Vier Rollen, die den Betriebsalltag berühren

  1. Bewilligungsbehörde: Installations- und Kontrollbewilligungen samt Prüfungen und öffentlichen Verzeichnissen (verzeichnisse.esti.ch); Gesuche über das Webportal bewilligungen.esti.ch.
  2. Aufsicht über das Kontrollwesen: Das ESTI überwacht Kontrollorgane und Bewilligungsinhaber, entscheidet Streitfälle und übernimmt die Durchsetzung, wenn Sicherheitsnachweise trotz zweifacher Mahnung des Netzbetreibers ausbleiben – bis zu Ersatzvornahme oder Stromunterbrechung.
  3. Plangenehmigungsbehörde für Stark- und bestimmte Schwachstromanlagen (Art. 16 EleG) – Trafostationen, Leitungen, Schaltanlagen. Hausinstallationen nach NIV sind ausgenommen. Für PV am Niederspannungsnetz wurde die frühere Plangenehmigungspflicht (> 30 kVA) per 1.7.2021 abgeschafft: Heute melden die Netzbetreiber neue Erzeugungsanlagen ab 50 kW Wirkleistung / 55 kVA innert 14 Tagen nach SiNa-Eingang elektronisch ans ESTI (Art. 33 Abs. 1bis NIV). Seit 1.1.2026 sind zudem bestimmte Instandhaltungen/Änderungen genehmigungsfrei; über Zweifelsfälle entscheidet das ESTI innert 20 Tagen.
  4. Unfall- und Schadenmeldestelle (unten).

Finanziert wird das Inspektorat eigenwirtschaftlich über Gebühren (z. B. Installationsbewilligung ab CHF 460).

Unfall- und Schadenmeldepflicht

Nach Art. 16 der Starkstromverordnung müssen Betriebsinhaber jede durch Elektrizität verursachte Personenschädigung und erhebliche Sachschäden unverzüglich melden; bei schweren Unfällen gilt ein Veränderungsverbot am Unfallort. Die ESTI-Praxis (Mitteilung 2025-1001):

  • Richtwert «erheblich»: Sachschaden über CHF 30’000.
  • Erhebliche Personenschäden zusätzlich an die kantonale Staatsanwaltschaft.
  • 24h-Notrufnummer +41 58 654 39 54 (seit 1.10.2025); Online-Meldeformular und Ereignisprotokoll auf esti.admin.ch.

Für Elektrobetriebe heisst das: Der Stromunfall eines Mitarbeitenden ist doppelt meldepflichtig – Suva/UVG-seitig und ans ESTI. Wer die ESTI-Meldung vergisst, riskiert ein Nachspiel im Strafverfahren.

Die Weisungen, die Sie kennen sollten

WeisungThema
220 (0621)Energieerzeugungsanlagen: PV, Speicher, bidirektionale Ladestationen – inkl. PV-Mess- und Prüfprotokoll
221 (0621)Meldepflichten: welche Arbeiten eine Installationsanzeige brauchen
225 (0824)Sanierung von Installationen mit Nullung Schema III
235 (0721)Eingabe von Planvorlagen (Plangenehmigung)
330 (0121)Service-/Reparaturarbeiten nach Art. 14/15 NIV (40-Lektionen-Kurse)
407 (0526)Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen (Arbeiten unter Spannung, PSA)


Dazu die laufenden ESTI-Mitteilungen (jährliche Übersicht auf esti.admin.ch) – etwa zu SiNa-Fragen nach Konkursen oder zu Prüfungsreglementen. Eine eigene Weisung «Sicherheitsnachweis» oder «Ladeinfrastruktur» existiert nicht: SiNa-Fragen beantwortet die ESTI-FAQ, Ladeinfrastruktur läuft über Weisung 221 (Meldung) und 220 (bidirektional).

Praxistipps

  • Verzeichnis-Einträge aktuell halten: Änderungen bewilligungsrelevanter Tatsachen innert 2 Wochen melden (Art. 19 NIV) – Kunden und Netzbetreiber prüfen das öffentliche Register.
  • Weisungen versionieren: Weisungen ändern (z. B. Abnahmefrist für Erzeugungsanlagen: heute 6 Monate nach Art. 35 Abs. 3 NIV, ältere Weisungstexte nennen noch 2 Monate) – im Zweifel gilt die Verordnung.
  • Unfallprozess vorbereiten: Notrufnummer, Meldeformular und Veränderungsverbot gehören ins Notfallblatt jedes Servicefahrzeugs.