Beim Beizug von Subunternehmern bleiben Verantwortung und Schlusskontrolle beim beiziehenden Betrieb (Art. 10b).

Änderungen an bewilligungsrelevanten Tatsachen sind dem ESTI innert 2 Wochen anzuzeigen (Art. 19); mit dem Weggang des fachkundigen Leiters erlischt die Bewilligung – dann greift die Ersatzbewilligung.

Eingeschränkte Bewilligungen: die Details

  • Art. 13 (Betriebselektriker): EFZ Elektroinstallateur + 3 Jahre Praxis, verwandtes EFZ + 5 Jahre oder ESTI-Prüfung. Erlaubt sind Unterhalt und Störungsbehebung, Änderungen nach dem Bezügerüberstromunterbrecher sowie temporäre Installationen. Zwingend: ununterbrochene fachliche Betreuung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle – und eine jährliche Kontrollperiode (Anhang NIV).
  • Art. 14 (besondere Anlagen): Die Bewilligung nennt die Anlagen abschliessend. Service-/Reparaturarbeiten dürfen auch übrige Mitarbeitende nach anerkanntem Kurs (mind. 40 Lektionen Elektrosicherheit) mit dokumentierter Abschlusskontrolle ausführen (Abs. 4).
  • Art. 15 (Anschlussbewilligung): analog – inklusive 40-Lektionen-Regel für Service an Komponenten der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik. Wichtig für Haustechnikbetriebe, die Boiler, Wärmepumpen oder Umwälzpumpen tauschen.
  • Kombination von Art. 14 und 15 im selben Betrieb ist möglich, wenn es nicht dieselben Personen betrifft (Art. 12 Abs. 2). Auch Inhaber eingeschränkter Bewilligungen müssen Arbeiten dem Netzbetreiber melden und Kontrollprotokolle führen (Art. 25).

Was ohne Bewilligung erlaubt ist (Art. 16)

  • Fachkundige und kontrollberechtigte Personen, Elektroinstallateur:innen EFZ sowie Montage-Elektriker:innen EFZ mit Erstprüfungsbefähigung: Arbeiten im selbstbewohnten oder eigenen Wohnbereich.
  • Laien: nur einzelne Steckdosen und Schalter an einphasigen Endstromkreisen hinter RCD 30 mA sowie Leuchtenmontage im selbstbewohnten Wohnraum – und auch das nur mit anschliessender Kontrolle durch eine kontrollberechtigte Person samt SiNa.

Gebühren und Strafen

Gemäss ESTI-Gebührenblatt (Stand 3.12.2025): allgemeine Installationsbewilligung ab CHF 460; ESTI-Prüfung für Art. 13/14 CHF 985, für Art. 15 CHF 365; Erteilung der eingeschränkten Bewilligung nach Prüfung CHF 360. Wer ohne Bewilligung installiert oder Bewilligungspflichten verletzt, riskiert Bussen bis CHF 100’000 (Art. 42 NIV i. V. m. Art. 55 EleG).