Die Rechtslage in drei Sätzen

  1. Aushändigen: Die technischen Unterlagen «müssen» dem Eigentümer «vom Anlagenersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden» (Art. 5 Abs. 2 NIV) – die Dokumentation gehört also zum Werk, nicht zum Goodwill.
  2. Aufbewahren: Der Eigentümer bewahrt sie während der ganzen Lebensdauer der Installation auf; die Grundlagen des Sicherheitsnachweises mindestens eine Kontrollperiode.
  3. Vorlegen: Der Netzbetreiber kann zum SiNa «zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen» verlangen (Art. 38 Abs. 2 NIV).

Was wann eingereicht bzw. übergeben wird

ZeitpunktDokumentGrundlage
Mit der InstallationsanzeigePrinzipschema der projektierten Installation mit Mess-/Steuerapparaten und Nennströmen der Überstromunterbrecher; bei Schaltgerätekombinationen eine DispositionszeichnungWV-CH 2025, Ziff. 2.3
Bei Erzeugungsanlagen/SpeichernPrinzipschema immer; ab > 30 kVA zusätzlich das Elektroschema (Beispiel EKZ)TB Parallelbetrieb Ziff. 3.1
Im SiNaBeschreibung der Installation inkl. Normen und Besonderheiten; Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und SchutzorganeArt. 37 NIV; Art. 13 VNIV
Bei der Übergabekomplette technische Unterlagen an den EigentümerArt. 5 Abs. 2 NIV


Was zusätzlich die NIN regelt

Nachführung der Schemas nach Änderungen, Anforderungen an die Verteilerdokumentation und Beschriftungspflichten (Stromkreise, Verteiler) sind Gegenstand der NIN (SN 411000) – als anerkannte Regel der Technik über Art. 3 NIV mittelbar verbindlich, aber nur mit Normzugang im Detail zitierbar. Praktisch heisst das: Jede Änderung, die einen Stromkreis, ein Schutzorgan oder die Aufteilung betrifft, gehört vor der Schlusskontrolle ins Schema – die kontrollierende Person prüft gegen die Dokumentation.

Praxis: Dokumentation, die Kontrollen übersteht

  1. Revisionsstand führen: Datum und Kürzel je Änderung ins Schema – bei der periodischen Kontrolle fällt jede undokumentierte Abweichung auf.
  2. Verteiler beschriften, Legende beilegen: Stromkreisnummern im Schema müssen mit dem Verteiler übereinstimmen; das Mess- und Prüfprotokoll referenziert dieselben Nummern.
  3. Digital ablegen, Original übergeben: Der Eigentümer trägt die Aufbewahrungspflicht – der Betrieb, der eine Kopie behält, gewinnt bei Service, Störung und Nachträgen.
  4. PV/Speicher sauber ergänzen: Nachgerüstete Erzeugungsanlagen ändern das Prinzipschema (Einspeisepunkt, Trennstellen, Rückspeisung) – ohne aktualisiertes Schema keine saubere Abnahme.
  5. Bei Übernahme fremder Anlagen: Fehlende Schemas dokumentieren und dem Eigentümer die Rekonstruktion offerieren – wer kommentarlos weiterbaut, erbt die Dokumentationslücke.