Die Kontrollperioden (Anhang NIV)

PeriodeInstallationen (Auswahl)
1 JahrBaustellen und Märkte; medizinische Räume Gruppe 2; Sprengstoff-/Pyrotechnikräume; Bergwerke; Installationen von Betriebselektrikern (Art.-13-Bewilligung); Rohrleitungs- und klassifizierte Militäranlagen
3 Jahreexplosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen 0/20 und 1/21); Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten mit Ex-Zonen
5 JahreBetriebsräume Industrie/Grossgewerbe; Labors/Prüffelder; Räume für grössere Personenzahlen (Warenhäuser > 1200 m², Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels, Gaststätten, Heime, Spitäler, Schulen, Kasernen); Kleingastro; Theaterbühnen; korrosionsgefährdete Räume; Ladestationen im öffentlichen Raum; medizinische Räume Gruppen 0/1; Camping/Bootsanlegestellen; Untertagbauten; Installationen mit Nullung Schema III; Anlagen von Art.-14/15-Bewilligungsinhabern
10 JahreBürogebäude; gewerbliche Werkstätten; übrige Verkaufslokale; nasse und feuergefährdete gewerbliche Räume; Kirchen; landwirtschaftliche Betriebe; Zivilschutzbauten; Vergnügungsschiffe; Mobilfunkanlagen auf Gebäuden
20 Jahrealle übrigen Installationen – insbesondere Wohnbauten


Erzeugungsanlagen (PV): gleiche Kontrollperiode wie die Installation des Gebäudes, an das sie angeschlossen sind (Anhang Ziff. 4).

So läuft das Verfahren (Art. 36 NIV)

  1. Der Netzbetreiber fordert den Eigentümer mindestens 6 Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen (bei Spezialinstallationen und Inselanlagen: das ESTI).
  2. Der Eigentümer beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan mit ESTI-Kontrollbewilligung – nicht den Betrieb, der die Anlage erstellt oder verändert hat (Art. 31 NIV).
  3. Kontrolle mit Mess- und Prüfprotokoll, Einreichung des SiNa bis Ende der Kontrollperiode; der Netzbetreiber kann maximal 1 Jahr Verlängerung gewähren.
  4. Bleibt der SiNa aus, mahnt der Netzbetreiber; nach der zweiten Mahnung übergibt er den Fall dem ESTI zur Durchsetzung – bis zu Ersatzvornahme oder Stromunterbrechung auf Kosten des Eigentümers (Art. 40).
  5. Mängel aus der Kontrolle sind fristgerecht zu beheben; gefährliche unverzüglich.

Betriebselektriker-Sonderregel: Installationen unter einer Art.-13-Bewilligung werden jährlich intern kontrolliert und brauchen jede dritte Kontrollperiode die Bescheinigung einer akkreditierten Inspektionsstelle; Art.-14/15-Inhaber jede Periode (Art. 36 Abs. 3bis).

Handänderung: die 5-Jahres-Regel

Installationen mit 10- oder 20-jähriger Periode müssen bei jeder Handänderung kontrolliert werden, wenn die letzte Kontrolle mehr als 5 Jahre zurückliegt (Anhang Ziff. 3). Als Handänderung gelten Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug, Erbteilung und der Verkauf einer Stockwerkeinheit – nicht aber Erbgang oder Firmenfusion (ESTI-Praxis). Für Käufer heisst das: SiNa-Datum vor der Beurkundung prüfen; für Elektrobetriebe: Handänderungen sind ein planbares Kontrollgeschäft.

Chancen für Installations- und Kontrollbetriebe

  • Kontrolltermine als Service: Wer Kundenanlagen mit Kontrollperiode und letzter Kontrolle erfasst, kann aktiv offerieren, bevor der Netzbetreiber mahnt.
  • Rollentrennung beachten: Erstellen und Kontrollieren schliessen sich aus (Art. 31) – Kooperationen mit unabhängigen Kontrollorganen lösen das sauber.
  • Öffentliche Ladestationen haben nur 5 Jahre – ein junges, wachsendes Kontrollsegment.
  • Mängellisten aus periodischen Kontrollen sind Sanierungsaufträge: Nullung Schema III (5-Jahres-Periode!) ist ein Dauerbrenner (ESTI-Weisung 225).