Die Regelpyramide der Elektroinstallation
| Ebene | Regelwerk | Wer erlässt |
|---|---|---|
| Gesetz/Verordnung | EleG, NIV, VNIV | Bund |
| Behördenpraxis | ESTI-Weisungen (220, 221 …) | ESTI |
| Norm | NIN SN 411000 (Installationstechnik) | Electrosuisse/TK |
| Anschlussbedingungen | Werkvorschriften (WV-CH/TAB) | VSE-Branchenempfehlung, übernommen vom Netzbetreiber |
| Betreiberspezifisch | «Spezielle Bestimmungen», technische Bedingungen (z. B. Parallelbetrieb) | einzelner Netzbetreiber |
Die WV-CH regeln, was zwischen Installation und Netz passiert – dort, wo NIV und NIN aufhören: Meldewege, Zählerplätze, Steuerung, Anschlussgrenzen, Netzrückwirkungen.
Was die WV-CH 2025 enthalten
- Meldewesen (Kap. 2): die vier Standardformulare TAG, Installationsanzeige, Apparatebestellung und SiNa-Abgabe – samt Fristen (IA/TAG je 6 Monate gültig, AB 10 Arbeitstage Vorlauf).
- Anschlussgrenzen (Kap. 1, 8): einphasig max. 3,7 kVA, Leistungsfaktor 0,9, Mindest-Überstromunterbrecher je Gebäudegrösse, Motoren-Anlaufströme, Oberschwingungs-Richtwerte, D-A-CH-CZ ab > 52 kVA.
- Flexibilitäten/Steuerung (Ziff. 1.9, neu nach Art. 17b/17c StromVG): Rundsteuerung, Sperrzeiten, garantierte Nutzung.
- Erzeugung, Speicher, Ladeinfrastruktur (Kap. 10–12) mit den TAG-Pflichten und Wechselrichter-/Wallbox-Grenzen.
- Referenzierte Regelwerke: NIN SN 411000:2025, D-A-CH-CZ (3. Ausgabe), VSE-Handbücher (Netzanschluss, Speicher, Ladeinfrastruktur), NRE-CH 2025, ESTI-Weisung 220.
Wo welche Fassung gilt
Die WV-CH sind eine Branchenempfehlung – verbindlich werden sie erst über die AGB/Reglemente des einzelnen Netzbetreibers (Ziff. 1.1). Ein schweizweit einheitliches Inkraftsetzungsdatum gibt es deshalb nicht. Stand der Umsetzung (Sommer 2026):
- EKZ, AEW u. a.: WV-CH 2025 mit eigenen «Speziellen Bestimmungen» (EKZ-Fassung April 2026).
- BE/JU/SO: gemeinsame regionale Umsetzung auf werkvorschriften.ch (inkl. BKW).
- Zentralschweiz: werkvorschriften-zentralschweiz.ch – bei Abruf noch auf Basis WV-CH 2021; die Umstellung auf 2025 läuft je Betreiber.
- Romandie/Tessin: Sprachfassungen PDIE-CH 2025 (pdie.ch) bzw. PAE-CH 2025.
Konsequenz für die Praxis: Massgebend ist immer die Fassung Ihres Netzbetreibers plus dessen spezielle Bestimmungen. Bei Einsätzen im fremden Netzgebiet zuerst die dortigen WV und Portale klären – die Formulare laufen zwar meist über ElektroForm, die Schwellen (z. B. Wärmepumpen-TAG, Boiler-Sperrpflicht) unterscheiden sich aber.
Häufige Stolpersteine
- «Das war beim anderen Netzbetreiber kein Problem»: Schwellen und Sperrregimes sind betreiberspezifisch – EKZ verlangt das Wärmepumpen-TAG ab 4 kW Kompressorleistung, andere setzen andere Grenzen.
- Alte WV-Ausgabe im Ordner: Mit der WV-CH 2025 änderten u. a. Flexibilitäts-Bestimmungen und Ladeinfrastruktur-Regeln – Arbeitsgrundlage aktualisieren.
- WV ≠ Norm: Die Werkvorschriften ersetzen weder NIN noch NIV – sie kommen dazu. Ein WV-konformer Anschluss kann trotzdem NIN-widrig sein und umgekehrt.
- Eigenmächtige Inbetriebnahme: Bei Erzeugungsanlagen behalten sich Netzbetreiber die Stilllegung vor, wenn ohne bewilligte Meldeformulare eingespeist wird.

