Rechtsgrundlage: Wer muss melden?
Art. 23 NIV verpflichtet Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung (und der Ersatzbewilligung), Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin zu melden, an deren Niederspannungsnetz die Installation angeschlossen ist. Für eingeschränkte Bewilligungen gilt die Meldepflicht ebenfalls – zusätzlich mit Erstprüfungs-/Kontrollprotokoll und Arbeitsverzeichnis (Art. 25 NIV). «Installationsanzeige» ist dabei der Praxisbegriff – Form und Inhalt legt der Netzbetreiber fest (ESTI-Weisung 221, Ziff. 1–2).
Was ist meldepflichtig – und was nicht?
Die ESTI-Weisung 221 (Ziff. 3) zählt die meldepflichtigen Fälle abschliessend auf:
| Meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
|---|---|
| Leistungserhöhung über 3,7 kVA | alle Arbeiten, die unter keinen Fall der Weisung fallen |
| Demontagen über 3,7 kVA | blosse Reparaturen/Auswechslungen von Erzeugnissen ≤ 3,7 kVA ohne Leitungsanpassung (kein formeller SiNa nötig, Erstprüfprotokoll genügt – Ziff. 4) |
| neue oder geänderte Netzanschlüsse | |
| Anschluss von Energieerzeugungsanlagen (PV), Energiespeichern, Ladeinfrastruktur | |
| Arbeiten an Haus- und Steuerleitungen sowie Messeinrichtungen | |
| temporäre Anlagen (Baustellen, Märkte usw.) |
Wörtlich: «In allen anderen Fällen besteht keine Meldepflicht.» Die Werkvorschriften CH 2025 (Ziff. 2.3) spiegeln dieselbe Liste netzbetreiberseitig.
Inhalt und Ablauf
Nach WV-CH 2025 (Ziff. 2.3) enthält die IA: Anlagedaten (Verbraucher, Erzeugung, Speicher), Arbeitsbeschrieb, Werknummern der Messapparate, ein Prinzipschema mit Mess-/Steuerapparaten und Nennströmen der Überstromunterbrecher sowie bei Schaltgerätekombinationen eine Dispositionszeichnung. Eingereicht wird über das Portal des Netzbetreibers (verbreitet: ElektroForm online, z. B. bei EKZ und BKW).
Der Ablauf im Standardfall:
- Bei netzrelevanten Anlagen (PV, Wärmepumpe, Speicher, Ladestation): zuerst Technisches Anschlussgesuch (TAG).
- IA einreichen – zwingend vor Arbeitsbeginn. Die Genehmigung ist die Freigabe der Arbeiten (keine Konformitätsbestätigung!). Ohne Baubeginn verfällt sie nach 6 Monaten.
- Apparatebestellung (Zähler/Steuerapparate) mit mindestens 10 Arbeitstagen Vorlauf ab vorbehaltlos bewilligter IA.
- Erstprüfung und Schlusskontrolle, dann Abschlussmeldung: Nach Art. 24 Abs. 6 NIV meldet der Eigentümer den Abschluss und stellt den Sicherheitsnachweis zu – in der Praxis erledigt das der Installateur für ihn.
Was passiert ohne Meldung?
- Strafrahmen: Verletzungen der Bewilligungspflichten werden nach Art. 42 NIV i. V. m. Art. 55 EleG mit Busse bis CHF 100’000 (Vorsatz) bzw. bis CHF 20’000 (Fahrlässigkeit) geahndet; bei Nichtbefolgen trotz Mahnung drohen Ordnungsbussen bis CHF 5’000 (Art. 56 EleG).
- Praxisfolge: Netzbetreiber können Anlagen stilllegen, die ohne bewilligte Meldeformulare in Betrieb genommen wurden – bei Energieerzeugungsanlagen steht das ausdrücklich in den technischen Bedingungen (z. B. EKZ TB Parallelbetrieb Ziff. 7.5).
- Zählermontage verzögert sich: Ohne genehmigte IA keine Apparatebestellung – der Bauablauf steht.
IA, Anschlussgesuch, TAG: nicht verwechseln
- IA = sicherheitsrechtliche Meldung der Installationsarbeit (Art. 23/25 NIV).
- Anschlussgesuch (AG) = energierechtliches Gesuch zum Netzanschluss (Neuanschluss, Leistungserhöhung am Anschlusspunkt).
- TAG = der IA vorgelagerte technische Vorprüfung für Geräte mit Netzrückwirkungen (Details).

